§ 7a NÖ IBG

NÖ IBG - NÖ IPPC-Anlagen und Betriebe Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Betreiber eines Betriebes hat ein schriftliches Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten und zu verwirklichen. Das Sicherheitskonzept ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzeptes und gegebenenfalls die Änderung des Sicherheitskonzeptes sind nachzuweisen.

(2) Das Sicherheitskonzept muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicherstellen. Es hat die Ziele und Handlungsgrundsätze des Betreibers des Betriebes, die Rolle und die Verantwortung der Betriebsleitung und die Verpflichtung zu umfassen, die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle ständig zu verbessern. Das Sicherheitskonzept ist durch angemessene Mittel, Strukturen und Managementsysteme umzusetzen. Bei Betrieben der oberen Klasse hat das Managementsystem die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) zu erfüllen (Sicherheitsmanagementsystem).

(3) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, der die Angaben nach Anhang II der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) enthält und Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) entspricht.

(4) Der Sicherheitsbericht ist der Behörde spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung des Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, zu übermitteln. Die Behörde hat dem Betreiber eines Betriebes die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichtes vor der Inbetriebnahme bzw. der Änderung des Betriebes mitzuteilen und gegebenenfalls den Betrieb gemäß § 8 Abs. 9 zu untersagen.

(5) Bei einer Änderung des Betriebes, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren im Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, hat der Betreiber des Betriebes das Sicherheitskonzept und bei Betrieben der oberen Klasse auch den Sicherheitsbericht zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Behörde ist vor der Änderung des Sicherheitsberichtes entsprechend zu informieren. Der Betreiber eines Betriebes hat den Sicherheitsbericht oder das Sicherheitskonzept zu überprüfen und – auch auf Aufforderung der Behörde hin – zu aktualisieren, wenn sich im Betrieb ein schwerer Unfall ereignet hat oder geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse oder neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Gefahren dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Der geänderte Sicherheitsbericht ist der Behörde ehestmöglich zu übermitteln.

(6) Der Betreiber eines Betriebes der oberen Klasse hat nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmen einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebes zu erstellen. Der interne Notfallplan hat die in Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU (§ 10 Abs. 1) genannten Informationen zu enthalten. Der interne Notfallplan ist der Behörde spätestens sechs Wochen vor der Inbetriebnahme des Betriebes oder einer Änderung der Betriebes, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen. Er ist spätestens alle drei Jahre zu überprüfen, zu erproben sowie erforderlichenfalls zu überarbeiten und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen, wie bei schweren Unfällen zu handeln ist, zu aktualisieren.

In Kraft seit 22.12.2020 bis 31.12.9999
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