Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen mitzuwirken durch
1.Ziffer einsMaßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
2.Ziffer 2Maßnahmen zur Einleitung und Sicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens und
3.Ziffer 3die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (§ 50 VStG).die Ahndung von Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügungen (Paragraph 50, VStG).
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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