Gesamte Rechtsvorschrift NÖ JG

NÖ Jugendgesetz

NÖ JG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.01.2022
NÖ Jugendgesetz
StF: LGBl. 4600-0

§ 1 NÖ JG Ziele


(1) Die Jugendförderung des Landes Niederösterreich soll die jungen NÖ Landesbürger unterstützen, dabei aber die Eigenverantwortung der Jugend fördern und ihre Freiheit soweit wie möglich erhalten. In diesem Sinn leistet das Land Niederösterreich der Jugend Hilfestellung bei der selbständigen Entwicklung aktiver Formen der Freizeit- und Lebensgestaltung, ohne Ansehen politischer, religiöser, rassischer und sozialer Herkunft und Beweggründe der Jugendlichen. Neben den bereits bestehenden Maßnahmen, wie z. B. der Förderung von Jugendorganisationen oder der Gesprächs- und Diskussionsmöglichkeiten im NÖ Jugendrat, in der NÖ Jugendkommission und im NÖ Jugendforum, fördert das Land die in den §§ 3 bis 8 genannten Aktivitäten.

(2) In diesem Gesetz sind Staatsangehörige eines anderen EWR-Mitgliedstaates, die in einer Gemeinde des Landes Niederösterreich ihren Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) haben, den NÖ Landesbürgern gleichgestellt.

§ 2 NÖ JG Partizipation


Die Gemeinden sollen junge Menschen über Planungsvorhaben und Projekte der Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Artikel 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, in ortsüblicher und altersentsprechender Weise informieren und an der Meinungsbildung beteiligen. Die Gemeinde soll die Überlegungen und Beratungsergebnisse der Kinder und Jugendlichen in ihre Überlegungen miteinbeziehen, um so die Mitgestaltung und Mitbestimmung in allen sie betreffenden Lebensbereichen zu gewährleisten.

§ 3 NÖ JG Förderung von Jugendtreffs und anderen Jugendaktivitäten


(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung bzw. Anmietung und Ausgestaltung von Jugendtreffs durch Jugendorganisationen oder nicht organisierte Gruppen. “Jugendtreffs” sind Einrichtungen, die der Jugend Gelegenheit für eine gemeinsame, sinnvolle, den verschiedenen Neigungen entsprechende Freizeitgestaltung bieten sollen. Das Land fördert weiters auch andere Aktivitäten, die junge NÖ Landesbürger selbst und nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Niederösterreichische Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht organisierte Gruppen von NÖ Landesbürgern unter 25 Jahren.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

das Überlassen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,

die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,

finanzielle Beiträge zur Errichtung bzw. Anmietung und Ausge-

staltung.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen nachweisen, daß sie die Errichtung oder Erhaltung des Jugendtreffs oder die sonstige Aktivität selbst und nicht aus vorwiegend kommerziellen Gründen betreiben. Soweit die Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen sie eine oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

§ 4 NÖ JG Privatinitiativen für gefährdete junge Menschen


(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert Privatinitiativen und Selbsthilfegruppen, die sich gefährdeter junger Menschen annehmen (z. B. soziale, kriminelle Gefährdung, Gefährdung durch Drogen und anderes mehr).

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Organisationen, aber auch nicht organisierte Gruppen, die sich die Hilfe für gefährdete junge Menschen auch außerhalb der Vollziehung der Jugendwohlfahrt zur Aufgabe gemacht haben.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommt nach Maßgabe der vorhandenen Mittel alles in Betracht, was dem genannten Ziel der Hilfe für gefährdete junge Menschen dienlich sein kann.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen, soweit sie vereinsmäßig organisiert sind, nachweisen, dass die Hilfe für gefährdete junge Menschen Vereinszweck ist. Soweit sie nicht vereinsmäßig organisiert sind, müssen sie in anderer geeigneter Weise die Sicherstellung dieses Zweckes glaubhaft machen. Im letzteren Fall sind auch eine oder mehrere Personen zu nennen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

