§ 5 NÖ JG Förderung von Jugend- und Schülermedien

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Was wird gefördert?

Das Land fördert die Errichtung und Führung von Jugend- und Schülermedien im Feld der außerschulischen Jugenderziehung.

(2) Wer kann eine Förderung erhalten?

Jeder Medieninhaber eines Jugend- oder Schülermediums mit dem Sitz in Niederösterreich. Die grundlegende Richtung des Mediums im Sinne des Mediengesetzes muß Jugendanliegen zum Gegenstand haben. Das Medium darf nicht vorwiegend kommerziell betrieben werden.

(3) Woraus besteht die Förderung?

Als Förderungsmaßnahmen kommen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel in Betracht:

das Überlassen von Gegenständen für die Herstellung der Zeitung, wie insbesondere Vervielfältigungsgeräte,

Inserate, finanzielle Beiträge.

(4) Was ist sonst noch für die Erlangung der Förderung notwendig?

Die Förderungswerber müssen die Bestimmungen des Mediengesetzes beachten. Wenn sie gegen diese Bestimmungen verstoßen, ist die Förderung zurückzunehmen.

(5) Wo ist die Förderung zu beantragen?

Das Förderungsansuchen ist formlos an das Amt der NÖ Landesregierung zu richten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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