Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2017, geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.
| FACHÄRZTLICHES ZEUGNIS gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979,zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger | |
Vor- und Familienname der Dienstnehmerin | Geburtsdatum der Dienstnehmerin |
Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin | Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes |
Wohnanschrift der Dienstnehmerin | |
Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin | |
Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für | |
Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung (MSchV), BGBl. II Nr. 310/2017, wurde/n festgestellt:Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß Paragraph 2, der Mutterschutzverordnung (MSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2017,, wurde/n festgestellt: | |
(Falls zutreffend): Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich: | |
Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG. | |
* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, Datum Unterschrift Facharzt/Fachärztin | |
Formular 2
| Zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979 | |
Vor- und Familienname der Dienstnehmerin | Geburtsdatum der Dienstnehmerin |
Wohnanschrift der Dienstnehmerin | |
Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung. | |
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MSchG. | |
* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, Datum Unterschrift Facharzt/Fachärztin | |