Gesamte Rechtsvorschrift NÖ AWG 1992

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

NÖ AWG 1992
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 1 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 2 NÖ AWG 1992 Geltungsbereich


Dieses Gesetz gilt nicht

-

für gefährliche Abfälle und

-

für andere Abfälle, soweit einheitliche bundesrechtliche Vorschriften bestehen.

§ 3 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 3 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 4 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 4 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 5 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 5 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 6 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 6 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 7 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 7 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 8 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen


Soweit es zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Bereitstellung und die kommunale Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen erlassen. Dabei ist insbesondere auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs. 3 Bedacht zu nehmen.

§ 9 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 9 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 10 NÖ AWG 1992 Erfassung und Behandlung von nicht gefährlichem Siedlungsabfall außerhalb des Pflichtbereiches


(1) Wenn dies zur Sicherstellung der gebotenen Erfassung und Abfallbehandlung notwendig erscheint, hat die Gemeinde dem Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten die Vorlage periodischer Nachweise über die Erfassung und Abfallbehandlung vorzuschreiben.

(2) (entfällt)

(3) (entfällt)

§ 11 NÖ AWG 1992 Erfassung von Müll im Pflichtbereich


(1) Die Gemeinde hat für die Einrichtung und den Betrieb einer Müllabfuhr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Beim Abholen und Abführen soll kein Müll verschüttet, möglichst kein Staub entwickelt und jede andere Beeinträchtigung der Umwelt möglichst vermieden werden.

(2) Die Gemeinde hat Müllbehälter beizustellen und instandzuhalten. Die Müllbehälter sind vom Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten verschlossen und samt ihrer Umgebung sauber zu halten.

(3) Müll kann nach dem Hol-‚ Bring- oder Mischsystem erfasst werden, wobei das Bringsystem nur für jene Abfallarten vorgesehen werden darf, die einer Verwertung zugeführt werden. Die bereitgestellten Müllbehälter sind zu verwenden.

(4) Erfolgt die Erfassung des Mülls nach dem Holsystem, haben die Eigentümer der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen. Sie sind so aufzustellen bzw. anzubringen, daß sie auch bei ungünstigen Witterungsverhältnissen benutzbar bleiben. Die Müllbehälter dürfen keine unzumutbare Belästigung für die Hausbewohner oder die Nachbarschaft bilden. Wenn der Eigentümer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, hat die Gemeinde den Ort der Aufstellung oder Anbringung zu bestimmen.

(5) Im Falle der Erfassung des Mülls nach dem Bringsystem hat die Gemeinde für die Aufstellung oder Anbringung der Müllbehälter zu sorgen.

(6) Die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter nach dem Holsystem ist mit Bescheid so festzusetzen, daß in den beigestellten Müllbehältern der zu erfassende (§ 9) und erfahrungsgemäß anfallende Müll innerhalb des Abfuhrzeitraumes nach dem Stand der Technik erfaßt werden kann. Bei Verwendung von Säcken ist die Anzahl der jährlich vorzusehenden Säcke in die Entscheidung aufzunehmen.

(6a) Abweichend von Abs. 6 dürfen Grundstücken, auf denen sich Betriebe befinden, für diese Betriebe Müllbehälter mit einem Volumen von maximal 3.120 l pro Jahr insgesamt zugeteilt werden. Über dieses Volumen hinaus anfallenden Restmüll hat die Gemeinde über Ansuchen des Betriebes gegen Berechnung der Kosten in Form eines privatrechtlichen Entgeltes zu erfassen. Für Altstoffe und kompostierbare Abfälle dürfen Betrieben keine Müllbehälter zugeteilt werden.

(7) Von der Pflicht zur Verwendung der Müllbehälter (Abs. 3) sind Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte jener Grundstücke auszunehmen, auf denen sich keine Wohngebäude, keine Betriebe, keine Anstalten oder keine sonstigen Einrichtungen befinden, wenn sie eine den Zielen und Grundsätzen des § 1 entsprechende Erfassung und Behandlung ihres Mülls nachweisen können. Die Ausnahmebewilligung ist von der Gemeinde über schriftliches Ansuchen zu erteilen und hat die erforderlichen Auflagen oder Bedingungen zu enthalten.

§ 12 NÖ AWG 1992 Getrennte Erfassung von Müll im Pflichtbereich


(1) Wird eine getrennte Erfassung von Müll durchgeführt, sind dementsprechende Müllbehälter vorzusehen. Der getrennte Müll ist in den bereitgestellten Müllbehältern bestimmungsgemäß zu erfassen.

(2) § 11 findet sinngemäß Anwendung.

§ 13 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 13 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 14 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 14 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 16 NÖ AWG 1992 Feststellung


Bestehen begründete Zweifel, ob eine Sache Abfall im Sinne dieses Gesetzes ist oder nicht, sowie darüber, welcher Abfallart sie zuzuordnen ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies von Amts wegen oder auf Antrag einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder eines Betroffenen (etwa Abfallbehandler, Verfügungsberechtigter) festzustellen.

