§ 164 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.05.2024

(1) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Bergschaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist, das nicht auf einer fehlerhaften Ausführung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten beruht hat.

(2) Als unabwendbar gilt ein Ereignis besonders dann, wenn es auf das Verhalten des Geschädigten, eines nicht vom Bergbauberechtigten beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und der Bergbauberechtigte, seine Beauftragten und Arbeitnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 164 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 164 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 164 MinroG


Entscheidungen zu § 164 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 164 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 164 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 163 MinroG
§ 165 MinroG