Gesamte Rechtsvorschrift NÖ IBG

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

NÖ IBG
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Stand der Gesetzesgebung: 01.04.2022
NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG)
StF: LGBl. 8060-0
[Celex: 31996L0061, 31996L0082]

§ 1 NÖ IBG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1.

Anlagen gemäß der Anlage 1, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten nach Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können (IPPC-Anlagen) und

2.

Betriebe, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den im Anhang I der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) im

a)

Teil 1 Spalte 2 oder Teil 2 Spalte 2 genannten Mengen entsprechen oder darüber, jedoch unter den im Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen liegen (Betrieb der unteren Klasse) oder

b)

Teil 1 Spalte 3 oder Teil 2 Spalte 3 genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen (Betrieb der oberen Klasse).

Bei der Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder Betrieb der oberen Klasse ist gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) anzuwenden.(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) (entfällt)

§ 2 NÖ IBG Behörde


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 1 die Landesregierung,

2.

hinsichtlich Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z. 2 die Bezirksverwaltungsbehörde,

3.

hinsichtlich Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Wenn nach anderen Vorschriften eine Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, hat die Behörde das Verfahren sowie die Erteilung von Auflagen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren.

(3) Die Betreiber haben den Organen der Behörde den Zutritt zu den Anlagen und Betrieben zu ermöglichen, die Einsicht in alle bezughabenden Unterlagen und die Entnahme von Proben zu gewähren, sowie alle notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 3 NÖ IBG


1.

Stand der Technik: der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs III der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu berücksichtigen.

2.

Umweltverschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder Umweltqualität schaden oder zu einer Schädigung von Sachwerten oder zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung oder Störung des durch die Umwelt bedingten Wohlbefindens eines gesunden, normal empfindenden Menschen oder von anderen zulässigen Nutzungen der Umwelt führen können.

3.

Nachbarn: Nachbarn sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer IPPC-Anlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Betreiber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. Als Nachbarn sind auch die im ersten Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschutz genießen.

4.

Strategische Lärmkarte: eine Karte zur Gesamtbewertung der auf verschiedene Lärmquellen zurückzuführenden Lärmbelastung in einem bestimmten Gebiet oder für die Gesamtprognose für ein solches Gebiet.

5.

Aktionsplan: ein Plan zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich der Lärmminderung.

6.

Ballungsraum: bezeichnet ein tatsächlich zusammenhängendes, sich gegebenenfalls auch über mehrere Gemeinden erstreckendes bestimmtes Gebiet mit städtischem Charakter und einer durchschnittlichen Bevölkerungsdichte von 1000 oder mehr Einwohnern pro Quadratkilometer des Gemeindegebietes oder Gemeindegebietsteiles und einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl.

7.

Im Übrigen gelten für Betriebe gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).

8.

Umgebungslärm: unerwünschte oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 ausgeht.

9.

Betreiber einer IPPC-Anlage: jede natürliche oder juristische Person, die die Anlage vollständig oder teilweise betreibt oder besitzt.

10.

Beste verfügbare Techniken (BVT): der effizienteste und fortschrittlichste Entwicklungsstand der Tätigkeiten und entsprechenden Betriebsmethoden, der bestimmte Techniken als praktisch geeignet erscheinen lässt, als Grundlage für die Emissionsgrenzwerte und sonstige Genehmigungsauflagen zu dienen, um Emissionen in und Auswirkungen auf die gesamte Umwelt zu vermeiden oder, wenn dies nicht möglich ist, zu vermindern:

a)

Techniken: sowohl die angewandte Technologie als auch die Art und Weise, wie die Anlage geplant, gebaut, gewartet, betrieben und stillgelegt wird;

b)

verfügbare Techniken: die Techniken, die in einem Maßstab entwickelt sind, der unter Berücksichtigung des Kosten/Nutzen-Verhältnisses die Anwendung unter in dem betreffenden Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen ermöglicht, gleich, ob diese Techniken in Österreich verwendet oder hergestellt werden, sofern sie zu vertretbaren Bedingungen für den Betreiber zugänglich sind;

c)

beste: die Techniken, die am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind.

11.

BVT-Merkblatt: ein aus dem gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) organisierten Informationsaustausch hervorgehendes Dokument, das für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken und der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigten Techniken und alle Zukunftstechniken beschreibt, wobei den Kriterien in Anhang III der Richtlinie 2010/75/EU besonders Rechnung getragen wird.

12.

BVT-Schlussfolgerungen: ein Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung, Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten, den dazugehörigen Überwachungsmaßnahmen, den dazugehörigen Verbrauchswerten und gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen enthält und welches im Weg eines Beschlusses gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) angenommen wurde. Bis zur Annahme eines Beschlusses gemäß Artikel 75 Abs. 2 der Richtlinie 2010/75/EU gelten die Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die vor Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU angenommen wurden, als BVT-Schlussfolgerungen. Ausgenommen davon ist Artikel 15 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU.

13.

Mit den besten verfügbaren Techniken assoziierte Emissionswerte: der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

14.

Umweltinspektionen: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage, die von der Behörde oder in ihrem Namen zur Prüfung und Förderung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die Anlagen und gegebenenfalls zur Überwachung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt getroffen werden.

15.

Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe.

16.

