§ 8 NÖ GVG Verweigerung, Einstellung und Einschränkung von Grundversorgungsleistungen

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Grundversorgungsleistungen können verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn die Hilfe suchende bzw. leistungsempfangende Person:

1.

keinen Nachweis darüber erbracht hat, dass der Antrag auf internationalen Schutz innerhalb von vier Wochen nach der Ankunft in Österreich gestellt wurde;

2.

innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat oder ein Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde;

3.

nach Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen dazu dient, um

a)

die fremdenpolizeiliche Abschiebung zu verhindern oder

b)

finanzielle Leistungen des Landes Niederösterreich oder andere Vorteile zu erlangen;

4.

einen Sachverhalt verwirklicht hat, der einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) darstellt;

5.

eine Gefährdung für die Ruhe, Ordnung, Sicherheit, Vermögen oder Gesundheit in einer Unterkunft darstellt;

6.

den Anzeige-, Mitwirkungs-, Beitrags- oder Rückerstattungspflichten nach diesem Gesetz oder den Mitwirkungspflichten im asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahren nicht nachkommt, nachdem sie auf die Folgen des Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht wurde;

7.

eine erteilte Auflage, Bedingung oder Anordnung nicht befolgt;

8.

gewährte Geldleistungen nach diesem Gesetz wiederholt zweckwidrig verwendet;

9.

Niederösterreich nicht nur vorübergehend verlassen hat, es sei denn, es sprechen besondere berücksichtigungswürdige Umstände gegen die Entziehung von Grundversorgungsleistungen, oder einen Wohnsitz außerhalb Niederösterreichs begründet;

10.

eine die öffentliche Gesundheit gefährdende Krankheit aufweist und den Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt bzw. den medizinischen Heilungsverlauf durch ihr Verhalten gefährdet.

(2) Grundversorgungsleistungen können weiters verweigert, eingestellt oder eingeschränkt werden, wenn

1.

bei der Hilfe suchenden oder leistungsempfangenden Person eine – wenn auch nicht rechtskräftige – Entscheidung im Asylverfahren darüber vorliegt, dass ein anderer Staat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, solange diese Entscheidung nicht außer Kraft tritt, oder

2.

das Asylverfahren eingestellt bzw. gegenstandslos wurde.

(3) Grundversorgungsleistungen sind zu verweigern, einzustellen oder einzuschränken, sofern die Leistungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Z 1 oder 2 nicht oder nicht mehr vorliegen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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