Gesamte Rechtsvorschrift NDG-VO 2024

Nachtdienstgeld-Verordnung 2024

NDG-VO 2024
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 NDG-VO 2024


  1. (1)Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten der Österreichischen Post AG, sowie der Beamtin oder dem Beamten, die oder der einem Unternehmen, das durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Österreichischen Post AG hervorgegangen ist, zur Dienstleistung zugewiesen ist, die oder der Nachtdienste leistet, erhält ein Nachtdienstgeld.
  2. (2)Absatz 2,Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Abs. 3 fallenden Dienste.Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird geleistet, wenn im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr (=Nachtzeitraum) Dienst versehen wird, mit Ausnahme der unter Absatz 3, fallenden Dienste.
  3. (3)Absatz 3,Nachtdienst im Sinne des Abs. 1 wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.Nachtdienst im Sinne des Absatz eins, wird nicht geleistet, wenn im Zustelldienst im Rahmen eines Gleitzeitmodells in Ausnutzung des Gleitzeitrahmens freiwillig und aus Eigenem vor 06.00 H mit der Dienstleistung begonnen wird und der Gleitzeitrahmen einen Dienstbeginn außerhalb des Nachtzeitraumes jedenfalls ermöglicht und wenn die Dienstleistung im Nachtzeitraum weniger als eine Stunde (= 60 Min) beträgt. Wird der Dienstbeginn vor 06.00 H jedoch angeordnet, gilt diese Ausnahmeregelung nicht.

§ 2 NDG-VO 2024


Das Nachtdienstgeld beträgt bei einer Dienstleistung:

  1. bisbis0,5 Stunde1,42 EUR brutto
  2. bisbis1 Stunde2,83 EUR brutto
  3. bisbis1,5 Stunden 4,24 EUR brutto
  4. bisbis2 Stunden 5,65 EUR brutto
  5. bisbis5 Stunden 11,36 EUR brutto
  6. überüber5 Stunden 22,74 EUR brutto

§ 3 NDG-VO 2024


Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 448/2021. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2021,.

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