§ 23 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe


(1) Die Gemeinden werden gemäß § 8 Abs. 5 F-VG 1948 und gemäß bundesgesetzlichen Bestimmungen ermächtigt, folgende Abgaben zu erheben:

1.

Eine Abfallwirtschaftsgebühr für die Bereitstellung von Abfallentsorgungseinrichtungen sowie für die Erfassung und die Behandlung von Abfall und

2.

eine Abfallwirtschaftsabgabe.

(2) Die auf Grund des Absatzes 1 ausgeschriebenen Gebühren und Abgaben sind in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) näher auszuführen.

§ 24 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 24 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 25 NÖ AWG 1992 Berechnung der Abfallwirtschaftsabgabe


Die Abfallwirtschaftsabgabe beträgt jährlich höchstens 100 % der Abfallwirtschaftsgebühr.

§ 26 NÖ AWG 1992 Abgabenschuldner


(1) Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe ist von den Eigentümern der im Pflichtbereich gelegenen Grundstücke, bei deren widmungsgemäßer Verwendung mit Abfallanfall gerechnet werden kann, zu entrichten.

(2) Miteigentümer haften für die Abgabenschulden zur ungeteilten Hand.

(3) (entfällt)

§ 27 NÖ AWG 1992 Entstehen des Abgabenanspruches, Fälligkeit


(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe entsteht ab dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Abfallwirtschaftsverordnung. Werden Müllbehälter zugeteilt, so entsteht der Abgabenanspruch erst mit dem auf die Erlassung des Bescheides über die Festsetzung der Anzahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter nächstfolgenden Monatsersten.

(2) Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe ist in der Abfallwirtschaftsverordnung (§ 28) festzusetzen. Die behördlich festgesetzte Abfallwirtschaftsgebühr und Abfallwirtschaftsabgabe ist bis zur Erlassung einer neuen Abgabenentscheidung in unveränderter Höhe zu entrichten. Die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe sind auch dann zu entrichten, wenn die Müllbehälter nicht oder nicht ständig benützt werden. Dies gilt nicht für den Fall, daß der Behandlungsanteil nach der Zahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet wird.

(3) Entsteht die Abgabenschuld während eines Kalenderjahres ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe anteilsmäßig für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres zu entrichten. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich die Abfallwirtschaftsgebühr im Laufe eines Kalenderjahres ändert.

(4) Erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abfallwirtschaftsgebühr, so ist die Abfallwirtschaftsgebühr für die restlichen vollen Monate dieses Kalenderjahres nicht mehr zu entrichten. Gleiches gilt für die Abfallwirtschaftsabgabe.

(5) Wird der Behandlungsanteil nach der Anzahl der tatsächlichen Abfuhren berechnet, so entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abfuhren erfolgt sind.

(6) In einem solchen Fall ist die Abfallwirtschaftsgebühr und die Abfallwirtschaftsabgabe auf Teilzahlungszeiträume aufzuteilen. Die Teilbeträge sind entweder auf Grund der bisher festgesetzten Müllbehandlungsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe, oder der festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr/Abfallwirtschaftsabgabe zusammen mit einem allfälligen Bereitstellungsanteil (§ 24 Abs. 2 Z 2) festzusetzen und zu entrichten. Im ersten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Anzahl der tatsächlichen Abfuhr festgesetzten Abfallwirtschaftsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.

§ 28 NÖ AWG 1992 Abfallwirtschaftsverordnung


(1) Der Gemeinderat hat eine Abfallwirtschaftsverordnung zu erlassen, in der insbesonders zu regeln sind:

1.

der Pflichtbereich,

2.

gegebenenfalls Sonderbereiche mit Anführung der einbezogenen Grundstücke,

3.

Sammelstellen für Sonderbereiche (Lage, Zufahrt, Ausstattung, Betriebsordnung, insbesondere Aufsicht, Betriebszeiten),

4.

die Aufzählung der neben Müll in die Erfassung und Behandlung einbezogenen Abfallarten,

5.

der Abfuhrplan,

6.

die Festsetzung der Erfassung (Art, Zahl) des Sperrmülls innerhalb eines bestimmten Zeitraumes,

7.

die Arten der Erfassung und Behandlung von Abfällen,

8.

die Festlegung, ob die Berechnung des Behandlungsanteiles der Abfallwirtschaftsgebühr bei der Verwendung von Müllbehältern für eine wiederkehrende Verwendung auf Basis der Abfuhrtermine oder der tatsächlichen Abfuhren erfolgt,

9.

die Grundgebühr für die Berechnung der Abfallwirtschaftsgebühr und die Höhe der Abfallwirtschaftsabgabe,

10.

der Bereitstellungsbetrag,

11.

die Fälligkeitszeitpunkte der Abfallwirtschaftsgebühr und der Abfallwirtschaftsabgabe,

12.

erforderlichenfalls den Ort der Aufstellung der Müllbehälter am Abfuhrtag.

