Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sichVerbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009, Amtsblatt Nummer L 170 vom 25.06.2019 Seite 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung Amtsblatt Nummer L 137 vom 24.05.2017 Seite 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
1.Ziffer einsin Österreich befinden oder,
2.Ziffer 2wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 48, Absatz eins und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, erfolgen.
(2)Absatz 2,Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Artikel 24, Absatz 2, Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.
In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 NCK-BV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 NCK-BV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 NCK-BV