Anl. 1 NÖ IBG

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(IPPC Anlagen)

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten:

1.

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40.000 Plätzen für Geflügel,

b)

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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