Betroffene Öffentlichkeit: die von einer Entscheidung über die Erteilung oder Aktualisierung einer Genehmigung oder von Genehmigungsauflagen gemäß der Richtlinie 2010/75/EU oder von einer Entscheidung über einen der Sachverhalte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) oder die Öffentlichkeit (natürliche oder juristische Personen) mit einem Interesse daran; im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Umweltorganisationen gemäß § 5 Abs. 4 lit. e und f ein Interesse.

17.

Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel (Flachbrustvögel), die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.

18.

Emission: die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

19.

Emissionsgrenzwert: die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse, die Konzentration und/oder das Niveau einer Emission, die in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden dürfen.

20.

Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen.

21.

wesentliche Änderung: eine Änderung der Beschaffenheit oder der Funktionsweise oder eine Erweiterung der Anlage, Feuerungsanlage, Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben kann.

22.

Zukunftstechnik: eine neue Technik für eine industrielle Tätigkeit, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnte als bestehende beste verfügbare Techniken.

23.

Bericht über den Ausgangszustand: Informationen über den Stand der Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers durch die relevanten gefährlichen Stoffe.

24.

Boden: die oberste Schicht der Erdkruste, die sich zwischen dem Grundgestein und der Oberfläche befindet. Der Boden besteht aus Mineralpartikeln, organischem Material, Wasser, Luft und lebenden Organismen.

25.

Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden.

26.

Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden.

27.

Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens.

28.

Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird.

29.

Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird.

30.

Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang V Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder – im Falle von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert – den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert.

31.

Biomasse:

a)

Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;

b)

nachstehende Abfälle:

-

pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;

-

pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;

-

faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;

-

Korkabfälle;

-

Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören.

32.

Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann.

33.

Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht.

34.

Gasmotor: ein nach dem Ottoprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. – im Falle von Zweistoffmotoren – mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

35.

Dieselmotor: ein nach dem Dieselprinzip arbeitender Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs.

36.

Betrieb: der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe in einer oder in mehreren Anlagen, einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten vorhanden sind; die Betriebe sind entweder Betriebe der unteren Klasse oder Betriebe der oberen Klasse.

37.

Betrieb der unteren Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 2 oder Anhang I Teil 2 Spalte 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber, aber unter den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.

38.

Betrieb der oberen Klasse: ein Betrieb, in dem gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die den in Anhang I Teil 1 Spalte 3 oder Anhang I Teil 2 Spalte 3 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengen entsprechen oder darüber liegen, wobei gegebenenfalls die Additionsregel gemäß Anhang I Anmerkung 4 der Richtlinie 2012/18/EU angewendet wird.

39.

Benachbarter Betrieb: ein Betrieb, der sich so nah bei einem anderen Betrieb befindet, dass dadurch das Risiko oder die Folgen eines schweren Unfalls vergrößert werden.

40.

Neuer Betrieb:

a)

ein Betrieb, in dem die Tätigkeit am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgenommen wird oder der am oder nach diesem Datum errichtet wird

oder

b)

eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen ihrer Anlagen oder ihrer Tätigkeiten, die eine Änderung ihres Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aufgrund von Änderungen seiner Anlagen oder seiner Tätigkeiten, die eine Änderung seines Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.

41.

Bestehender Betrieb: ein Betrieb, auf den am 31. Mai 2015 die Richtlinie 96/82/EG Anwendung findet und der ab dem 1. Juni 2015 ohne Änderung seiner Einstufung als Betrieb der unteren Klasse oder als Betrieb der oberen Klasse in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt.

42.

Sonstiger Betrieb: eine Betriebsstätte, die am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 39 genannten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU fällt, oder ein Betrieb der unteren Klasse, der am oder nach dem 1. Juni 2015 aus anderen Gründen als den in Ziffer 40 genannten zu einem Betrieb der oberen Klasse wird bzw. umgekehrt.

43.

Anlage: eine technische Einheit innerhalb eines Betriebs, unabhängig davon, ob ober- oder unterirdisch, in der gefährliche Stoffe hergestellt, verwendet, gehandhabt oder gelagert werden; sie umfasst alle Einrichtungen, Bauwerke, Rohrleitungen, Maschinen, Werkzeuge, Privatgleisanschlüsse, Hafenbecken, Umschlageinrichtungen, Anlegebrücken, Lager oder ähnliche, auch schwimmende Konstruktionen, die für die Tätigkeit dieser Anlage erforderlich sind.

44.

Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb oder eine Anlage betreibt oder kontrolliert.

45.

Gefährlicher Stoff: ein Stoff oder ein Gemisch, der/das unter Anhang I Teil 1 fällt oder in Anhang I Teil 2 der Richtlinie 2012/18/EU aufgeführt ist, einschließlich in Form eines Rohstoffs, eines Endprodukts, eines Nebenprodukts, eines Rückstands oder eines Zwischenprodukts.

46.

Gemisch: ein Gemisch oder eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.

47.

Vorhandensein gefährlicher Stoffe: das tatsächliche oder vorgesehene Vorhandensein gefährlicher Stoffe im Betrieb oder von gefährlichen Stoffen, bei denen vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie bei außer Kontrolle geratenen Prozessen, einschließlich Lagerungstätigkeiten, in einer der Anlagen innerhalb des Betriebs anfallen, und zwar in Mengen, die den in Anhang I Teil 1 oder 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannten Mengenschwellen entsprechen oder darüber liegen.

48.