(2) Die Gemeinden haben in den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorzusehen, daß diese mit dem Monatsersten rechtswirksam werden, der dem Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist zunächst folgt, soferne in der Verordnung nicht ein späterer Zeitpunkt festgesetzt ist.

(3) Wurde eine Verordnung der Landesregierung über die getrennte Erfassung und Behandlung von Abfällen (§ 8) erlassen, so hat die Gemeinde entsprechende Bestimmungen in ihre Abfallwirtschaftsverordnung aufzunehmen oder diese anzupassen.

§ 29 NÖ AWG 1992 Sonderbestimmungen für Baulichkeiten auf fremdem Grund und Boden


Bestehen auf fremdem Grund und Boden Baulichkeiten (Superädifikate, Baulichkeiten als Zubehör eines Baurechtes), so gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Grundstücke und deren Eigentümer betreffen, sinngemäß für Baulichkeiten und deren Eigentümer.

§ 30 NÖ AWG 1992 Dingliche Wirkung der Entscheidungen


Die nach diesem Gesetz an Eigentümer von Grundstücken oder Baulichkeiten erlassenen Entscheidungen wirken auch gegen alle späteren Eigentümer.

§ 31 NÖ AWG 1992 Inanspruchnahme von Grundstücken, Auskunftspflicht


(1) Soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist, sind die Organe der zur Vollziehung dieses Gesetzes berufenen Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen, Auskünfte zu verlangen und Kontrollen vorzunehmen. Der Eigentümer des Grundstückes bzw. der Nutzungsberechtigte ist – ausgenommen bei Gefahr im Verzug – spätestens beim Betreten des Grundstückes zu verständigen und er hat das Betreten der Grundstücke zu ermöglichen.

(2) Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe und Sachverständigen haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich, eine Niederschrift aufzunehmen.

(3) (entfällt)

(4) Die Maßnahmen sind jedenfalls mit möglichster Schonung von Rechten Dritter und nur in jenem Ausmaß zu setzen, das zur Vollziehung dieses Gesetzes unbedingt notwendig ist.

(5) Wenn ein dinglich Berechtigter oder sonst Nutzungsberechtigter durch die erforderlichen Maßnahmen einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet, so hat er Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die vom Land als Träger von Privatrechten zu leisten ist.

§ 32 NÖ AWG 1992 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 33 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 33 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 33a NÖ AWG 1992 (weggefallen)


§ 33a NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

§ 34 NÖ AWG 1992 Übergangsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt – unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 – am 1. Jänner 1993 in Kraft. Gleichzeitig tritt das NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Die Gemeinden werden jedoch ab dem 1. Jänner 1992 ermächtigt, die Abfallbehandlungsabgabe gemäß § 17 Abs. 2 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, allgemein für alle Zwecke der Abfallwirtschaft mit Ausnahme der Behandlung des Hausmülls zu erheben.

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt der Abschnitt IV des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl. 8240–1, außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Genehmigungsverfahren für die Errichtung von Behandlungsanlagen (§ 22) sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen. Der Betrieb dieser sowie der Betrieb bereits bestehender Behandlungsanlagen gilt als nach diesem Gesetz genehmigt.

(3) Verordnungen dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten ihrer Rechtsgrundlage gemäß Abs. 1 in Kraft gesetzt werden.

(4) Bescheide nach dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz, LGBl. 8240, gelten als Bescheide nach diesem Gesetz. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.

(5) Genehmigungsbescheide für Abfallbehandlungsanlagen nach dem bisherigen § 22 gelten als Genehmigungen nach allen sonst maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften.

(6) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 8240–4 anhängige Verfahren gemäß § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2 und § 15 LGBl. 8240–3 sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

(7) Bescheide gemäß § 11 Abs. 6 und 6a, mit denen die Anzahl und die Größe der aufzustellenden Müllbehälter den Eigentümern bzw. Nutzungsberechtigten von Betrieben, Anstalten oder sonstigen Einrichtungen festgesetzt werden, dürfen nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(8) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2017 dürfen bereits nach der Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden. Rechte und Pflichten aus diesen Bescheiden dürfen aber frühestens mit 1. Jänner 2019 begründet werden.

(9) Bescheide gemäß § 11 Abs. 7 NÖ AWG 1992, LGBl. 8240, die Betriebe, Anstalten oder sonstige Einrichtungen von der Verpflichtung zur Verwendung der Müllbehälter ausnehmen, gelten nur bis zu dem in Abs. 8 bezeichneten Zeitpunkt.

(10) Im Fall des Abs. 7 entsteht abweichend von § 27 Abs. 1 der Abgabenanspruch frühestens mit 1. Februar 2019.

Anlage

Anl. 1 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


Anl. 1 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

Anl. 2 NÖ AWG 1992 (weggefallen)


Anl. 2 NÖ AWG 1992 seit 28.07.2022 weggefallen.

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle (weggefallen)


NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 (NÖ AWG 1992) Fundstelle seit 28.07.2022 weggefallen.

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