§ 12 MSTVG

MSTVG - Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2026

Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 1) Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

In Kraft seit 01.05.1981 bis 31.12.9999
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