Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.07.2025
(1)Absatz einsFür die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß § 3 Z 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), BGBl. I Nr. 60/2022, (im Folgenden: GSAG), die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß § 4 Abs. 3 GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:Für die Erteilung von Auskünften gegenüber der GeoSphere Austria betreffend Fach-, Nachweis- oder Bewertungsdaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 8 bis 10 des GeoSphere Austria-Gesetzes (GSAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022,, (im Folgenden: GSAG), die zur Erfüllung der Aufgaben der GeoSphere Austria gemäß Paragraph 4, Absatz 3, GSAG notwendig sind und nicht bereits aus anderen Gründen der GeoSphere Austria digital zugänglich sind, gelten folgende besondere Regelungen:
1.Ziffer einsDaten, die unter eine Ausnahme gemäß § 33a Abs. 1 fallen, sind als solche zu kennzeichnen.Daten, die unter eine Ausnahme gemäß Paragraph 33 a, Absatz eins, fallen, sind als solche zu kennzeichnen.
2.Ziffer 2Die Daten sind, soweit möglich, elektronisch zur Verfügung zu stellen. Wenn die Daten nicht in elektronischer Form vorliegen, kann das zur Auskunft verpflichtete Organ für die Digitalisierung einen angemessenen Kostenersatz verlangen.
3.Ziffer 3Abweichend von § 6 Abs. 1 ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen.Abweichend von Paragraph 6, Absatz eins, ist die Verweigerung der Auskunft ohne Dazwischentreten einer Mitteilung mit Bescheid auszusprechen.
(2)Absatz 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnittes 1 unberührt.
In Kraft seit 01.07.2023 bis 31.08.2025
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