Anl. 2 NÖ AWG 1992

NÖ AWG 1992 - NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Behandlungsverfahren

1.

Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

2.

Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien)

D2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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