§ 5 NÖ JG Förderung von Jugend- und Schülermedien


(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung und Führung von Jugend- und Schülermedien im Feld der außerschulischen Jugenderziehung.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Jeder Medieninhaber eines Jugend- oder Schülermediums mit dem Sitz in Niederösterreich. Die grundlegende Richtung des Mediums im Sinne des Mediengesetzes muß Jugendanliegen zum Gegenstand haben. Das Medium darf nicht vorwiegend kommerziell betrieben werden.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gegenständen für die Herstellung der Zeitung, wie insbesondere Vervielfältigungsgeräte,

Inserate, finanzielle Beiträge.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen die Bestimmungen des Mediengesetzes beachten. Wenn sie gegen diese Bestimmungen verstoßen, ist die Förderung zurückzunehmen.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

§ 6 NÖ JG Förderung von Warte- und Aufenthaltsräumen für Schüler und junge Arbeitnehmer


(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung und Ausgestaltung von Warte- und Aufenthaltsräumen, die für Schüler und junge Arbeitnehmer besonders geeignet sind. In solchen Warte- und Aufenthaltsräumen darf kein Konsumzwang bestehen und dürfen keine Spielautomaten aufgestellt sein.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

NÖ Jugendorganisationen, aber auch rechtlich nicht organisierte Gruppen, die solche Warte- und Aufenthaltsräume errichten und erhalten.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

das Überlassen von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen,

die Beratung durch das Land bei der Errichtung und beim Betrieb,

finanzielle Beiträge zur Errichtung und Ausgestaltung.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Soweit die Förderungswerber nicht rechtlich organisiert sind, müssen sie eine oder mehrere Personen namhaft machen, mit denen das Land die zur Förderung notwendigen privatrechtlichen Verträge abschließen kann.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

§ 7 NÖ JG Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen


Das Land fördert wissenschaftliche Untersuchungen über Fragen, die die NÖ Jugend betreffen.

§ 8 NÖ JG Förderung der Jugendarbeit


Das Land fördert die Aus- und Weiterbildung von Personen, die in Niederösterreich mit außerschulischer Jugendarbeit befaßt sind.

§ 8b NÖ JG Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8


(1) Das Land ist ermächtigt, zum Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und der Abwicklung der Förderungen gemäß §§ 3 bis 8 sowie für Kontrollzwecke und für die Wahrnehmung der der abwickelnden Stelle übertragenen Aufgaben folgende personenbezogenen Daten zu verarbeiten, soweit diese für die jeweilige Förderung erforderlich sind:

1.

hinsichtlich natürlicher Personen: Name, Titel, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsbürgerschaft samt aufenthaltsrechtlichem Status bei nichtösterreichischer Staatsbürgerschaft, Familienstand und Geschlecht, familienrechtliche Beziehungen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Beruf bzw. Tätigkeit, Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Name, Geschlecht und Geburtsdatum der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, Bankverbindung, bereichsspezifische Personenkennzeichen;

2.

hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregisterzahl, Melderegisterzahl, Ergänzungsregisterzahl, Kennziffer Unternehmensregister, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung, berufliche Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;

3.

Art, Anzahl, Dauer und Höhe der erbrachten Förderungen, Angaben über erbrachte Vorhaben der Fördernehmerinnen und Fördernehmer, Angaben über Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger bei Förderungen gemäß § 3.

(2) Personenbezogene Daten dürfen solange verarbeiten werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist.

(3) Das Land wird ermächtigt, folgende personenbezogene Daten des Antragstellers im Rahmen der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle von Förderungen gemäß §§ 5 bis 8 nach Maßgabe technischer Möglichkeiten im Wege des Datenfernverkehrs unter Angabe des Familiennamens, Vornamens und des Geburtsdatums beim Zentralen Melderegister zu ermitteln:

-

Familienname, Vorname,

-

Geburtsdatum,

-

Geschlecht,

-

Staatsangehörigkeit,

-

Wohnsitz.

(4) Dem Land sind Verknüpfungen der ermittelten personenbezogenen Daten mit den vom Antragsteller bekanntgegebenen Daten zum Zweck der Anbahnung, des Abschlusses, der Abwicklung und der Kontrolle der Förderung gemäß §§ 5 bis 8 gestattet.

