Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 1 BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2015,, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Kreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditprodukte erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Kreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditprodukte erforderlich sind.
(3)Absatz 3,Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewertung oder laufenden Überwachung von Sicherheiten oder beidem im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 BWG zu verfügen, die unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Komplexität der Sicherheiten und Bewertungsverfahren erforderlich sind.
In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
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