Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.10.2025
(1)Absatz einsVerordnungen der Bezirkshauptmannschaften samt den diesen allenfalls zugrundeliegenden Materialien sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) im jeweiligen Verordnungsblatt kundzumachen.
(2)Absatz 2Verordnungen können in anderer geeigneter Weise (z. B. durch Rundfunk oder andere akustische Mittel, durch Veröffentlichung an der Amtstafel der Behörde, in Tageszeitungen, durch Plakatierung) kundgemacht werden
1.Ziffer einsbei Ausfall des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS),
2.Ziffer 2für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse,
3.Ziffer 3bei Gefahr im Verzug,
4.Ziffer 4in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) nicht oder nicht rasch genug möglich ist.
Die solcherart kundgemachten Verordnungen sind so bald wie möglich im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) wiederzugeben. Die Wiedergabe hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der erfolgten Kundmachung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu enthalten.
(3)Absatz 3Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Abs. 1 und 2 erhalten kann.Die Bezirkshauptmannschaft hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Kostenersatz Ausdrucke der Verordnungen nach Absatz eins und 2 erhalten kann.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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