§ 2 MSchV Medizinische Indikationen

MSchV - Mutterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG sind:
    1. 1.Ziffer einsAnämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
    2. 2.Ziffer 2Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
    3. 3.Ziffer 3belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
    4. 4.Ziffer 4insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
    5. 5.Ziffer 5kongenitale Fehlbildungen;
    6. 6.Ziffer 6Mehrlingsschwangerschaften;
    7. 7.Ziffer 7eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
    8. 8.Ziffer 8Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    9. 9.Ziffer 9Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
    10. 10.Ziffer 10sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
    11. 11.Ziffer 11Status post Konisation;
    12. 12.Ziffer 12thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
    13. 13.Ziffer 13Fehlbildungen des Uterus;
    14. 14.Ziffer 14Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    15. 15.Ziffer 15vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
    16. 16.Ziffer 16Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
    17. 17.Ziffer 17Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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