§ 2 NCK-BV Begriffsbestimmungen

NCK-BV - NCK-Bekämpfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in Paragraph eins, Absatz 2, genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
  2. (2)Absatz 2,Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
    1. 1.Ziffer einsNewcastle-Krankheit: Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
    2. 2.Ziffer 2Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 ABl. Nr. L vom 12.01.2024 S. 1, für die Newcastle-Krankheit gelisteten Arten.Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018 aus 1882, über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, Amtsblatt Nummer L 308 vom 04.12.2018 Seite 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 Amtsblatt Nummer L vom 12.01.2024 Seite 1, für die Newcastle-Krankheit gelisteten Arten.
    3. 3.Ziffer 3Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Artikel 21, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
In Kraft seit 25.02.2025 bis 31.12.9999
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