§ 9 NÖ JG Auszeichnung jugendfreundlicher Dienstleistungsbetriebe


Das Landesjugendreferat kann Dienstleistungsbetriebe, die durch ihr Angebot und ihre Serviceleistungen im besonderen den Interessen der Jugend entsprechen, in geeigneter Weise auszeichnen. Über die Art und Durchführung der Auszeichnung sind Richtlinien durch die NÖ Landesregierung zu erlassen.

§ 10 NÖ JG Landesjugendreferat


(1) Mit der Beratung und Betreuung der jungen Menschen im Sinne dieses Teiles des Gesetzes hat die Landesregierung im Rahmen der Organisation des Amtes der Landesregierung ein Landesjugendreferat zu betrauen.

(2) Das Landesjugendreferat hat bei Bedarf in den Verwaltungsbezirken Sprechtage abzuhalten. Von diesem Sprechtag sind die Schulen der über 14jährigen, die Jugendorganisationen und die Jugendvereine in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen. Das Landesjugendreferat hat dafür Sorge zu tragen, daß die für die Erlangung einer Förderung nötigen Maßnahmen von den Förderungswerbern soweit als möglich im jeweiligen Verwaltungsbezirk gesetzt werden können.

(3) Das Landesjugendreferat hat eine Dokumentation über Fragen zu führen, die die NÖ Jugend betreffen.

§ 11 NÖ JG Ziele


Dieser Teil des Gesetzes soll unter besonderer Beachtung der Verantwortlichkeit von Erziehungsberechtigten, Unternehmen und Veranstaltern, sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte der Kinder, BGBl.Nr. 7/1993, dazu beitragen, daß

a)

junge Menschen sich gesund entwickeln können und zwar in körperlicher, geistiger, seelischer, ethischer, religiöser, sozialer und demokratischer Hinsicht,

b)

junge Menschen in die Lage versetzt werden, für sich selbst Verantwortung zu übernehmen,

c)

junge Menschen vor Gefahren geschützt werden, denen sie auf Grund ihres Alters und Entwicklungsstandes nicht gewachsen sind und

d)

das Bewußtsein der Gesellschaft für den Schutz junger Menschen gestärkt wird.

§ 12 NÖ JG Begriffsbestimmungen


(1) Junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Verheiratete, Zivildiener und Angehörige des Bundesheeres gelten nicht als junge Menschen im Sinne dieses Gesetzes, auch wenn sie noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Begleitpersonen sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

a)

denen von den Erziehungsberechtigten die Aufsicht über junge Menschen beruflich, vertraglich oder vorübergehend anvertraut wird oder

b)

die im Rahmen von Jugendorganisationen für die Beaufsichtigung von jungen Menschen verantwortlich sind.

§ 13 NÖ JG Informationspflicht des Landes


Das Land hat dafür Sorge zu tragen, daß

a)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über Inhalt und Sinn dieses Gesetzes informiert werden und

b)

junge Menschen und Erziehungsberechtigte jeweils altersadäquat über die körperliche, psychische und soziale Entwicklung gefährdende Faktoren informiert und aufgeklärt werden.

§ 14 NÖ JG Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen


(1) Der Jugendschutz unterstützt die Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung. Den Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen obliegt es im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten, den jungen Menschen innerhalb der Grenzen dieses Gesetzes jene Einschränkungen aufzuerlegen, die nach dem Entwicklungsstand der jungen Menschen im Einzelfall erforderlich sind.

(2) Erziehungsberechtigte und Begleitpersonen haben mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln dafür zu sorgen, daß die von ihnen beaufsichtigten jungen Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.

§ 15 NÖ JG Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten


(1) Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 Uhr bis 1.00 Uhr erlaubt.

(2) Darüber hinaus dürfen junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Begleitpersonen sich an allgemein zugänglichen Orten aufhalten oder öffentliche Veranstaltungen besuchen oder wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt.

