§ 2 MiKaNa-V

MiKaNa-V - Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß Paragraph eins, alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

  1. 1.Ziffer einsdie Nennung institutsinterner Richtlinien je nach Kategorie, die zumindest die jeweils vorausgesetzten Berufsqualifikationen und Berufserfahrung sowie die Kriterien enthalten, wann die derart nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten aktualisiert werden müssen,
  2. 2.Ziffer 2die Anzahl der Mitarbeiter je Kategorie sowie
  3. 3.Ziffer 3die konkrete Belegbarkeit der Berufserfahrung oder Berufsqualifikationen oder von beidem, wobei auf Belege in der einschlägigen Personaldokumentation der einzelnen Mitarbeiter verwiesen werden kann.
In Kraft seit 01.10.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 MiKaNa-V


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 MiKaNa-V selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 MiKaNa-V


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 MiKaNa-V


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 MiKaNa-V eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MiKaNa-V Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 MiKaNa-V
§ 3 MiKaNa-V