§ 17 MSTVG Strafbestimmungen

MSTVG - Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.08.2026
  1. (1)Absatz eins,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  2. (2)Absatz 2,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  3. (3)Absatz 3,Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. (BGBl. Nr. 283/1980, Art. I Z 24)Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (Paragraph 5, Absatz 3,), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 24,)
  4. (4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)Anmerkung, Tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.)
  5. (5)Absatz 5,Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 2)Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt Paragraph 122, des Strafgesetzbuches, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, auch für die Verletzung der im Paragraph 12, bestimmten Geheimhaltungspflicht. Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
In Kraft seit 01.01.1996 bis 31.12.9999
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