§ 17 NÖ GVG

NÖ GVG - NÖ Grundversorgungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Über die Gewährung, Verweigerung, Einstellung oder Einschränkung von Grundversorgungsleistungen entscheidet die Landesregierung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung, ausgenommen in den in Abs. 2 angeführten Fällen.

(2) Die Landesregierung entscheidet mit Bescheid:

1.

wenn Personen gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 folgende Leistungen verweigert, nicht oder nicht in vollem Umfang gewährt, unter Auflagen oder Bedingungen gewährt, eingestellt oder eingeschränkt werden:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften (§ 5 Abs. 1 Z 1);

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung (§ 5 Abs. 1 Z 2);

c)

Versorgung mit notwendiger Bekleidung (§ 5 Abs. 1 Z 3);

d)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes bei der Unterbringung in organisierten Unterkünften, sofern kein Verpflegungsgeld ausbezahlt wird (§ 5 Abs. 1 Z 4);

2.

über

a)

Kostenbeiträge für die Unterbringung in organisierten Unterkünften (§ 11);

b)

Kostenersätze für erhaltene Grundversorgungsleistungen (§§ 12 und 13);

c)

Ersatzansprüche Dritter (§ 15);

d)

Leistungskürzungen (§ 7a Abs. 4).

(3) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, bestimmte Angelegenheiten in ihrem Namen zu entscheiden.

In Kraft seit 18.08.2020 bis 31.12.9999
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