Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AWG 1992

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

NÖ AWG 1992
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
StF: LGBl. 8240-0

§ 1 NÖ AWG 1992 Ziele und Grundsätze


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die Abfallwirtschaft im Land Niederösterreich nach den Grundsätzen des umfassenden Umweltschutzes auszugestalten. Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass

1.

schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,

2.

die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,

3.

Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,

4.

bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und

5.

nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.

(2) Es gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Abfallmengen und deren Schadstoffgehalte sind so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung).

2.

Abfälle sind zu verwerten, soweit dies ökologisch zweckmäßig und technisch möglich ist und die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann (Abfallverwertung).

3.

Nach Maßgabe der Ziffer 2 nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind möglichst reaktionsarm und ordnungsgemäß abzulagern (Abfallbeseitigung).

(3) Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.

die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.

Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.

die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.

die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.

Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.

Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.

das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8.

die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.

Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

§ 2 NÖ AWG 1992 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt nicht

-

für gefährliche Abfälle und

-

für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

§ 3 NÖ AWG 1992 Begriffe


Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1.

Abfälle:

Bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

-

deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

-

deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträchtigen.

Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.

Eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Landesgesetzes ist jedenfalls solange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, solange

-

eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

-

sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist dann nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, wenn diese im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs anfallen und im unmittelbaren Bereich eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.

2.

Abfallarten:

-

Siedlungsabfälle

-

Müll

-

betriebliche Abfälle

-

Sperrmüll

-

kompostierbare (biogene) Abfälle

-

Altstoffe

-

Restmüll

a)

Siedlungsabfälle:

Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind; bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991 S 32, und die Entscheidung 96/350/EG, ABl.Nr. L 135 vom 6.6.1996 S 32, zu berücksichtigen.

b)

Müll:

Nicht gefährliche, vorwiegend feste Siedlungsabfälle (Restmüll, kompostierbare Abfälle und Altstoffe), die

üblicherweise in privaten Haushalten oder

im Rahmen von Betrieben, Anstalten und sonstigen Einrichtungen, wenn das Abfallaufkommen in Art und Zusammensetzung mit privaten Haushalten vergleichbar ist,

anfallen

c)

Betriebliche Abfälle:

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle aus landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben sowie aus Anstalten und sonstigen Einrichtungen, soweit sie nicht Müll oder Sperrmüll sind.

d)

Sperrmüll:

Nicht gefährliche Siedlungsabfälle, die wegen ihrer äußeren Beschaffenheit (Größe oder Masse) nicht durch ein ortsübliches Müllerfassungssystem erfasst werden können (z. B. Möbel, Öfen, Fahrräder, Vorhangkarnischen, große Gartenwerkzeuge, großes Kinderspielzeug, Reisekoffer).

e)

Kompostierbare Abfälle:

Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs, der einer Kompostierung (z. B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann.

f)

Altstoffe:

-

Abfälle, welche getrennt von anderen Abfällen gesammelt werden, oder

-

Stoffe, die durch eine Behandlung aus Abfällen gewonnen werden,

um diese Abfälle nachweislich einer zulässigen Verwertung zuzuführen.

g)

Restmüll:

Jener Anteil des Mülls, der weder Altstoff noch kompostierbarer Abfall ist.

3.

Erfassung:

Jedes Zuführen von Abfällen zu einer Behandlung, insbesondere die Abholung, die Abfuhr und die vorübergehende Lagerung von Abfällen.

4.

Abfallbehandlung:

Die im Anhang 2 genannten Verwertungs- und Beseitigungsverfahren.

5.

Abfuhrplan:

Festsetzung

-

der Anzahl und der Termine für ein Kalenderjahr an denen und

-

der Abfallarten für die

eine Abfuhr erfolgt.

6.

Bringsystem:

Jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Besitzer entweder in gekennzeichnete Behälter im Abfuhrbereich eingebracht oder beauftragten Organen der Gemeinde zu bestimmten Terminen übergeben wird.

7.

Holsystem:

Jene Erfassungsart, bei der Abfall vom Besitzer in Behälter auf Liegenschaften im Abfuhrbereich eingebracht und zu bestimmten Terminen bereitgestellt wird. Eine vorgesehene Trennung der Abfallarten ist vom Besitzer durch Vorsortierung zu berücksichtigen.

8.

Mischsystem:

Eine Kombination aus Hol- und Bringsystem.

