Gesamte Rechtsvorschrift MSchV

Mutterschutzverordnung

MSchV
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 MSchV Allgemeines


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.
  2. (2)Absatz 2,Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

§ 2 MSchV Medizinische Indikationen


  1. (1)Absatz eins,Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:Medizinische Indikationen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MSchG sind:
    1. 1.Ziffer einsAnämie mit Hämoglobin im Blut < 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;
    2. 2.Ziffer 2Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);
    3. 3.Ziffer 3belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);
    4. 4.Ziffer 4insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;
    5. 5.Ziffer 5kongenitale Fehlbildungen;
    6. 6.Ziffer 6Mehrlingsschwangerschaften;
    7. 7.Ziffer 7eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;
    8. 8.Ziffer 8Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    9. 9.Ziffer 9Präeklampsie, E-P-H-Gestose;
    10. 10.Ziffer 10sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;
    11. 11.Ziffer 11Status post Konisation;
    12. 12.Ziffer 12thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;
    13. 13.Ziffer 13Fehlbildungen des Uterus;
    14. 14.Ziffer 14Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;
    15. 15.Ziffer 15vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;
    16. 16.Ziffer 16Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;
    17. 17.Ziffer 17Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.
  2. (2)Absatz 2,Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.Auch bei Vorliegen von in Absatz eins, genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.

§ 3 MSchV Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse


Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

§ 4 MSchV Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses


  1. (1)Absatz eins,Der/Die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
  2. (2)Absatz 2,Für das Freistellungszeugnis sind die in der Anlage enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß Paragraph 2, Absatz 2,

§ 5 MSchV Übergangsbestimmung


Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.

§ 6 MSchV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

Anlage

Anl. 1 MSchV


FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin

Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für

Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung (MSchV), BGBl. II Nr. 310/2017, wurde/n festgestellt:Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung (MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, wurde/n festgestellt:

(Falls zutreffend):

Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:

Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin

Formular 2

Zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in
gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin

Geburtsdatum der Dienstnehmerin

Wohnanschrift der Dienstnehmerin

Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG.

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Ort, Datum       Unterschrift Facharzt/Fachärztin

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