§ 4 NÖ HAG 1979 § 4

NÖ HAG 1979 - NÖ Hundeabgabegesetz 1979

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Abgabepflichtig ist jeder, der im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Vermag dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist ihm die Hundeabgabe mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Als Halter der in einem Haushalt oder in einem Wirtschaftsbetrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltungs- oder Betriebsvorstand.

(3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich ist.

(4) Für zugelaufene Hunde muß eine Abgabe entrichtet werden, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder, wenn dieser nicht festgestellt werden kann, sonst abgegeben werden.

(5) Wer einen Hund zur Pflege oder auf Probe hält, hat die Abgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweisen kann, dass für den Hund bereits in einer anderen österreichischen Gemeinde eine Hundeabgabe entrichtet wird.

(6) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe mehr zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird. Dieser Umstand ist in der Anmeldung nach Abs. 7 besonders zu vermerken. Wird an Stelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhandengekommenen Hundes, für welchen die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Besitzer ein anderer Hund gehalten, so entsteht im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für diesen Hund keine Abgabepflicht.

(7) Der Erwerb eines Hundes ist binnen einem Monat durch den Hundehalter der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen. Der Zuzug mit einem Hund in das Gemeindegebiet ist binnen einem Monat der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen, wenn der Hundehalter in der Gemeinde seinen dauernden Aufenthalt nimmt oder wenn er sich vorübergehend aufhält und der Aufenthalt drei Monate gedauert hat. Neugeborene Hunde gelten mit dem Ablauf des dritten Monates nach der Geburt als erworben. Zugelaufene Hunde gelten als erworben, wenn sie nicht binnen einem Monat dem Eigentümer übergeben oder sonst abgegeben werden. Innerhalb des Jahres stattfindende Veränderungen in der Verwendung des Hundes, wenn dadurch die Voraussetzungen für die Abgabefreiheit wegfallen oder dadurch die Entrichtung einer höheren Abgabe bedingt ist, sind ebenfalls binnen einem Monat nach dem Eintritt der Veränderung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen.

(8) Die Abgabepflicht entsteht im Zeitpunkt des Erwerbes, des Zuzuges zu einem dauernden Aufenthalt, des Beginnes des vierten Monates eines vorübergehenden Aufenthaltes oder der Änderung der Verwendung.

(9) Hinsichtlich jedes Hundes, welcher abgegeben worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, ist bei der Abgabenbehörde schriftlich eine Meldung zu erstatten und die Hundeabgabemarke abzugeben bzw. wenn dies nicht möglich ist in der Meldung Auskunft über den Verbleib der Hundeabgabemarke zu erstatten. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabepflicht weiter. Im Falle der entgeltlichen oder unentgeltlichen Abgabe des Hundes an einen Dritten sind bei der Meldung Name und Anschrift des Erwerbers anzugeben.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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