Gesamte Rechtsvorschrift NÖ HAG 1979

NÖ Hundeabgabegesetz 1979

NÖ HAG 1979
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
NÖ Hundeabgabegesetz 1979
StF: LGBl. 3702-0 (WV)

§ 1 NÖ HAG 1979 § 1


(1) In jenen Gemeinden, in denen auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe für das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes (Nutzhunde) gehalten werden, erhoben wird (Hundeabgabe), gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(2) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl.Nr. 45, ermächtigt, für das Halten von Nutzhunden, für deren Halten nicht bereits auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Hundeabgabe erhoben werden darf, durch Verordnung des Gemeinderates eine Hundeabgabe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

(3) Der Gemeinderat hat in der Verordnung die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen und zu bestimmen, ob die Hundeabgabe für alle Hunde oder nur für Hunde, die nicht als Nutzhunde gelten, eingehoben wird.

(4) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen werden, soferne in ihnen nicht ein späterer Termin festgesetzt ist, mit dem Monatsersten rechtswirksam, der dem Ablauf der Kundmachungsfrist zunächst folgt.

(5) Bei Änderung einer Verordnung über die Ausschreibung der Hundeabgabe gilt Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 2 NÖ HAG 1979 § 2


(1) Die Hundeabgabe für Nutzhunde darf für einen Hund € 6,54 jährlich nicht übersteigen und kann für den ersten, zweiten, dritten und jeden weiteren Nutzhund gestaffelt festgesetzt werden. Die Hundeabgabe für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss mindestens das Zehnfache, für alle übrigen Hunde mindestens das Doppelte der für Nutzhunde festgesetzten Hundeabgabe betragen.

(2) In der Hundeabgabe ist das Entgelt für die Hundeabgabemarke (§ 7) nicht enthalten.

§ 3 NÖ HAG 1979 § 3


Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Als Nutzhunde gelten:

a)

Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

b)

Hunde, die zum Fortbewegen eines zum Betrieb eines Gewerbes unentbehrlichen Fahrzeuges notwendig sind (Zughunde);

c)

Hunde, die von zugelassenen Bewachungsunternehmungen oder berufsmäßigen Einzelwächtern zur Ausübung des Wachdienstes verwendet werden;

d)

Hunde, die von Artisten oder berufsmäßigen Schaustellern nach entsprechender Abrichtung für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

e)

Hunde, die zur Bewachung von Herden benötigt werden, in der erforderlichen Anzahl;

f)

Diensthunde der beeideten und bestätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

g)

Melde- und Sanitätshunde, Schutz- und Fährtenhunde, die die für diese Hunde vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg abgelegt haben und ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden;

h)

Diensthunde der Bundespolizei und Zollaufsicht, sowie des Bundesheeres, deren Unterhaltskosten im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln getragen werden;

i)

Hunde, die von öffentlich angestellten Nachtwächtern, Waldaufsehern und Flurhütern gehalten werden, soferne die Hunde nach dem Gutachten der vorgesetzten Dienstbehörde zum Dienst notwendig sind;

j)

Hunde, die in Strafvollzugsanstalten für den Wachdienst verwendet werden;

k)

Hunde, die an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

l)

Hunde, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden;

m)

Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführerhunde);

n)

Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.

§ 4 NÖ HAG 1979 § 4


(1) Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist ihm die Hundeabgabe mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Als Halter der in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungs- oder Betriebsvorstand.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich ist.

(4) Für zugelaufene Hunde muß eine Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sonst abgegeben werden.

(5) Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

(6) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe mehr zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird. Dieser Umstand ist in der Anmeldung nach Abs. 7 besonders zu vermerken. Wird an Stelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhandengekommenen Hundes, für welchen die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Besitzer ein anderer Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für diesen Hund keine Abgabepflicht.

(7) Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Zuzug mit einem Hund in das Gemeindegebiet ist binnen einem Monat der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn der Hundehalter in der Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nimmt oder wenn er sich vorübergehend aufhält und der Aufenthalt drei Monate gedauert hat. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Innerhalb des Jahres stattfindende Veränderungen in der Verwendung des Hundes, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit wegfallen oder dadurch die Entrichtung einer höheren Abgabe bedingt ist, sind ebenfalls binnen einem Monat nach dem Eintritt der Veränderung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkt des Erwerbes, des Zuzuges zu einem dauernden Aufenthalt, des Beginnes des vierten Monates eines vorübergehenden Aufenthaltes oder der Änderung der Verwendung.