(3) Solche allgemein zugängliche Orte sind insbesondere öffentliche Straßen und Plätze, öffentliche Verkehrsmittel, Schulen, Handelsbetriebe, Gaststätten und sonstige Lokale wie z. B. Vereinslokale, Buschenschanken, soweit in den folgenden Bestimmungen des Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

§ 16 NÖ JG Aufenthaltsverbote


(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, in denen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungen ausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen sich in Spielhallen (§ 21 Abs. 1 NÖ Spielautomatengesetz 2011, LGBl. 7071) nicht aufhalten.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus, wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, durch Verordnung bestimmen, in welchen sonstigen Lokalen und Räumlichkeiten, die wegen ihrer Art, Lage, Ausstattung oder Betriebsweise junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, der Zutritt und Aufenthalt von jungen Menschen verboten ist.

§ 17 NÖ JG Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen


Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen dürfen junge Menschen dann besuchen, wenn sie das Mindestalter erreicht haben, für das die Vorführungen nach den entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften (§ 13 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070) zugelassen wurden.

§ 18 NÖ JG Alkohol, Tabak und sonstige Rauch-, Rausch- und Suchtmittel


(1) Junge Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke (auch in Form von Mischgetränken) an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren.

(2) Junge Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, wenn diese gebrannten Alkohol beinhalten (auch in Form von Mischgetränken), Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse nach dem Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz – TNRSG, BGBl. Nr. 431/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder erwerben noch besitzen noch konsumieren. Diese Regelung erstreckt sich auch auf das Erwerben, das Besitzen und das Benützen von Wasserpfeifen.

(3) Jungen Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke nach Abs. 1, jungen Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen nach Abs. 2, an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen weder angeboten noch an sie abgegeben (überlassen, ausgeschenkt, verkauft, geschenkt, weitergegeben) werden.

(4) Junge Menschen dürfen Drogen und Stoffe, die geeignet sind, rauschähnliche Zustände, Süchtigkeit, Betäubung oder physische oder psychische Erregungszustände hervorzurufen und nicht unter das Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018, fallen, nicht besitzen, verwenden oder zu sich nehmen. Dies gilt nicht, wenn deren Anwendung über ärztliche Anordnung zu Heilzwecken erfolgt.

 

§ 19 NÖ JG Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen


(1) Inhalte von Medien im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 des Mediengesetzes, BGBl.Nr. 314/1981 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, und Datenträgern, sowie Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.

Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese

a)

kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen,

b)

Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses, ihrer Weltanschauung oder ihrer körperlichen und geistigen Behinderung diskriminieren oder

c)

die Darstellung einer die Menschenwürde mißachtenden Sexualität beinhalten.

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Dienstleistungen nicht in Anspruch nehmen.

(3) Wer gewerbsmäßig Medien, Datenträger, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 anbietet, vorführt, weitergibt oder sonst zugänglich macht, hat durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch räumliche und optische Abgrenzungen, zeitliche und technische Beschränkungen, Aufschriften, mündliche Hinweise oder ähnliches dafür zu sorgen, daß junge Menschen davon ausgeschlossen werden.

§ 20 NÖ JG Pflichten der Unternehmer und Veranstalter


(1) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben im Rahmen ihres Betriebes oder ihrer Veranstaltung dafür zu sorgen, daß die auf ihre Tätigkeit anwendbaren Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen von jungen Menschen eingehalten werden. Sie haben zu diesem Zweck auf junge Menschen in zumutbarer Weise einzuwirken. Dies kann insbesondere durch Aufklärung, Feststellung des Alters, Verweigerung des Zutrittes, sowie Verweisung aus Räumlichkeiten oder von Grundstücken geschehen.

(2) Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte haben jedenfalls auf die Beschränkungen, die für den Betrieb oder die Veranstaltung nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Verordnungen gelten, deutlich sichtbar hinzuweisen.

(3) Die Landesregierung kann darüber hinaus durch Verordnung bestimmen, welche Hinweise auf notwendige Beschränkungen in Betrieben, Lokalen und Räumlichkeiten oder bei Veranstaltungen anzubringen sind. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, wie die Unternehmer und Veranstalter, sowie deren Beauftragte diese Hinweise anbringen oder sonst in geeigneter Weise verlautbaren müssen.

