(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.
(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:
1. | wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden: | |||||||||
a) | Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1); | |||||||||
b) | Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2); | |||||||||
c) | Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3); | |||||||||
d) | Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4); | |||||||||
2. | über | |||||||||
a) | Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11); | |||||||||
b) | Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13); | |||||||||
c) | Ersatzansprüche Dritter (§ 15); | |||||||||
d) | Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4). |
(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.
0 Kommentare zu § 17 NÖ GVG