§ 7 NÖ BHG Übertragung von Aufgaben zur selbständigen Erledigung

NÖ BHG - NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung alle oder bestimmte Aufgaben an die Leiter oder Leiterinnen der Bereiche und Fachgebiete sowie der Außenstellen zur selbständigen Erledigung übertragen. Diese können mit Zustimmung des Bezirkshauptmannes oder der Bezirkshauptfrau solche Aufgaben an geeignete Bedienstete weiter übertragen.

(2) Übertragungen nach Abs. 1 müssen schriftlich verfasst werden. Erledigungen nach Abs. 1 ergehen im Rahmen der vom Bezirkshauptmann oder von der Bezirkshauptfrau erteilten Ermächtigungen in dessen oder deren Namen.

(3) Durch die Übertragung bleibt das Weisungsrecht unberührt. Trotz einer Übertragung von Aufgaben kann jede Angelegenheit wieder an sich gezogen oder die Genehmigung der Entscheidung vorbehalten werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 NÖ BHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 NÖ BHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 NÖ BHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 NÖ BHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 NÖ BHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis NÖ BHG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 6 NÖ BHG
§ 8 NÖ BHG