Schwerer Unfall: ein Ereignis – z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes –, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie 2012/18/EU fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind.

49.

Gefahr: das Wesen eines gefährlichen Stoffes oder einer konkreten Situation, das darin besteht, der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt Schaden zufügen zu können.

50.

Risiko: die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt.

51.

Lagerung: das Vorhandensein einer Menge gefährlicher Stoffe zum Zweck der Einlagerung, der Hinterlegung zur sicheren Aufbewahrung oder der Lagerhaltung.

52.

Öffentlichkeit: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen.

53.

Inspektion: alle Maßnahmen, einschließlich Besichtigungen vor Ort, Überprüfungen von internen Maßnahmen, Systemen und Berichten und Folgedokumenten, und alle notwendigen Folgemaßnahmen, die von der zuständigen Behörde oder in ihrem Namen durchgeführt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2012/18/EU durch die Betriebe zu überprüfen und zu fördern.

§ 4 NÖ IBG Bewilligungs- und Anzeigepflicht


(1) Die Errichtung einer IPPC-Anlage (§ 1 Abs. 1 Z 1) bedarf jedenfalls, die Änderung einer solchen Anlage nur, wenn dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personen oder die Umwelt eintreten könnten oder eine Kapazitätsausweitung von 100 % des in der Anlage 1 festgelegten Schwellenwertes erreicht wird, einer Bewilligung.

(2) Die Änderung der Beschaffenheit oder Funktionsweise oder die Erweiterung einer IPPC-Anlage, welche keine nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Maßnahme darstellt, ist – soweit dies Auswirkungen auf die Umwelt haben kann – vier Wochen vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen. Ist dies zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung erforderlich, hat die Behörde entsprechende Auflagen vorzuschreiben.

(3) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers festzustellen ob ein Tatbestand des Abs. 1 oder Abs. 2 vorliegt. Die Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

§ 5 NÖ IBG


(1) Der Antrag um Bewilligung hat die Angaben nach Art. 12 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zu enthalten. Zusätzlich ist eine Zusammenfassung dieser Angaben in allgemein verständlicher Form dem Antrag anzuschließen.

(2) Die Behörde hat durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in den Antrag und die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Bewilligungsverfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen.

(3) Könnte die Anlage erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben, oder stellt ein Staat, der von den Auswirkungen der Anlage betroffen sein könnte, ein diesbezügliches Ersuchen, ist diesem Staat eine Ausfertigung des Antrags und seiner Beilagen einschließlich der nach Anhang IV der Richtlinie 2010/75/EU erforderlichen oder bereitgestellten Angaben zum gleichen Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Kundmachung nach Abs. 2 erfolgt. Diese Angaben dienen als Grundlage dafür, dass der Staat innerhalb eines angemessenen Zeitraums die Öffentlichkeit zur Abgabe von Stellungnahmen informieren und notwendige Konsultationen nach Art. 26 der Richtlinie 2010/75/EU aufnehmen kann.

(4) Parteistellung im Bewilligungsverfahren haben:

a)

der Antragsteller/die Antragstellerin,

b)

die Nachbarn (§ 3 Z.3),

c)

die Standortgemeinde und

d)

die NÖ Umweltanwaltschaft.

e)

Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013, anerkannt sind, soweit sie danach im Land Niederösterreich zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, und

f)

Umweltorganisationen aus einem anderen Staat, sofern eine Benachrichtigung des anderen Staates gemäß Abs. 3 erfolgt ist, sich die Auswirkungen auf jenen Teil der Umwelt des anderen Staates erstrecken, für deren Schutz die Umweltorganisationen eintreten, und sich die Umweltorganisationen im anderen Staat am Bewilligungsverfahren für eine IPPC-Anlage beteiligen könnten, wenn die Anlage in diesem Staat verwirklicht würde.

(5) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Anlage wie in Art. 11 der Richtlinie 2010/75/EU genannt, betrieben wird. Die Stellungnahmen und Konsultationen gemäß Abs. 2 und 3 sind zu berücksichtigen.

(6) Der Bewilligungsbescheid hat Auflagen nach Art. 14, 15, 16 und 18 der Richtlinie 2010/75/EU, insbesondere Emissionsgrenzwerte sowie Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen und bei einer endgültigen Stilllegung der Anlage zu enthalten.

(6a) Verursacht eine Anlage Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG, so darf die Bewilligung keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen dieses Gases enthalten. Dies gilt nicht, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.

(6b) Für die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist von der Behörde Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.

(6c) Für die Beprobung und Anwendung von Zukunftstechniken ist von der Behörde Art. 15. Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU anzuwenden.

(7) Entscheidungen nach diesen Bestimmungen kommt dingliche Wirkung zu.

(8) Die Behörde hat im redaktionellen Teil einer im Bundesland weit verbreiteten Tageszeitung oder einer im Bundesland weit verbreiteten Wochenzeitung und auf der eigenen Internetseite kundzumachen, dass die Entscheidung über die Bewilligung einer Anlage innerhalb eines bestimmten, mindestens sechs Wochen betragenden Zeitraums bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über die Öffentlichkeitsbeteiligung zu enthalten. Der Spruch, die Begründung der Bewilligung und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung sind auch auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen. Die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung gemäß Abs. 3, das für die Anlage maßgebliche BVT-Merkblatt und die Genehmigungsauflagen einschließlich der Emissionsgrenzwerte in Bezug zu den besten verfügbaren Techniken und mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten sind bei der Einsichtnahme zugänglich zu machen. Die Bewilligung und die Angaben zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind auch einem gemäß Abs. 3 konsultierten Staat zu übermitteln.

