§ 173 MinroG Aufgaben der Behörden

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Bergbau unterliegt, soweit hiefür nicht die Gerichte zuständig sind, der Aufsicht der in §§ 170 und 171 angeführten Behörden, und zwar unabhängig davon, ob die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten durch den Bergbauberechtigten selbst oder in dessen Auftrag durch einen Fremdunternehmer ausgeübt werden. Die Aufsicht der Behörden endet zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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