9.

Müllbehälter:

Verschließbare Gefäße, die zur Erfassung von Müll bis zu dessen Abfuhr verwendet werden und aus dauerhaftem Material für eine wiederkehrende Benutzung (z. B. Behälter aus Metall oder Kunststoff) oder für eine nur einmalige Benützung (z. B. Säcke) geeignet sind.

10.

Pflichtbereich:

Jener Bereich einer Gemeinde, für den eine Abfallerfassung eingerichtet ist.

11.

Sonderbereich:

Jener Teil des Pflichtbereiches, in dem die Abfallerfassung des Mülls durch ein Mischsystem erfolgt.

§ 4 NÖ AWG 1992 NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan


(1) Die Landesregierung hat zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes vor allem durch Erstellung eines NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sowie durch Aufklärung über abfallwirtschaftliche Zielsetzungen und durch Ausschöpfung von informations- und bewußtseinsbildenden Maßnahmen beizutragen. Vor Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans sind die Interessensvertretungen der Gemeinden gemäß § 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, und die sonstigen Interessensvertretungen zu hören.

(2) Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan muß mindestens enthalten:

-

Darstellungen der Rahmenbedingungen für die Ziele der Abfallwirtschaft in Niederösterreich sowie Methoden zur Überprüfung der Einhaltung dieser Ziele

-

die Beschreibung von aktuellen Entwicklungen und Tendenzen der Abfallwirtschaft

-

Strategien zur Abfallvermeidung

-

die Darstellung der anzustrebenden Organisation der Sammlung, Entsorgung, Behandlung und Absatz von Abfällen, getrennt gesammelten Stoffen, Sperrmüll und Problemstoffen aus Haushalten bzw. von Bauschutt in Gemeinden

-

ein überregionales Konzept für Abfallbehandlungsanlagen.

Der NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jedenfalls innerhalb Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Stellen fortzuschreiben.

(3) Um die Erstellung und Fortschreibung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans zu ermöglichen, haben die Gemeinden jeweils zu Jahresende einen Abfallwirtschaftsbericht zu erstellen und der Landesregierung bis zum 31. März des folgenden Jahres zu übermitteln.

Dieser Bericht hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:

Angaben zur Bevölkerungs- und Wirtschaftsstruktur der Gemeinde

-

Angaben zum Inhalt der Abfallwirtschaftsverordnung

-

Angaben über das Aufkommen von Abfällen im Berichtsjahr allenfalls getrennt nach Abfallarten

-

Angaben über benutzte Abfallbehandlungsanlagen.

(4) Die Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans kann auch mittels des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen. Um eine Auswertung der Berichte durch den automationsunterstützten Datenverkehr zu erleichtern, hat die Landesregierung entsprechende Unterlagen (z. B. Formblätter, Datenträger), den Gemeinden zur Verfügung zu stellen.

(5) Bei Erstellung des NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplans ist auf die Erfüllung der Anforderungen an die Warenverteilung, auf die Bedürfnisse der Verbraucher, auf die Darbietung von Produkten, auf die Herstellungs- und Verpackungskosten, sowie die volkswirtschaftlichen Auswirkungen und die technische Durchführbarkeit Bedacht zu nehmen.

§ 5 NÖ AWG 1992 Vermeidung von Abfällen


Durch die Verwendung von geeigneten Herstellungs-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsformen, durch die Entwicklung geeigneter Arten und Formen von Produkten und durch ein abfallvermeidungsbewusstes Verhalten der Letztverbraucher sollen die Mengen und die Schadstoffgehalte der Abfälle verringert und zur Nachhaltigkeit beigetragen werden. Im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Möglichen sind daher insbesondere

1.

Produkte so herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder sonst zu gestalten, dass die Produkte langlebig und reparaturfähig sind und die nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung verbleibenden Abfälle erforderlichenfalls zerlegt oder bestimmte Bestandteile getrennt werden können und dass die Abfälle, die Bestandteile oder die aus den Abfällen gewonnenen Stoffe weitgehend verwertet (einschließlich wiederverwendet) werden können,

2.

Vertriebsformen durch Rücknahme- oder Sammel- und Verwertungssysteme, gegebenenfalls mit Pfandeinhebung, so zu gestalten, dass der Anfall von zu beseitigenden Abfällen beim Letztverbraucher so gering wie möglich gehalten wird,

3.

