§ 1 MilStG Geltungsbereich

MilStG - Militärstrafgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dieses Bundesgesetz gilt, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, nur für Soldaten. Die allgemeinen Strafgesetze finden auf Soldaten insoweit Anwendung, als dieses Bundesgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält.

In Kraft seit 01.01.1971 bis 31.12.9999
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