(1) Die Gemeinden sind berechtigt, folgende Gebührenarten in der Gebührenordnung vorzusehen:
1.  | Grabstellenbenützungs-(Verlängerungs-)gebühren,  | |||||||||
2.  | Gebühren für die Benützung der Leichenkammer oder Aufbahrungshalle,  | |||||||||
3.  | Gebühren für die Einäscherung,  | |||||||||
4.  | Gebühren für die Be- und Enterdigung.  | |||||||||
(2) Inwieweit für sonstige Leistungen der Gemeinde, insbesondere für die Inanspruchnahme eines gemeindeeigenen Bestattungsunternehmens, ein Entgelt zu entrichten ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Privatrechts.
    
    
    
    
    
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