§ 21 NÖ JG Allgemeine Pflichten


Unbeschadet der in diesem Teil des Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist es jedermann verboten, Handlungen oder Unterlassungen zu begehen, welche die Gefahr von Verwahrlosung oder von Entwicklungsstörungen bei jungen Menschen herbeiführen können bzw. jungen Menschen die Übertretung der Bestimmungen dieses Teiles des Gesetzes zu ermöglichen oder sie zu solchen Übertretungen zu veranlassen.

§ 22 NÖ JG Altersnachweis


Junge Menschen, die bei einem Verhalten angetroffen werden, das auf Grund dieses Gesetzes nicht jungen Menschen jeden Alters gestattet ist, haben im Zweifelsfall

a)

den mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten behördlichen Organen und

b)

den Erwachsenen, die sich andernfalls einer Übertretung nach diesem Gesetz schuldig machen könnten

ihr Alter, z. B. durch einen Lichtbildausweis oder die NÖ Jugendkarte mit dem Erkennungszeichen 1424, nachzuweisen.

§ 23 NÖ JG Rechtsfolgen für junge Menschen


(1) Junge Menschen, die einem Gebot oder Verbot der §§ 15 Abs. 1 oder Abs. 2, 16 Abs. 1 oder Abs. 2, 17, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 4, 19 Abs. 2, 21 oder 22 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Junge Menschen, die eine Übertretung im Sinne des Abs. 1 begehen, sind von den Organen der öffentlichen Aufsicht, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens aufmerksam zu machen oder bei der Behörde anzuzeigen.

(3) Die Behörde kann als Rechtsfolge

a)

wenn es zur Umsetzung der Ziele nach § 11 geboten erscheint, jedenfalls aber bei schwerwiegenden Übertretungen oder im Wiederholungsfalle, die Teilnahme an einem Belehrungsgespräch bis zu einer Gesamtdauer von 3 Stunden beim zuständigen Jugendwohlfahrtsträger oder

b)

wenn es pädagogisch zweckmäßig ist, die Erbringung sozialer Leistungen wie insbesondere die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen bis zu einer Gesamtdauer von 24 Stunden anordnen. Diese sind von den jungen Menschen in der Freizeit zu erbringen und dürfen täglich nicht länger als 6 Stunden dauern.

(4) Für den Fall, daß dem Auftrag nach Abs. 3 lit.a nicht entsprochen oder die angeordnete Leistung nach Abs. 3 lit.b nicht oder nicht vollständig erbracht wird, ist im Straferkenntnis eine Ersatzstrafe bis zu € 200,– festzusetzen.

(5) Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist bei jungen Menschen nicht festzusetzen.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 24 NÖ JG Strafbestimmungen für Erwachsene


(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die einem Gebot oder Verbot der §§ 14 Abs. 2, 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 21 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund des § 16 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 700, – zu bestrafen.

(2) In Gewinnabsicht begangene Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(3) Unternehmer, Veranstalter, Gewerbetreibende oder deren Beauftragte, die im Rahmen ihrer Tätigkeit dem Gebot der §§ 18 Abs. 3, 19 Abs. 1 oder Abs. 3 oder 20 Abs. 1 oder Abs. 2 zuwiderhandeln oder entgegen einer auf Grund der §§ 16 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 erlassenen Verordnung handeln, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,– und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

(4) Wiederholte, von Unternehmern, Veranstaltern, Gewerbetreibenden oder deren Beauftragten begangene Verwaltungsübertretungen sind der für die Entziehung der Gewerbeberechtigung oder für die Zurücknahme der Veranstaltungsbewilligung zuständigen Behörde zu melden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind für die Zwecke der Jugendförderung im Sinne des I. Teiles dieses Gesetzes zu verwenden.