(9) Rechtskräftig erteilte Bewilligungen für eine IPPC-Anlage, in denen Emissionsgrenzwerte für Treibhausgasemissionen gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschrieben wurden, sind von der Behörde so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte entfallen. Die Bewilligungen sind jedoch nicht abzuändern, wenn durch diese Emissionsgrenzwerte eine erhebliche lokale Umweltverschmutzung vermieden wird.

§ 6 NÖ IBG


(1) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat die Einhaltung der festgelegten Emissionsgrenzwerte laufend zu überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfungen am Ende jedes Kalenderjahres der Behörde mitzuteilen. In diese Unterlagen darf jedermann bei der Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen.

(2) Unbeschadet der gemäß § 5 Abs. 6 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers mindestens alle fünf Jahre und zum Schutz des Bodens mindestens alle zehn Jahre durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.

(3) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat der Behörde auf Verlangen die für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen erforderlichen Informationen zu übermitteln, insbesondere Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken ermöglichen. Für die Überprüfung sind von der Behörde die im Zuge der Überwachung oder von Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.

(4) Werden die in einer Bewilligung enthaltenen Auflagen nicht eingehalten, hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die zuständige Behörde zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Anforderungen so schnell wie möglich wieder hergestellt wird. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.

(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 Abs. 5 und 6 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen gemäß Art. 13 Abs. 5 der Richtlinie 2010/75/EU Rechnung zu tragen. Der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Die Behörde hat den weiteren Betrieb einer IPPC-Anlage oder von Teilen einer solchen Anlage zu untersagen, wenn der Betreiber seinen Verpflichtungen gemäß diesem Absatz nicht nachkommt.

(6) Die Behörde hat regelmäßig die Einhaltung der Auflagen der Bewilligung zu überprüfen. Liegt ein Anlass nach Art. 21 Abs. 4 oder 5 der Richtlinie 2010/75/EU vor, ist auf jeden Fall eine Überprüfung durchzuführen.

(7) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 5 nicht nach oder ist dies in Folge einer Überprüfung nach Abs. 6 erforderlich, hat die Behörde die erforderlichen, nach den neuen oder aktualisierten besten verfügbaren Techniken geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der IPPC-Anlage oder vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der IPPC-Anlage.

(8) Beabsichtigt die Behörde, für eine bewilligte IPPC-Anlage entweder wegen erheblicher Umweltverschmutzung neue Emissionsgrenzwerte oder wegen besonderer Umstände weniger strenge Emissionsgrenzwerte vorzuschreiben, so hat sie davor durch Kundmachung auf der eigenen Internetseite, an der eigenen Amtstafel und an der Amtstafel der Standortgemeinde bekannt zu geben, dass jedermann innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen bei der Behörde während der Amtsstunden in die wichtigsten entscheidungsrelevanten Berichte und Empfehlungen, welche zu diesem Zeitpunkt der Behörde vorliegen, Einsicht nehmen und eine Stellungnahme abgeben darf. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Weiters ist in der Kundmachung darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung mit Bescheid erfolgt, und gegebenenfalls auf die Tatsache, dass Konsultationen gemäß § 5 Abs. 3 erforderlich sind. Andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung noch nicht vorliegen, sind während des Verfahrens zur Einsichtnahme bei der Behörde aufzulegen. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BVT-Merkblatt (Art. 3 Z 11 der Richtlinie 2010/75/EU) und im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2010/75/EU die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen sind auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

(9) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, oder wird eine der in Abs. 5 genannten Fristen ungeachtet wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht eingehalten, so hat die Behörde die Schließung der IPPC-Anlage oder der Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

(10) Im Fall der Schließung einer IPPC-Anlage hat der Betreiber einer IPPC-Anlage Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU einzuhalten. Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen vorzuschreiben. Die Behörde hat relevante Informationen zu Maßnahmen, die der Betreiber bei der Stilllegung einer IPPC-Anlage getroffenen hat, auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen.

§ 6a NÖ IBG Vorfälle und Unfälle


(1) Bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen hat der Betreiber einer IPPC-Anlage unverzüglich die Behörde zu unterrichten und unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle zu ergreifen.

(2) Kommt der Betreiber einer IPPC-Anlage seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Behörde geeignete Maßnahmen, die zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle oder Unfälle erforderlich sind, vorzuschreiben.

§ 6b NÖ IBG Umweltinspektionen


(1) Die Landesregierung hat für IPPC-Anlagen einen Umweltinspektionsplan zu erstellen. Dieser Plan ist regelmäßig, jedenfalls alle zehn Jahre, zu überprüfen und zu aktualisieren.

(2) Der Umweltinspektionsplan hat die Prüfung der gesamten Bandbreite an Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die Umwelt zu berücksichtigen und folgende Punkte zu umfassen:

1.

allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme;

2.

räumlicher Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 3;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Umweltinspektionen gemäß Abs. 4;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(3) Auf Grundlage der Inspektionspläne hat die Landesregierung binnen drei Monaten nach Erstellung oder Aktualisierung des Umweltinspektionsplanes, jedenfalls alle zehn Jahre, Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen oder zu aktualisieren, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wurde bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigungsauflagen verstößt, so erfolgt innerhalb der nächsten sechs Monaten nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung. Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken stützt sich mindestens auf folgende Kriterien:

1.

potenzielle und tatsächliche Auswirkungen der IPPC-Anlagen auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Emissionswerte und -typen, der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung und des Unfallrisikos;

2.

bisherige Einhaltung der Genehmigungsauflagen;

3.