Produkte so zu gestalten, dass bei ihrer Herstellung, ihrem Ge- und Verbrauch und nach ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung unter Berücksichtigung der relevanten Umweltaspekte keine Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) bewirkt werden, insbesondere möglichst wenige und möglichst schadstoffarme Abfälle zurückbleiben, und

4.

Produkte so zu gebrauchen, dass die Umweltbelastungen, insbesondere der Anfall von Abfällen, so gering wie möglich gehalten werden.

§ 6 NÖ AWG 1992 Wirtschaftsförderung


(1) Das Land Niederösterreich hat im Rahmen der Wirtschaftsförderung jene Unternehmen vorrangig zu unterstützen, die Produkte erzeugen, die nach Gebrauch im Verhältnis zu gleichartigen Produkten geringere Abfälle hervorbringen oder deren Abfälle leichter einer Verwertung zugeführt werden können.

(2) Bei der Förderung von Betriebsanlagen sind vorrangig Projekte mit Produktionsverfahren zu unterstützen, bei denen Abfallvermeidung und -verwertung nach dem Stand der Technik erfolgt. Dabei sind – soweit vorhanden – betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen. Die Landesregierung hat in Förderungsrichtlinien festzulegen, bei welchen Förderungen größeren Umfanges betriebliche Abfallwirtschaftskonzepte jedenfalls vorzulegen sind.

§ 7 NÖ AWG 1992 Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung


(1) Nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes vorgesehenen Mittel hat das Land Anreize in Form von Förderungen zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgegebenen Ziele und Grundsätze anzubieten.

(2) Das Land kann Investitionen fördern, die eine Abfallvermeidung und -verwertung bewirken.

(3) Auf Förderungen nach den Abs. 1 und 2 besteht kein Rechtsanspruch.

§ 8 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen


Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

§ 9 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich


(1) Im Pflichtbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der §§ 11, 12 und 14 nur durch Einrichtungen der Gemeinde oder deren sich die Gemeinde bedient, erfassen und behandeln zu lassen.

Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfaßt und behandelt werden.

(2) Der Pflichtbereich einer Gemeinde hat alle Grundstücke zu umfassen, auf denen gewöhnlich nicht gefährlicher Siedlungsabfall anfallen kann, z. B. Grundstücke mit der Widmung Bauland, Grünland-Landwirtschaft, -Forstwirtschaft, im Grünland erhaltenswerte Bauten, -Gärtnerei oder -Kleingärten.

(3) Die Gemeinden haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die Erfassung und Behandlung des nicht gefährlichen Siedlungsabfalls zu sorgen und Einrichtungen zu schaffen oder anzubieten.

(4) Mit der Übernahme durch die mit der Abfuhr betrauten Einrichtungen geht das Eigentum am nicht gefährlichen Siedlungsabfall an die Gemeinde über.

§ 10 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches


(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

§ 11 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Pflichtbereich


(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 12 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich


(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.

§ 13 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Sonderbereich


(1) Der Gemeinderat kann in der Abfallwirtschaftsverordnung Grundstücke im Grünland einem Sonderbereich zuordnen, von denen auf Grund ihrer Lage oder der Art ihrer Verkehrserschließung der Müll nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten abgeführt werden kann.

(2) lm Sonderbereich sind die Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verpflichtet, ihre Säcke (ihren Müll) zu den von der Gemeinde hierfür vorgesehenen Sammelstellen (§ 28) in die dafür vorgesehenen Großbehälter zu verbringen. Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung sind in die vorgesehenen Sammelstellen zu bringen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet,

1.

eine ausreichende Anzahl von Sammelstellen in angemessener Entfernung zu den Grundstücken des Sonderbereiches mit entsprechenden Zufahrtsmöglichkeiten einzurichten und entsprechende Großbehälter bereitzuhalten und

2.

Müll von den Sammelstellen so abzuholen, dass keine öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) beeinträchtigt werden.

(4) Im Sonderbereich sind den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten nur Säcke zuzuteilen, außer der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte beantragt die Zuteilung von Müllbehältern mit wiederkehrender Benutzung. Im Zuteilungsbescheid ist der Hinweis auf die nächstgelegene Sammelstelle und deren Betriebszeiten aufzunehmen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 sinngemäß.