(9) Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist bei der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten und die Hundeabgabemarke abzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist in der Meldung Auskunft über den Verbleib der Hundeabgabemarke zu erstatten. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 5 NÖ HAG 1979 § 5


(1) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund ist bei der Abgabenbehörde innerhalb der Fälligkeitsfrist schriftlich zu beantragen. Die Abgabenbehörde hat in dem Bescheid, mit dem über den Antrag entschieden wird, die Höhe der Hundeabgabe festzusetzen.

(2) Personen, die Hunde der im § 3 lit.g und i bis n genannten Arten halten, haben gleichzeitig mit dem Antrag im Sinne des Abs. 1 die Befreiung von der Hundeabgabe für den von ihnen gehaltenen Nutzhund anzumelden. Die Abgabenbehörde hat im Zweifelsfalle mit Bescheid festzustellen, dass es sich um keinen Nutzhund handelt und die Abgabe für das Halten dieses Hundes festzusetzen.

(3) Die Befreiung für das Halten anderer Hunde als der im § 3 lit.g und i bis n genannten Art von der Hundeabgabe ist unzulässig.

(4) Die Anerkennung eines Hundes als Nutzhund erstreckt sich auf die gesamte Zeitdauer, während der der Hund als Nutzhund Verwendung findet. Eine Änderung der Verwendung ist vom Halter unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(5) Nutzhunde gemäß § 3 lit.h bedürfen keiner Anerkennung durch die Abgabenbehörde und sind von der Hundeabgabe befreit.

§ 6 NÖ HAG 1979 § 6


(1) Die Hundeabgabe ist im ersten Jahr binnen einem Monat nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Verordnung (§ 1 Abs. 4) und für die folgenden Jahre jeweils bis spätestens 15. Februar für das laufende Jahr ohne weitere Aufforderung zu entrichten. Wird nach dem Inkrafttreten der Verordnung die Abgabe erhöht, so ist die Nachzahlung ebenfalls innerhalb eines Monates nach dem Tage der Rechtswirksamkeit der Abänderungsverordnung zu entrichten. Auf den Fälligkeitstermin ist in der Kundmachung der Verordnung besonders hinzuweisen.

(2) Wird der Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Abgabe innerhalb eines Monates nach dem Erwerb zu entrichten. Im Falle eines Zuzuges zu einem dauernden Aufenthalt oder mit Beginn des vierten Monates eines vorübergehenden Aufenthaltes ist die Abgabe ebenfalls innerhalb eines Monates zu entrichten. Tritt während des Jahres in der Verwendung eines Hundes eine Änderung ein, die eine Abgabepflicht oder eine Erhöhung der Abgabe bewirkt, so ist für das ganze Jahr die Aufzahlung zu leisten. Im umgekehrten Falle findet ein Rückersatz einer bereits für das laufende Jahr entrichteten Abgabe nicht statt.

(3) Die gemäß § 5 Abs. 1 oder Abs. 2 festgesetzte Hundeabgabe ist binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides fällig.

(4) Tritt die Voraussetzung für das Entstehen der Abgabepflicht erst nach dem 30. November eines Kalenderjahres ein, so ist für dieses Kalenderjahr keine Hundeabgabe zu entrichten.

§ 7 NÖ HAG 1979 § 7


(1) Für jeden Hund ist einmalig nach Einlangen einer Anzeige über den Erwerb eines Hundes oder den Zuzug mit einem Hund (§ 4 Abs. 7) eine neue Hundeabgabemarke gegen Erstattung der Selbstkosten auszufolgen. Die Hundeabgabemarke für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und auffällige Hunde im Sinne der §§ 2 und 3 NÖ Hundehaltegesetz muss in einer, sich von den anderen Hundeabgabemarken deutlich unterscheidbaren, rötlichen Farbe ausgestaltet sein. Für die im § 3 lit.k und l genannten Hunde braucht, wenn sie nicht auf die Straße gelassen werden, keine Hundeabgabemarke ausgefolgt werden. Bei Verlust der Abgabemarke ist dem Halter des Hundes auf seinen Antrag gegen Erstattung der Selbstkosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(2) Auf der Hundeabgabemarke muß der Name des Landes, der Gemeinde und die laufende Abgabennummer ersichtlich sein.

(3) Außerhalb des Hauses und des umwehrten Gehöftes muß die Abgabemarke am Halsband (Brustgeschirr) des Hundes befestigt sein. Jagdhunde sind während ihrer Verwendung bei der Jagd vom Tragen der Abgabemarke befreit. Abgabemarken behalten ihre Geltung bis zur Erstattung einer Meldung, dass der Hund abgegeben worden ist, abhanden gekommen oder verstorben ist (§ 4 Abs. 9).