Teilnahme des Betreibers einer IPPC-Anlage am Unionssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, Seite 1.

(4) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen sind bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die Vorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor der Ausstellung, Erneuerung oder Aktualisierung einer Genehmigung vorzunehmen.

(5) Der Betreiber einer IPPC-Anlage ist verpflichtet, die Behörde bei der Ermittlung der erforderlichen Informationen zu unterstützen. Die Behörde hat nach jeder Vor-Ort-Besichtigung einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung der Genehmigungsauflagen durch die IPPC-Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist dem Betreiber der IPPC-Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Die Behörde hat den Bericht gemäß dem Bundesgesetz über den Zugang zu Informationen über die Umwelt, BGBl.Nr. 495/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, der Öffentlichkeit binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Sofern auf Grundlage des Berichtes die Umsetzung etwaiger Maßnahmen erforderlich ist, hat die Behörde diese unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 7 vorzuschreiben.

§ 7 NÖ IBG


(1) Der Betreiber eines Betriebs (§ 1 Abs. 1 Z 2) hat alle dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen. Der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde, jederzeit nachzuweisen, dass er alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie getroffen hat.

(2) Der Betreiber eines Betriebes hat spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme der Behörde die Daten nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) vorzulegen.

(3) Der Betreiber eines Betriebes hat der Behörde im Vorhinein mitzuteilen:

1.

die wesentliche Vergrößerung oder Verringerung der Menge oder die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder der physikalischen Form der vorhandenen gefährlichen Stoffe,

2.

die wesentliche Änderung der Verfahren, bei denen gefährliche Stoffe eingesetzt werden,

3.

die Änderung des Betriebes oder einer technischen Anlage, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben könnten,

4.

die endgültige Schließung oder die Stilllegung des Betriebes und

5.

Änderungen der Informationen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a bis c der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1).

(4) Der Betreiber eines bestehenden Betriebes hat, falls erforderlich, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Abs. 1 technische Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Unfallfolgen zu ergreifen, damit die Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nicht zunimmt.

(5) Nach einem schweren Unfall hat der Betreiber eines Betriebes unverzüglich in der am besten geeigneten Weise alle nach Art. 16 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) erforderlichen

1.

Maßnahmen zu ergreifen und

2.

Informationen der Behörde mitzuteilen und die mitgeteilten Informationen zu aktualisieren, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung der Informationen oder der daraus abgeleiteten Folgerungen erfordern.

(6) § 7a Abs. 5 gilt im Hinblick auf die Mitteilung nach Abs. 2 sinngemäß.

(7) Tritt in einem Betrieb ein schwerer Unfall ein, hat der Betreiber des Betriebs unverzüglich die Behörde zu verständigen und gleichzeitig die Informationen nach Art. 16 lit. b sowie in weiterer Folge jene nach Art. 16 lit. c und d der Richtlinie 2012/18/EU mitzuteilen. Der Betreiber hat bei einem schweren Unfall und bei einem unkontrollierten Ereignis, das zu einem schweren Unfall führen kann, den internen Notfallplan anzuwenden.

§ 7a NÖ IBG


(1) Der Betreiber eines Betriebes hat ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten und zu verwirklichen. Das Sicherheitskonzept ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.

(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen. Bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).

(3) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Angaben nach Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) enthält und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) entspricht.

(4) Der Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 8 Abs. 9 zu untersagen.

(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betreiber des Betriebes das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.

(6) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen. Der interne Notfallplan hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.

§ 7b NÖ IBG Besondere Infor


(1) Zwischen benachbarten Betrieben, bei denen aufgrund ihrer Verzeichnisse gefährlicher Stoffe, ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander ein erhöhtes Risiko schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle folgenschwerer sein könnten (Betriebe mit möglichen Domino Effekten), hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept, den Sicherheitsbericht oder den internen Notfallplan von Bedeutung sind.

(2) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat

1.

die von einem schweren Unfall in einem Betrieb möglicherweise betroffenen Personen und die möglicherweise betroffenen Einrichtungen mit Publikumsverkehr, insbesondere Schulen und Krankenhäuser, über die Gefahren, die Sicherheitsmaßnahmen und das richtige Verhalten im Falle eines schweren Unfalls in regelmäßigen Abständen, längstens alle fünf Jahre, in geeigneter Form zu informieren. Diese Informationen müssen jedenfalls die in Anhang V der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) angeführten Angaben enthalten, sind alle drei Jahre zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und der Öffentlichkeit ständig im Internet zugänglich zu machen. Diese Internetadresse ist der Behörde bekanntzugeben. Diese Informationspflicht umfasst auch Personen außerhalb des Landes- und Bundesgebietes im Falle möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen eines schweren Unfalls. Betriebe mit möglichen Domino-Effekten (Abs. 1) haben bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit zusammenzuarbeiten;

              2.           der Öffentlichkeit den Sicherheitsbericht und das für den Betrieb zu erstellende Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage zugänglich zu machen. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthaltende Teile dürfen von der Zugänglichkeit ausgenommen werden, wobei in diesem Fall ein geänderter Bericht, beispielsweise in Form einer nichttechnischen Zusammenfassung, der zumindest allgemeine Informationen über die Gefahren schwerer Unfälle und über mögliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Falle eines schweren Unfalls umfasst, zugänglich zu machen ist.