§ 14 NÖ AWG 1992 Erfassung von Sperrmüll


(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese bekanntzumachen.

(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass

1.

sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann,

2.

Personen und Sachen nicht gefährdet werden und

3.

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 16 NÖ AWG 1992 Feststellung


Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.

§ 23 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe


(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1.

Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2.

eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

§ 24 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr


(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr besteht jedenfalls aus

-

einem Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall.

Überdies darf die Gemeinde festlegen, daß ein Teil der Abfallwirtschaftsgebühr als

-

Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft eingehoben wird.

(2) Die Höhe der jährlichen Abfallwirtschaftsgebühr ist wie folgt zu errechnen:

1.

Anteil für die Erfassung und Behandlung von Abfall (Behandlungsanteil):

a.

Bei Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Benützung (Tonnen) ist die Grundgebühr für einen Müllbehälter mit der Anzahl der aufgestellten Müllbehälter und mit der Zahl der Abfuhrtermine oder mit der Zahl der tatsächlichen Abfuhren zu vervielfachen.

b.

Bei Verwendung von Müllbehältern für eine einmalige Benützung (Säcke) ist die Grundgebühr mit der Zahl der jährlich zugeteilten Müllbehälter zu vervielfachen.

c.

Bei der Festsetzung der Grundgebühr sind Kriterien wie der Rauminhalt der Müllbehälter, das Gewicht, das Volumen und die Art des Abfalls etc. zu berücksichtigen, wobei auf die Grundsätze der Abfallwirtschaft (§ 1 Abs. 2) und die Interessen der Verwaltungsökonomie Bedacht zu nehmen ist.

Die Grundgebühr kann festgesetzt werden

-

für jede Art von Müllbehältern oder

-

nur für Restmüllbehälter. Werden in diesem Fall auch andere Müllbehälter (z. B. Altpapier- und Altglasbehälter) zur Verfügung gestellt, so kann dies bei der Festsetzung der Grundgebühr für den Restmüllbehälter durch Zu/Abschläge entsprechend berücksichtigt werden (gestaffelte Grundgebühr).

d.

Für den Sonderbereich (§ 3 Z 11) ist eine um 10% reduzierte Grundgebühr festzusetzen.

2.

Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft (Bereitstellungsanteil):

Der Anteil für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft ist das Produkt aus der Anzahl der Wohnungen pro Grundstück mal einem Bereitstellungsbetrag. Als Wohnung gelten auch Betriebe, Anstalten und sonstige Einrichtungen, die in die öffentliche Müllabfuhr einbezogen sind. Der Bereitstellungsbetrag darf so festgesetzt werden, daß der voraussichtliche Jahresertrag des Anteils für die Bereitstellung von Einrichtungen für die Abfallwirtschaft an der Abfallwirtschaftsgebühr höchstens 40 % des Jahresaufwandes (Abs. 4) beträgt.

(3) Der voraussichtliche Jahresertrag der Abfallwirtschaftsgebühr und die Summe der Erträgnisse aus der Erfassung und Behandlung von Abfällen dürfen den voraussichtlichen doppelten Jahresaufwand der Abfallwirtschaft nicht überschreiten. Förderungen des Landes bzw. des Bundes sind zu berücksichtigen.

(4) Jahresaufwand der Abfallwirtschaft

Voraussichtliches jährliches Erfordernis für

1.

die Erfassung und Behandlung von Abfall,

2.

die Tilgung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft unter Berücksichtigung einer nach der Art der Einrichtung zu erwartenden Lebensdauer,

3.

die Zinsen von Darlehen, die zur Finanzierung der Errichtungs- und Rekultivierungskosten sämtlicher Einrichtungen für die Abfallwirtschaft aufgenommen worden sind,

4.

die Bildung einer Erneuerungsrücklage im notwendigen Ausmaß für sämtliche Einrichtungen der Abfallwirtschaft.

§ 25 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe


Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

§ 26 NÖ AWG 1992 Abgabenschuldner


(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

(3) (entfällt)

§ 27 NÖ AWG 1992 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit


(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.

(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.

(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.

(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

§ 28 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsverordnung


(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1.

der Pflichtbereich,

2.

gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,

3.

Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),

4.

die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

5.

der Abfuhrplan,

6.

die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

7.

die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,

8.

die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,

9.

die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,

10.

der Bereitstellungsbetrag,

11.

die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,

12.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.

(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.

