§ 3a NÖ BO 2014 Mitwirkung der Bundespolizei

NÖ BO 2014 - NÖ Bauordnung 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die Organe der Bundespolizei haben der Baubehörde über ihr Ersuchen zur Feststellung einer Duldungsverpflichtung (§ 7 Abs. 6), zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse (§ 27 Abs. 2, § 32 Abs. 8 und 9, § 34 Abs. 3 und § 35 Abs. 4) und zur Durchsetzung von Sicherungsmaßnahmen (§ 35 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 und 2) im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

In Kraft seit 13.07.2017 bis 31.12.9999
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