§ 8 NÖ IBG Pflichten der Behörde


(1) Die Behörde hat für jeden Betrieb ein der Art des Betriebes angemessenes System von Inspektionen oder sonstigen Kontrollmaßnahmen zu erstellen und auf der Grundlage dieses Systems die Einhaltung der Pflichten des Betreibers eines Betriebes planmäßig und systematisch zu überwachen.

(2) Das Inspektionssystem besteht aus einem Inspektionsplan und einem Inspektionsprogramm. Es muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebes geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

1.

der Betreiber des Betriebes im Zusammenhang mit den betriebsspezifischen Tätigkeiten die zur Verhütung schwerer Unfälle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat,

2.

der Betreiber eines Betriebes angemessene Mittel zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle vorgesehen hat,

3.

die im Sicherheitsbericht oder in anderen Berichten enthaltenen Angaben und Informationen die Gegebenheiten in dem Betrieb wiedergeben und

4.

bei Betrieben der oberen Klasse die Informationen gemäß § 7b der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.

(3) Der Inspektionsplan muss alle Betriebe erfassen und ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

1.

eine allgemeine Beurteilung einschlägiger Sicherheitsfragen;

2.

den räumlichen Geltungsbereich des Inspektionsplans;

3.

ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Betriebe, der Betriebe mit möglichen Domino-Effekten  7b Abs. 1) sowie der Betriebe, bei denen externe Gefahrenquellen das Risiko eines schweren Unfalls erhöhen oder die Folgen des Unfalls verschlimmern können;

4.

Verfahren für die Aufstellung von Programmen für routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 4;

5.

Verfahren für nicht routinemäßige Inspektionen gemäß Abs. 5;

6.

gegebenenfalls Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Inspektionsbehörden.

(4) Auf Grundlage des Inspektionsplanes hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten der Betriebe angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei aufeinander folgenden Vor-Ort-Besichtigungen darf bei Betrieben der oberen Klasse ein Jahr und bei Betrieben der unteren Klasse drei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, die Behörde hat im Inspektionsprogramm auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Gefahren schwerer Unfälle des in Betracht kommenden Betriebes anderes festgelegt. Diese Bewertung hat sich insbesondere auf die möglichen Auswirkungen des Betriebes, auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt sowie die bisherige Einhaltung der dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen zu stützen.

(5) Die Behörde hat darüber hinaus nicht routinemäßige Inspektionen durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle und Beinaheunfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften sobald wie möglich zu untersuchen.

6) Wird bei einer Inspektion ein bedeutender Verstoß gegen die dem Betreiber eines Betriebes nach diesem Abschnitt obliegenden Verpflichtungen festgestellt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate eine zusätzliche Inspektion zu erfolgen.

(7) Die Behörde hat innerhalb von vier Monaten nach jeder Inspektion den Betreiber des Betriebes in einem schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Inspektion zu informieren (Inspektionsbericht). Der Bericht hat insbesondere auch Empfehlungen und Maßnahmen zu umfassen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und einen angemessenen Zeitraum zu deren Umsetzung zu beinhalten.

(8) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde

1.

sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittel- und langfristigen Maßnahmen zur Begrenzung der Unfallfolgen ergriffen und die möglicherweise betroffenen Personen vom eingetretenen Unfall und gegebenenfalls über die ergriffenen Maßnahmen informiert werden und

2.

überdies eine Inspektion zur vollständigen Analyse der Unfallursachen vorzunehmen. Dabei             sind die technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls festzustellen und es ist zu prüfen, ob der Betreiber des Betriebes alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen ergriffen hat. Gegebenenfalls sind dem Betreiber des Betriebes Empfehlungen zur Vermeidung der Wiederholung eines solchen Unfalles zu erteilen.

(9) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebes ganz oder teilweise mit Bescheid zu untersagen, wenn die vom Betreiber des Betriebes getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind oder der Betreiber des Betriebes im Inspektionsbericht festgelegte notwendige Maßnahmen in schwerwiegender Weise nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Gleiches gilt, wenn der Betreiber eines Betriebes die verpflichtenden Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebes nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(10) Nach einem schweren Unfall hat die Behörde folgende Daten an das für die Wahrnehmung der Meldepflicht zuständige Bundesministerium zu übermitteln:

1.

Datum, Uhrzeit und Ort des Unfalls,

2.

Name des Betreibers und Anschrift des Betriebes,

3.

Kurzbeschreibung der Umstände, Angabe der beteiligten gefährlichen Stoffe und der unmittelbaren Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie

4.

Kurzbeschreibung der getroffenen Sofortmaßnahmen und der zur Vermeidung einer Wiederholung eines solchen Unfalls unmittelbar notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sowie die Ergebnisse ihrer Analysen und Empfehlungen. Die genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion zu ergänzen.