§ 25 NÖ JG Verfall


Unter den Voraussetzungen des § 17 VStG können für verfallen erklärt werden:

a)

alkoholische Getränke gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 und Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse und Wasserpfeifen gemäß § 18 Abs. 2 und 3, die entgegen einem Verbot gemäß § 18 Abs. 1 bis 3 erworben, besessen, konsumiert oder benützt werden,

b)

Drogen und Stoffe gemäß § 18 Abs. 4, die entgegen dieser Bestimmung besessen, verwendet oder zu sich genommen werden sowie

c)

jugendgefährdende Medien, Datenträger und Gegenstände gemäß § 19 Abs. 1, die entgegen § 19 Abs. 2 erworben, besessen oder verwendet werden.

§ 26 NÖ JG Verwendung von Begriffen


Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

§ 27 NÖ JG Zuständige Organe und Behörden


(1) Die Vollziehung des I. Teiles obliegt der Landesregierung.

(2) Behörde im Sinne des II. Teiles ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 28 NÖ JG Förderungsmaßnahmen


Die im I. Teil genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.

§ 29 NÖ JG Hilfeleistungspflicht


Die Dienststellen des Landes und der Gemeinden sind verpflichtet, dem Landesjugendreferat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 30 NÖ JG Mitwirkung der Bundespolizei


Die Organe der Bundespolizei haben einzuschreiten durch

a)

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;

b)

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

§ 31 NÖ JG


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das NÖ Jugendschutzgesetz, LGBl. 4600–0, außer Kraft.

(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Strafverfahren nach dem NÖ Jugendschutzgesetz sind nach den neuen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, § 8b und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

(5) § 15 Abs. 1, § 18, § 19 Abs. 1, § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 3 sowie § 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(6) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 8a und § 8c, sowie die § 8a und § 8c in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 98/2018 treten mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft.

NÖ Jugendgesetz (NÖ JG) Fundstelle


LGBl. 4600-1

LGBl. 4600-2

LGBl. 4600-3

LGBl. 4600-4

LGBl. 4600-5

LGBl. 4600-6 (DFB)

LGBl. 4600-7

LGBl. 4600-8

LGBl. 4600-9

LGBl. 4600-10

LGBl. 4600-11

LGBl. 4600-12

LGBl. 4600-13

LGBl. Nr. 83/2017

LGBl. Nr. 23/2018

LGBl. Nr. 69/2018

LGBl. Nr. 98/2018

LGBl. Nr. 4/2022

Inhaltsverzeichnis

I. JUGENDFÖRDERUNG

§ 1

Ziele

§ 2

Partizipation

§ 3

Förderung von Jugendtreffs und anderen Jugendaktivitäten

§ 4

Privatinitiativen für gefährdete junge Menschen

§ 5

Förderung von Jugend- und Schülermedien

§ 6

Förderung von Warte- und Aufenthaltsräumen für Schüler und junge Arbeitnehmer

§ 7

Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen

§ 8

Förderung der Jugendarbeit

§ 8b

Datenverarbeitung für Förderungen gemäß §§ 3 bis 8

§ 9

Auszeichnung jugendfreundlicher Dienstleistungsbetriebe

§ 10

Landesjugendreferat

II. JUGENDSCHUTZ

§ 11

Ziele

§ 12

Begriffsbestimmungen

§ 13

Informationspflicht des Landes

§ 14

Verantwortlichkeit der Erziehungsberechtigten und Begleitpersonen

§ 15

Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten

§ 16

Aufenthaltsverbote

§ 17

Öffentliche Filmvorführungen, Fernsehübertragungen und Theatervorstellungen

§ 18

Alkohol, Tabak und sonstige Rausch- und Suchtmittel

§ 19

Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

§ 20

Pflichten der Unternehmer und Veranstalter

§ 21

Allgemeine Pflichten

§ 22

Altersnachweis

§ 23

Rechtsfolgen für junge Menschen

§ 24

Strafbestimmungen für Erwachsene

§ 25

Verfall

ORGANISATORISCHE BESTIMMUNGEN

§ 26

Verwendung von Begriffen

§ 27

Zuständige Organe und Behörden

§ 28

Förderungsmaßnahmen

§ 29

Hilfeleistungspflicht

§ 30

Mitwirkung der Bundespolizei

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