§ 161 MinroG

MinroG - Mineralrohstoffgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für den Ersatz eines Bergschadens haftet, wer im Zeitpunkt des Schadenseintrittes Bergbauberechtigter ist. Ist dieser nicht Inhaber der Bergbauberechtigung sondern ist ihm die Ausübung der Berechtigung nur überlassen worden, so haftet der Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Bergbauberechtigte hat den Inhaber der Berechtigung zu entschädigen, wenn nicht anderes vereinbart ist.

(2) Besteht die Berechtigung bei Eintritt eines Bergschadens nicht mehr, so haftet der zuletzt Bergbauberechtigte. War dieser nicht Inhaber der Berechtigung, sondern ist ihm deren Ausübung nur überlassen worden, so haftet der letzte Inhaber der Berechtigung mit ihm zur ungeteilten Hand. Der Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Einem Bergbauberechtigten ist gleichgestellt, wer, ohne Inhaber einer Bergbauberechtigung zu sein oder ohne daß ihm die Ausübung einer solchen Berechtigung überlassen worden ist, tatsächlich die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausübt.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 161 MinroG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 161 MinroG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 161 MinroG


Entscheidungen zu § 161 MinroG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 161 MinroG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 161 MinroG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MinroG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 160 MinroG
§ 162 MinroG