§ 1 MSchV Allgemeines

MSchV - Mutterschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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