§ 8 NÖ HAG 1979 § 8

NÖ HAG 1979 - NÖ Hundeabgabegesetz 1979

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Abgabenbehörde oder den von ihr beauftragten, amtlich legitimierten Organen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltungs- oder Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

(2) Im übrigen ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der erlassenen Durchführungsbestimmungen auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

(3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sowie die Haushaltungs- oder Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Abgabenbehörde übersandten Nachweisung innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in den Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 4 Abs. 7 und 9) nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 NÖ HAG 1979


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 NÖ HAG 1979 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 NÖ HAG 1979


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 NÖ HAG 1979


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 NÖ HAG 1979 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ HAG 1979 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 7 NÖ HAG 1979
§ 9 NÖ HAG 1979