(4) Personen, die von der Hundeabgabe befreit sind und deren Hund nicht die Hundeabgabemarke einer anderen österreichischen Gemeinde trägt, ist zur Vermeidung des Einfangens des Hundes gegen Erstattung der Selbstkosten eine Abgabemarke auszufolgen.

(5) Hunde, die auf der Straße oder anderen öffentlichen Orten ohne gültige Abgabemarke angetroffen werden, können unbeschadet der Bestimmungen des § 9 durch Beauftragte der Abgabenbehörde eingefangen werden. Die Halter eingefangener Hunde sind, soferne ihre Namen und ihre Wohnung leicht festgestellt werden können, von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis zu setzen. Im anderen Falle ist das Einfangen des Hundes öffentlich kundzumachen. Meldet sich der Halter des Hundes auf die erfolgte Mitteilung oder die öffentliche Kundmachung hin nicht innerhalb von zwei Wochen oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat, in Städten mit eigenem Statut vom Stadtsenat, festzusetzenden Fanggebühr und einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgabebeträge binnen der gleichen Frist auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen. Bestehen gegen die Unbedenklichkeit des Hundes begründete Zweifel, so ist die Ausfolgung erst zulässig, wenn die Unbedenklichkeit des Hundes tierärztlich festgestellt ist.

(6) Die in veterinärpolizeilichen Vorschriften enthaltenen besonderen Vorschriften über die Kennzeichnung oder besondere Verzeichnung von Hunden werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 8 NÖ HAG 1979 § 8


(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Bevollmächtigter ist verpflichtet, der Abgabenbehörde oder den von ihr beauftragten, amtlich legitimierten Organen auf Nachfrage über die auf dem betreffenden Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltungs- oder Betriebsvorstand sowie jeder Hundehalter die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung.

(2) Im übrigen ist die Abgabenbehörde berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der erlassenen Durchführungsbestimmungen auf jede ihr geeignet erscheinende Weise zu überwachen.

(3) Bei Durchführung von Hundebestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer oder ihre Bevollmächtigten sowie die Haushaltungs- oder Betriebsvorstände zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Abgabenbehörde übersandten Nachweisung innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch die Eintragung in den Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung der Hunde (§ 4 Abs. 7 und 9) nicht berührt.

§ 9 NÖ HAG 1979 § 9


(1) Unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, begeht, auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken, eine Verwaltungsübertretung, wer

a)

den im § 4 Abs. 1 und 5 sowie § 8 Abs. 3 vorgesehenen Nachweis nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß abgibt;

b)

die gemäß § 4 Abs. 7 vorgesehenen Anzeigen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erstattet;

c)

die gemäß § 4 Abs. 9 vorgesehene Meldung nicht, nicht ordnungsgemäß oder wahrheitswidrig abgibt;

d)

die gemäß § 5 Abs. 4 vorgesehene Meldung nicht abgibt;

e)

gemäß § 7 Abs. 3 den Hund nicht oder nicht ordnungsgemäß mit einer Hundeabgabemarke versieht;

f)

die Auskünfte gemäß § 8 Abs. 1 nicht oder nicht wahrheitsgemäß erteilt;

g)

den von der Gemeinde erlassenen Durchführungsbestimmungen zuwiderhandelt.

(2) Die im Abs. 1 lit.a bis f angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 220,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu drei Wochen bestraft.

(3) Die im Abs. 1 lit.g angeführten Verwaltungsübertretungen werden von der Gemeinde mit Geldstrafe bis zu € 145,–, bei Uneinbringlichkeit mit Arreststrafe bis zu 14 Tagen bestraft.

§ 10 NÖ HAG 1979 § 10


Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 11 NÖ HAG 1979 § 11


Gemeinderatsbeschlüsse über die Ausschreibung der Hundeabgabe, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung stehen, gelten als Verordnungen im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie bis spätestens 28. Februar 1970 an die Bestimmungen dieses Gesetzes angepaßt werden.

§ 12 NÖ HAG 1979 § 12


Dieses Gesetz tritt mit dem 31. Dezember 1969 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 34/1950, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 128/1955 und LGBl. Nr. 142/1963, außer Kraft.

NÖ Hundeabgabegesetz 1979 (NÖ HAG 1979) Fundstelle


NÖ Hundeabgabegesetz 1979
StF: LGBl. 3702-0 (WV)

Änderung

LGBl. 3702-1

LGBl. 3702-2

LGBl. 3702-3

LGBl. 3702-4

LGBl. 3702-5 (DFB)

LGBl. 3702-6

LGBl. 3702-7

LGBl. 3702-8

LGBl. 3702-9

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2010 beschlossen:

Anmerkung

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