§ 28 NÖ JG Förderungsmaßnahmen

NÖ JG - NÖ Jugendgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Die im I. Teil genannten Förderungsmaßnahmen sind vom Land als Träger von Privatrechten im Rahmen der durch den Voranschlag zur Verfügung gestellten Mittel zu erbringen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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