Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
(1)Absatz eins,Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Artikel römisch zwei, des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu Art. 1 MSTVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 MSTVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu Art. 1 MSTVG