Anl. 1 MVO

MVO - Massage-Verordnung – Zugangsvoraussetzungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Lehrgang über die Grundausbildung der Massage

1.

Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.

2.

Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

 

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

Anatomie Histologie, Allgemeine Pathologie ………………………………………

140

Hygiene ……………………………………………………………………………...

15

Erste Hilfe und Verbandstechnik ……………………………………………………

20

Pathologie ……………………………………………………………………………

75

Thermo- und Ultraschallanwendungen, Packungsanwendung ………………………

40

Einführung Massageanwendungen …………………………………………………..

50

Dokumentation ……………………………………………………………………….

15

Grundlagen der Kommunikation …………………………………………………….

40

Massagetechniken einschließlich vertiefender spezieller Anatomie und Pathologie ..

95

Praktische Übungen klassische Massage, BGM, SM, FRZ, APM, ML ……………..

205

Recht …………………………………………………………………………………

10

 

3.

Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 705 zu betragen.

In Kraft seit 07.05.2009 bis 31.12.9999
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