Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.07.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2)Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, LGBl. 0150, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Organisation der Bezirkshauptmannschaften, Landesgesetzblatt 0150, außer Kraft.
(3)Absatz 3Eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.Eine Verordnung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, darf bereits nach der Kundmachung des Gesetzes erlassen aber frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(4)Absatz 4Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt § 6 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Bezirkshauptleute gilt Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz sinngemäß.
(5)Absatz 5§ 3a in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2021 tritt am 1. September 2021 in Kraft.Paragraph 3 a, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2021, tritt am 1. September 2021 in Kraft.
(6)Absatz 6§ 3a Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 63/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 3 a, Absatz eins, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2025, tritt am 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 08.07.2025 bis 31.12.9999
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