§ 29 NÖ AWG 1992 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden


Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

§ 30 NÖ AWG 1992 Dingliche Wirkung der Entscheidungen


Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 31 NÖ AWG 1992 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht


(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.

(2) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe und Sachverständigen haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) (entfällt)

(4) Die Maßnahmen sind jedenfalls mit möglichster Schonung von Rechten Dritter und nur in jenem Ausmaß zu setzen, das zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendig ist.

(5) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch die erforderlichen Maßnahmen einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.

§ 32 NÖ AWG 1992 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33 NÖ AWG 1992 Strafen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht unbeschadet der Bestimmungen des § 10 des NÖ Abgabenbehördenorganisationsgesetzes 2009, LGBl. 3400, eine Verwaltungsübertretung, wer auch ohne eine Abgabenverkürzung zu bewirken,

1.

im Pflichtbereich nicht gefährliche Siedlungsabfälle nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6 nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9),

2.

im Pflichtbereich als Betrieb Restmüll nach Maßgabe der Zuteilung gemäß § 11 Abs. 6a bis zu einem maximalen Volumen von 3.120 l pro Jahr nicht durch Einrichtungen der Gemeinde erfassen und behandeln lässt (§ 9),

3.

einen vorgeschriebenen Nachweis über die Erfassung und Abfallbehandlung nicht vorlegt (§ 10),

4.

die Aufstellung oder Anbringung von Müllbehältern unterläßt oder behindert oder die Müllbehälter nicht verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber hält (§ 11),

5.

Auflagen oder Bedingungen einer Ausnahmebewilligung nicht einhält (§ 11 Abs. 7),

6.

bei getrennter Erfassung von Müll diesen nicht in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß erfaßt (§ 12),

7.

(entfällt)

8.

als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter eines Grundstückes im Sonderbereich Müll nicht zu den von der Gemeinde vorgesehenen Sammelstellen in die dafür vorgesehenen Großbehälter verbringt oder Müllbehälter mit wiederkehrender Benutzung nicht in die vorgesehenen Sammelstellen bringt (§ 13 Abs. 2),

9.

Sperrmüll nicht ordnungsgemäß übergibt, abholen lässt oder bereitstellt (§ 14),

10.

(entfällt)

11.

entfällt

12.

entfällt

13.

entfällt

14.

Bestimmungen der Abfallwirtschaftsverordnung der Gemeinde zuwiderhandelt (§ 28),

15.

als Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter das Betreten, Besichtigen oder Überprüfen von Grundstücken verhindert oder erschwert oder Auskünfte nicht erteilt (§ 31).

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.200,–, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Zif. 2, 3 oder 5 bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere im Wiederholungsfall, mit einer Geldstrafe bis zu € 21.800,– zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu und sind von dieser für Maßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

§ 33a NÖ AWG 1992 Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren


(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

1.

Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle, ABl.Nr. L 194 vom 25.7.1975, S 39,

2.

Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 zur Änderung der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl.Nr. L 78 vom 26.3.1991, S 32

3.

Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 zur Anpassung der Anhänge IIA und IIB der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle Amtsblatt Nr. L 135 vom 06/06/1996 S. 32 – 34

(2) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28.3.1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl.Nr. L 109 vom 26.4.1983, S 8, in der Fassung der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt:

Notifizierung 96/520/A vom 5. Dezember 1996.

(3) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl.Nr. L 204 vom 21.7.1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Kommission übermittelt:

Notifizierung 2004/322/A vom 4. August 2004.

(4) Dieses Gesetz wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABI. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt.

§ 34 NÖ AWG 1992 Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.

(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.

(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.

Anlage

Anl. 1 NÖ AWG 1992


Gruppen von Abfällen

 

Q1

Nachstehend nicht näher beschriebene Produktions- oder Verbraucherrückstände

Q2

Nicht den Normen entsprechende Produkte

Q3

Produkte, bei denen das Verfalldatum überschritten ist

Q4

Unabsichtlich ausgebrachte oder verlorene oder von einem sonstigen Zwischenfall betroffene Produkte einschließlich sämtlicher Stoffe, Anlageteile usw.,die bei einem solchen Zwischenfall kontaminiert worden sind

Q5

Infolge absichtlicher Tätigkeiten kontaminierte oder verschmutzte Stoffe (z. B. Reinigungsrückstände, Verpackungsmaterial, Behälter)

