§ 3 MFTGV

MFTGV - Magnetfeldtherapiegeräteverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Eine ärztliche Verschreibung gemäß § 2 hat zu enthalten: Eine ärztliche Verschreibung gemäß Paragraph 2, hat zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einsden Namen und den Berufssitz der/des verschreibenden Ärztin/Arztes,
  2. 2.Ziffer 2den Namen der Person, für die das Magnetfeldtherapiegerät zur Eigenanwendung bestimmt ist,
  3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung oder den Typ des verordneten Magnetfeldtherapiegerätes zur Eigenanwendung,
  4. 4.Ziffer 4die Angabe der vorgesehenen Therapiemodalitäten (einschließlich allfälliger behandlungsspezifischer Einstellparameter) und die vorgesehene Dauer der Behandlung,
  5. 5.Ziffer 5bei Verschreibung für ein Kind dessen Geburtsjahr,
  6. 6.Ziffer 6das Ausstellungsdatum und
  7. 7.Ziffer 7die Unterschrift oder sichere elektronische Signatur der/des Verschreibenden.
In Kraft seit 26.07.2003 bis 31.12.9999
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