 

§ 8a NÖ IBG


(1) Die Landesregierung hat

1.

sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2012 sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum (§ 3 Z. 6) befinden,

festzustellen. Eine Liste dieser Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Für diese Anlagen ist eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten. Die strategischen Lärmkarten sind alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die strategischen Lärmkarten haben den Anforderungen der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen. Abweichend davon gelten für die Berechnung der Lärmindices die in § 3 Abs. 2 der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung, BGBl. II Nr. 144/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 310/2021, festgelegten Zeiträume.

(3) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(4) Die gemäß Abs. 1 festgestellten Anlagen sowie die strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung jeweils spätestens einen Monat nach den genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 8b NÖ IBG


(1) Die Landesregierung hat

1.

für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum mit mehr als 250 000 Einwohnern – das sind in Verbindung mit Wien die Gemeinden Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling – befinden,

2.

bis spätestens 31. Mai 2013 und danach alle fünf Jahre jeweils zum 31. Mai für sämtliche Anlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1, die sich in einem Ballungsraum befinden,

auf Grundlage der strategischen Lärmkarten nach § 8a Aktionspläne (§ 3 Z. 5) auszuarbeiten. Ergeben sich bedeutsame Entwicklungen, die sich auf die Lärmsituation auswirken, zumindest aber alle fünf Jahre jeweils bis zum 31. Mai, hat die Landesregierung die Aktionspläne zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

(2) Die Aktionspläne gemäß Abs. 1 haben den Anforderungen des Anhangs V der Richtlinie 2002/49/EG (§ 10 Abs. 1) zu entsprechen.

(3) Bei Vorliegen der sinngemäß anzuwendenden Voraussetzungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, hat die Landesregierung die Aktionspläne vor ihrer Erlassung oder Änderung einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Prüfung, ob eine solche durchzuführen ist, gemäß den Bestimmungen des § 4 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000, zu unterziehen.

(4) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der Anhänge gemäß der Richtlinie 2002/49/EG und deren Änderungsrichtlinien (§ 10 Abs. 1) Bewertungsmethoden und Anforderungen durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Ziele, schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit sowie unzumutbare Belästigungen durch Umgebungslärm vorzukehren oder ihnen entgegenzuwirken, und die umzusetzenden Regelungen der Europäischen Union sowie auf die Erfahrungen und Erkenntnisse im Bereich des Lärmschutzes, der Lärmminderung und der Lärmverhütung festlegen.

(5) Die Aktionspläne sind von der Landesregierung jeweils einen Monat nach den in Abs. 1 genannten Terminen der Europäischen Kommission mitzuteilen.

§ 8c NÖ IBG Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung


(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe sind von der Landesregierung während der Amtsstunden beim Amt der Landesregierung mindestens sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Die öffentliche Auflage ist im Amtsblatt kundzumachen. Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflagefrist) und die Amtsstunden, während derer in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Landesregierung innerhalb der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(2) Der NÖ Umweltanwaltschaft sowie den von Festlegungen gemäß § 8a sowie Aktionsplänen gemäß § 8b betroffenen Gemeinden sind die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Umgebungslärmkarten sowie eine verständliche Zusammenfassung der wichtigsten Punkte der Entwürfe von der Landesregierung zu übermitteln. Die NÖ Umweltanwaltschaft sowie die betroffenen Gemeinden sind vor der Erlassung von Aktionsplänen zu hören.

(3) Während der Auflagefrist kann jedermann bei der Landesregierung schriftlich zum Entwurf des Aktionsplans Stellung nehmen. Rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen sind von der Landesregierung bei der Erarbeitung des Aktionsplans zu berücksichtigen.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 über die Auflage gelten sinngemäß auch für strategische Lärmkarten und beschlossene Aktionspläne.

§ 9 NÖ IBG Verwaltungsübertretungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht Tatbestand eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer

1.

den Organen der Behörde den Zutritt, die Einsichtnahme, die Entnahme von Proben oder Auskunftserteilung verweigert (§ 2 Abs. 3),

2.

ohne rechtskräftige Bewilligung eine IPPC-Anlage errichtet oder eine bewilligungspflichtige Änderung einer solchen Anlage durchführt oder errichten oder durchführen lässt (§ 4 Abs. 1),

3.

eine Änderung einer IPPC-Anlage nicht anzeigt (§ 4 Abs. 2),

4.

Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt (§ 5 Abs. 6),

5.

die Überprüfungen, Mitteilungen oder Überwachungen nicht durchführt (§ 6 Abs. 1 und 2),

6.

die erforderlichen Informationen nicht an die Behörde übermittelt (§ 6 Abs. 3),

7.

die Behörde nicht unverzüglich über die Nichteinhaltung der Auflagen informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6 Abs. 4),

8.

nicht unverzüglich die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen trifft (§ 6 Abs. 5),

9.

vorgeschriebene Maßnahmen der Behörde nicht durchführt (§§ 6 Abs. 7, 6b Abs. 5),

10.

die Verfügung zur Schließung (§ 6 Abs. 9) oder im Fall der Schließung Art. 22 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2010/75/EU (§ 10 Abs. 1) nicht einhält (§ 6 Abs. 10),

11.

die Behörde nicht unverzüglich über Vorfälle und Unfälle informiert oder nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift (§ 6a Abs. 1),

12.

die Daten (§ 7 Abs. 2) nicht vorlegt,

13.

die vorherige Mitteilung (§ 7 Abs. 3 ) unterlässt,

14.

die zusätzlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 4) nicht ergreift,

15.

nach einem schweren Unfall die erforderlichen Maßnahmen (§ 7 Abs. 5 Z 1) nicht ergreift oder die Mitteilung oder die Aktualisierung der Informationen (§ 7 Abs. 5 Z 2) unterlässt,

16.

das Sicherheitskonzept nicht ausarbeitet, nicht verwirklicht, dessen Verwirklichung nicht nachweist oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt (§ 7a Abs. 1),

17.

den Sicherheitsbericht nicht erstellt  7a Abs. 3) oder nicht rechtzeitig der Behörde vorlegt  7a Abs. 4),

18.

den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept nicht überprüft oder nicht ändert, die Behörde von der Änderung des Sicherheitsberichtes nicht informiert oder den geänderten Sicherheitsbericht nicht vorlegt  7a Abs. 5),

19.

als Betreiber eines Betriebs der oberen Klasse den Notfallplan nicht rechtzeitig der Behörde anzeigt oder nicht auf Verlangen vorlegt  7a Abs. 6),

20.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse nicht in geeigneter Form informiert  7b Abs. 2 Z 1),

21.

als Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse den Sicherheitsbericht und das Verzeichnis der gefährlichen Stoffe auf Anfrage nicht zugänglich macht (§ 7b Abs. 2 Z 2),

22.

die Anzeige einer IPPC-Anlage unterlässt (§ 11 Abs. 2).

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen.

§ 10 NÖ IBG


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, Amtsblatt Nr. L 257 vom 10. Oktober 1996, Seite 26, geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG, ABl.Nr. L 156 vom 25. Juni 2003, Seite 17,

Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, Amtsblatt Nr. L 10 vom 14. Jänner 1997, Seite 13, geändert durch die Richtlinie 2003/105/EG, ABl.Nr. L 345 vom 31. Dezember 2003, Seite 97,

Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl.Nr. L 189, vom 18. Juli 2002, Seite 12,

Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl.Nr. L 197 vom 21. Juli 2001, Seite 30,

Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl.Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010, Seite 17,

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. Nr. L 197 vom 24. Juli 2012, Seite 1,

Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, Seite 1,

Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 67 vom 5. März 2020, S. 132,

Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, S. 65.

(2) Die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl.Nr. L 143 vom 30. April 2004 wird in einem eigenen Landesgesetz geregelt.

§ 11 NÖ IBG Übergangsbestimmungen


(1) Die bis 30. Oktober 1999 in Betrieb genommenen IPPC-Anlagen, die diesem Gesetz unterliegen, haben die Behörden bis 30. Oktober 2007 zu überprüfen. Wurden solche Anlagen in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen, sind sie unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.

Für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes betriebenen IPPC-Anlagen gilt § 6 sinngemäß.

(2) Betreiber von IPPC-Anlagen (Abs. 1), welche vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Betrieb genommen wurden, haben innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde anzuzeigen:

-

Standort der IPPC-Anlage,

-

Art des Betriebes,

-

Betreiber der Anlage.

 

§ 12 NÖ IBG Inkrafttreten


§ 8a Abs. 2 und § 10 Abs.1 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 109/2017, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 NÖ IBG


(IPPC Anlagen)

Die im Folgenden genannten Schwellenwerte beziehen sich allgemein auf Produktionskapazitäten oder Leistungen. Werden mehrere unter derselben Tätigkeitsbeschreibung mit einem Schwellenwert aufgeführte Tätigkeiten in ein und derselben Anlage durchgeführt, so addieren sich die Kapazitäten dieser Tätigkeiten:

1.

Verbrennung von Brennstoffen in Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder mehr;

2.

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als

a)

40.000 Plätzen für Geflügel,

b)

2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder

c)

750 Plätzen für Säue.

NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz (NÖ IBG) Fundstelle


LGBl. 8060-1

[Celex: 32003L0035, 32003L0105]

LGBl. 8060-2

[Celex: 32002L0049, 32001L0042]

LGBl. 8060-3

[Celex: 32010L0075]

LGBl. Nr. 79/2015

[Celex: 32012L0018]

LGBl. Nr. 109/2017

[CELEX-Nr. 32015L0996]

LGBl. Nr. 106/2020

LGBl. Nr. 21/2022

[CELEX-Nr. 32020L0367, 32021L1226]

Inhaltsverzeichnis

 

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich 

§ 2

Behörde

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

IPPC-Anlagen

§ 4

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

§ 5

Bewilligungsverfahren

§ 6

Überprüfung, Anpassungsmaßnahmen

§ 6a

Vorfälle und Unfälle

§ 6b

Umweltinspektionen

 

Betriebe

§ 7

Pflichten des Betreibers

§ 7a

Sicherheitskonzept, Sicherheitsbericht und interner Notfallplan

§ 7b

Besondere Informationspflichten

§ 8

Pflichten der Behörde

§ 8a

Strategische Lärmkarten

§ 8b

Aktionspläne

§ 8c

Umweltinformation, Öffentlichkeitsbeteiligung und Veröffentlichung

 

Straf- und Schlussbestimmungen

§ 9

Verwaltungsübertretungen

§ 10

Umgesetzte EU-Richtlinien

§ 11

Übergangsbestimmungen

§ 12

Inkrafttreten

 

 

Anlage 1

(IPPC Anlagen)

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