Q6

Nichtverwendbare Elemente (z. B. verbrauchte Batterien, Katalysatoren)

Q7

Unverwendbar gewordene Stoffe (z. B. kontaminierte Säuren, Lösungsmittel, Härtesalze)

Q8

Rückstände aus industriellen Verfahren (z. B. Schlacken, Destillationsrückstände)

Q9

Rückstände von Verfahren zur Bekämpfung der Verunreinigung (z. B. Gaswaschschlamm, Luftfilterrückstand, verbrauchte Filter)

Q10

Bei maschineller und spanender Formgebung anfallende Rückstände (z. B. Dreh- und Fräsespäne)

Q11

Bei der Förderung und der Aufbereitung von Rohstoffen anfallende Rückstände (z. B. im Bergbau, bei der Erdölförderung)

Q12

Kontaminierte Stoffe (z. B. mit PCB verschmutztes Öl)

Q13

Stoffe oder Produkte aller Art, deren Verwendung gesetzlich verboten ist

Q14

Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den privaten Haushalten, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten)

Q15

Kontaminierte Stoffe oder Produkte, die bei der Sanierung von Böden anfallen

Q16

Stoffe oder Produkte aller Art, die nicht einer der oben erwähnten Gruppen angehören

 

Anl. 2 NÖ AWG 1992


Behandlungsverfahren

1.

Verwertungsverfahren

Dieser Anhang führt Verwertungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu verwerten, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

R1

Hauptverwendung als Brennstoff oder andere Mittel der Energieerzeugung

R2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren)

R4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen

R6

Regenerierung von Säuren und Basen

R7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verunreinigungen dienen

R8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie

R11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R1 bis R10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen

R13

Ansammlung von Abfällen, um sie einem der unter R1 bis R12 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

2.

Beseitigungsverfahren

Dieser Anhang führt Beseitigungsverfahren auf, die in der Praxis angewandt werden. Abfälle sind so zu beseitigen, dass die menschliche Gesundheit nicht gefährdet werden kann; es sind solche Verfahren oder Methoden zu verwenden, welche die Umwelt nicht schädigen können.

 

D1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien)

D2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich)

D3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)

D4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teichen oder Lagunen)

D5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden)

D6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D9

Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)

D10

Verbrennung an Land

D11

Verbrennung auf See

D12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)

D13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D1 bis D12 aufgeführten Verfahren

D14

Rekonditionierung vor Anwendung eines der in D1 bis D13 aufgeführten Verfahren

D15

Lagerung bis zur Anwendung eines der in D1 bis D14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung – bis zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)

 

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle


NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992)
StF: LGBl. 8240-0

Änderung

LGBl. 8240-1

LGBl. 8240-2

LGBl. 8240-3

LGBl. 8240-4

[CELEX-Nr.: 31975L0442, 31991L0156]

LGBl. 8240-5

LGBl. 8240-6

LGBl. Nr. 42/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. April 2017 beschlossen:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Ziele und Grundsätze

§ 2

Geltungsbereich

§ 3

Begriffe

§ 4

NÖ Landes-Abfallwirtschaftsplan

2. Abschnitt
Abfallvermeidung, -erfassung und -behandlung

§ 5

Vermeidung von Abfällen

§ 6

Wirtschaftsförderung

§ 7

Förderung der Abfallvermeidung und -verwertung

§ 8

Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen

§ 9

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall im Pflichtbereich

§ 10

Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches

§ 11

Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 12

Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich

§ 13

Erfassung von Müll im Sonderbereich

§ 14

Erfassung von Sperrmüll

§ 15

(entfällt)

§ 16

Feststellung

3. Abschnitt
Abfallbehandlungsanlagen

§ 17 bis 22

entfallen

4. Abschnitt
Gebühren und Abgaben

§ 23

Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe

§ 24

Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr

§ 25

Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe

§ 26

Abgabenschuldner

§ 27

Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

§ 28

Abfallwirtschaftsverordnung

§ 29

Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden

§ 30

Dingliche Wirkung der Entscheidungen

§ 31

Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 32

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 33

Strafen

§ 33a

Umgesetzte EG-Richtlinien und Informationsverfahren

§ 34

Übergangsbestimmungen

Anhang 1

Gruppen von Abfällen

Anhang 2

Behandlungsverfahren

 

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten