(1) Für Maßangaben sind im amtlichen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr, im Gesundheitswesen sowie im Sicherheitswesen die in § 2 angeführten oder nach § 2 zu bildenden Maßeinheiten – im Folgenden gesetzliche Maßeinheiten genannt – zu verwenden.
(2) Die gesetzlichen Maßeinheiten sind mit den im § 2 festgelegten oder gemäß § 3 gebildeten Namen oder Zeichen anzugeben.
(3) Die zusätzliche Angabe von Maßeinheiten, die nicht in § 2 genannt sind, ist zulässig. Die in § 2 genannten Maßeinheiten müssen jedoch in diesem Fall hervorgehoben sein und in mindestens ebenso großen Zeichen ausgedrückt werden.
(4) In der Luftfahrt sind außer den gesetzlichen Maßeinheiten auch andere Maßeinheiten zulässig, soweit sie in internationalen Übereinkommen über die Luftfahrt vorgesehen sind.
(5) Gesetzliche Maßeinheiten sind:
1. | Basiseinheiten, | |||||||||
2. | aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten, | |||||||||
3. | die in § 2 Abs. 3 angeführten Einheiten, | |||||||||
4. | die gemäß § 3 gebildeten dezimalen Vielfachen und Teile der in den Z 1 bis 3 genannten Einheiten, ausgenommen das Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Z 2), bei dem die Vorsätze auf die Einheit Gramm anzuwenden sind und der Grad Celsius (§ 2 Abs. 2 Z 16), | |||||||||
5. | die in § 2 Abs. 5 angeführten Einheiten sowie | |||||||||
6. | die Produkte und Quotienten der in den Z 1 bis 5 angeführten Einheiten, ausgenommen die Millimeter Quecksilbersäule (§ 2 Abs. 5 Z 7). |
(1) Basiseinheiten und deren Zeichen sind:
1. | für die Länge der Meter (m). Der Meter ist definiert, indem für die Lichtgeschwindigkeit in Vakuum c der Zahlenwert 299 792 458 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit m/s, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist. | |||||||||
2. | für die Masse das Kilogramm (kg). Das Kilogramm ist definiert, indem für die Planck-Konstante h der Zahlenwert 6,626 070 15 x 10-34 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·s, die gleich kg·m2·s-1 ist, wobei der Meter und die Sekunde mittels c und ΔvCs definiert sind. | |||||||||
3. | für die Zeit die Sekunde (s). Die Sekunde ist definiert, indem für die Cäsiumfrequenz ΔvCs, der Frequenz des ungestörten Hyperfeinübergangs des Grundzustands des Cäsiumatoms 133, der Zahlenwert 9 192 631 770 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit Hz, die gleich s-1 ist. | |||||||||
4. | für die elektrische Stromstärke das Ampere (A). Das Ampere ist definiert, indem für die Elementarladung e der Zahlenwert 1,602 176 634 x 10-19 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit C, die gleich A·s ist, wobei die Sekunde mittels ΔvCs definiert ist. | |||||||||
5. | für die thermodynamische Temperatur das Kelvin (K). Das Kelvin ist definiert, indem für die Boltzmann-Konstante k der Zahlenwert 1,380 649 x 10-23 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit J·K-1, die gleich kg·m2·s-2·K-1 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind. | |||||||||
6. | für die Stoffmenge das Mol (mol). Ein Mol enthält genau 6,022 140 76 x 1023 Einzelteilchen. Diese Zahl entspricht dem für die Avogadro-Konstante NA geltenden festen Zahlenwert, ausgedrückt in der Einheit mol-1, und wird als Avogadro-Zahl bezeichnet. Die Stoffmenge (n) eines Systems ist ein Maß für eine Zahl spezifizierter Einzelteilchen. Bei einem Einzelteilchen kann es sich um ein Atom, ein Molekül, ein Ion, ein Elektron, ein anderes Teilchen oder eine Gruppe solcher Teilchen mit genau angegebener Zusammensetzung handeln. | |||||||||
7. | für die Lichtstärke in einer bestimmten Richtung die Candela (cd). Sie ist definiert, indem für das photometrische Strahlungsäquivalent Kcd der monochromatischen Strahlung der Frequenz 540 x 1012 Hz der Zahlenwert 683 festgelegt wird, ausgedrückt in der Einheit lm·W-1, die gleich cd·sr·W-1 oder cd·sr·kg-1·m-2·s3 ist, wobei das Kilogramm, der Meter und die Sekunde mittels h, c und ΔvCs definiert sind. |
(2) Für folgende aus den Basiseinheiten kohärent abgeleitete Einheiten bestehen besondere Namen und Zeichen:
1. | für den ebenen Winkel der Radiant (rad): | |||||||||
1 Radiant ist gleich dem Winkel, bei dem das Verhältnis der Länge des zugehörigen Kreisbogens zur Länge seines Halbmessers gleich 1 ist: | ||||||||||
1 rad = 1 m/1 m; | ||||||||||
2. | für den Raumwinkel der Steradiant (sr): | |||||||||
1 Steradiant ist gleich dem Raumwinkel, bei dem das Verhältnis des Flächeninhaltes des zugehörigen Teiles der Kugelfläche zum Quadrat der Länge ihres Halbmessers gleich 1 ist: | ||||||||||
1 sr = 1 m 2/1 m 2; | ||||||||||
3. | für die Frequenz das Hertz (Hz): | |||||||||
1 Hz = 1 s-1; | ||||||||||
4. | für die Kraft das Newton (N): | |||||||||
1 N = 1 m . kg . s-2; | ||||||||||
5. | für den Druck und die mechanische Spannung das Pascal (Pa): | |||||||||
1 Pa = 1 N . m-2; | ||||||||||
6. | für die Energie, die Arbeit und die Wärmemenge das Joule (J): | |||||||||
1 J = 1 N . m; | ||||||||||
7. | für die Leistung und den Energiestrom das Watt (W): | |||||||||
1 W = 1 J . s-1; | ||||||||||
8. | für die elektrische Ladung das Coulomb (C): | |||||||||
1 C = 1 A . s; | ||||||||||
9. | für die elektrische Spannung das Volt (V): | |||||||||
1 V = 1 W . A-1; | ||||||||||
10. | für die elektrische Kapazität das Farad (F): | |||||||||
1 F = 1 C . V-1; | ||||||||||
11. | für den elektrischen Widerstand das Ohm (Ω): | |||||||||
1 Ω = 1 V . A-1; | ||||||||||
12. | für den elektrischen Leitwert das Siemens (S): | |||||||||
1 S = 1 Ω-1; | ||||||||||
13. | für den magnetischen Fluss das Weber (Wb): | |||||||||
1 Wb = 1 V . s; | ||||||||||
14. | für die magnetische Flussdichte das Tesla (T): | |||||||||
1 T = 1 Wb . m-2; | ||||||||||
15. | für die Induktivität das Henry (H): | |||||||||
1 H = 1 Wb . A-1; | ||||||||||
16. | für die Celsius-Temperatur der Grad Celsius (°C): | |||||||||
wobei die Celsius-Temperatur t gleich ist der Differenz t = T-T0 zwischen zwei thermodynamischen Temperaturen T und T0 mit T0 = 273,15 K. Ein Temperaturintervall oder eine Temperaturdifferenz können entweder in Kelvin oder in Grad Celsius ausgedrückt werden. Die Einheit Grad Celsius ist gleich der Einheit Kelvin; | ||||||||||
17. | für den Lichtstrom das Lumen (lm): | |||||||||
1 lm = 1 cd . sr; | ||||||||||
18. | für die Beleuchtungsstärke das Lux (lx): | |||||||||
1 lx = 1 lm . m-2; | ||||||||||
19. | für die Aktivität eines Radionuklids das Becquerel (Bq): | |||||||||
1 Bq = 1 s-1; | ||||||||||
20. | für die Energiedosis und die Kerma das Gray (Gy): | |||||||||
1 Gy = 1 J . kg-1; | ||||||||||
21. | für die Äquivalentdosis das Sievert (Sv): | |||||||||
1 Sv = 1 J . kg-1; | ||||||||||
22. | für die katalytische Aktivität das Katal (kat): | |||||||||
1 kat = 1 mol . s-1. |
(3)Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten verwendet werden:
1. | für den Rauminhalt (das Volumen) das Liter (l oder L): | |||||||||
1 l = 10-3 m3; | ||||||||||
2. | für den Druck das Bar (bar): | |||||||||
1 bar = 105 Pa; | ||||||||||
3. | für die Arbeit und Energie die Wattstunde (Wh): | |||||||||
1 Wh = 3 600 Joule; | ||||||||||
für die elektrische Scheinenergie die Voltamperesekunde (VAs) | ||||||||||
und die Voltamperestunde (VAh): | ||||||||||
1 VAs = 1 J, | ||||||||||
1 VAh = 3 600 VAs; | ||||||||||
für die elektrische Blindenergie die Varsekunde (vars) und die Varstunde (varh): | ||||||||||
1 vars = 1 J, | ||||||||||
1 varh = 3 600 vars; | ||||||||||
das Elektronvolt (eV), das gleich ist der kinetischen Energie, die ein Elektron gewinnt, wenn es die Potentialdifferenz von 1 Volt im leeren Raum durchläuft; | ||||||||||
4. | für die elektrische Scheinleistung das Voltampere (VA): | |||||||||
1 VA = 1 W; | ||||||||||
für die elektrische Blindleistung das Var (var): | ||||||||||
1 var = 1 W; | ||||||||||
5. | für die Masse: | |||||||||
die Tonne (t) | ||||||||||
1 t = 103 kg; | ||||||||||
die atomare Masseneinheit (u), die gleich ist ein zwölftel der Masse eines Atoms des Nuklids Kohlenstoff -12; | ||||||||||
6. | für die längenbezogene Masse von textilen Fasern und Garnen das Tex (tex): | |||||||||
1 tex = 10-6 kg . m-1; | ||||||||||
7. | für den Flächeninhalt (nur für Grund und Boden) das Ar (a): | |||||||||
1 a = 102 m2; | ||||||||||
das gemäß § 3 gebildete Vielfache für 102 a wird Hektar | ||||||||||
(ha) genannt: | ||||||||||
1 ha = 102 a; | ||||||||||
8. | für den Wirkungsquerschnitt das Barn (b): | |||||||||
1 b = 10-28 m2; | ||||||||||
9. | für den ebenen Winkel der Neugrad oder das Gon (gon): | |||||||||
1 Neugrad = 1 gon = p/200 Radiant. |
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)
(5) Folgende Einheiten und Zeichen dürfen neben den sich aus den Abs. 1 und 2 ergebenden Einheiten, nicht jedoch mit den Vorsätzen gemäß § 3 verwendet werden:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010) | ||||||||||
2. | für den ebenen Winkel | |||||||||
der Vollwinkel = 2 p Radiant, | ||||||||||
der Grad (°) = p/180 Radiant, | ||||||||||
die (Winkel-)Minute (') = 1/60 Grad = p/10 800 Radiant, | ||||||||||
die (Winkel-)Sekunde (") = 1/60 Minute = p/648 000 Radiant, | ||||||||||
die Neuminute (c) = 1/100 Neugrad = p/20 000 Radiant und | ||||||||||
die Neusekunde (cc) = 1/100 Neuminute = p/2 000 000 Radiant; | ||||||||||
3. | für die Brechkraft von optischen Systemen die Dioptrie (dpt), die gleich ist der Brechkraft eines optischen Systems mit der Brennweite von 1 Meter in einem Medium mit der Brechzahl 1:1 dpt = 1 m-1; | |||||||||
4. | für die Zeit | |||||||||
die Minute (min): | ||||||||||
1 min = 60 s, | ||||||||||
die Stunde (h): | ||||||||||
1 h = 3 600 s, | ||||||||||
der Tag (d): | ||||||||||
1 d = 86 400 s, und – sofern nicht andere Vorschriften abweichende Bestimmungen enthalten – die Woche, der Monat und das Jahr (a) des Gregorianischen Kalenders; | ||||||||||
5. | für die Masse (nur für Edelsteine) das Karat: | |||||||||
1 Karat = 2 × 10-4 kg; | ||||||||||
6. | für den Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien das Bel (B), das gleich ist dem Zehnerlogarithmus des Verhältnisses zweier Leistungen oder zweier Energien, die sich wie 10 : 1 verhalten, und das Dezibel (dB): | |||||||||
1 dB = 10-1 B; | ||||||||||
7. | für den Blutdruck und Druck anderer Körperflüssigkeiten die Millimeter Quecksilbersäule (mmHg): | |||||||||
1 mmHg = 133,322 Pa. |
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 115/2010)
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2002)
Im RIS seit 14.04.2021 Zuletzt aktualisiert am 14.04.2021 Gesetzesnummer 10011268 Dokumentnummer NOR40232127 European Legislation Identifier (ELI) https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1950/152/P2/NOR40232127 Zum Seitenanfang . Über diese Seite(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von dezimalen Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Die Namen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
(4)
Faktoren | Vorsätze | Zeichen der Vorsätze |
1024 | Yotta | Y |
1021 | Zetta | Z |
1018 | Exa | E |
1015 | Peta | P |
1012 | Tera | T |
109 | Giga | G |
106 | Mega | M |
103 | Kilo | k |
102 | Hekto | h |
101 | Deka | da |
10-1 | Dezi | d |
10-2 | Zenti | c |
10-3 | Milli | m |
10-6 | Mikro | µ |
10-9 | Nano | n |
10-12 | Piko | p |
10-15 | Femto | f |
10-18 | Atto | a |
10-21 | Zepto | z |
10-24 | Yokto | y |
(5) Die Namen und Zeichen der dezimalen Vielfachen und Teile der Einheit der Masse werden durch Vorsetzen der Vorsätze vor das Wort „Gramm“ und der Zeichen der Vorsätze vor das Zeichen der Maßeinheit „g“ gebildet.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat als nationales Metrologie-Institut der Republik Österreich für die gesetzlichen Maßeinheiten entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik
1. | die verbindlichen nationalen Etalons bereitzuhalten oder bereithalten zu lassen und an die internationalen Etalons anzuschließen oder anschließen zu lassen, | |||||||||
2. | für die internationale Anerkennung der nationalen Etalons zu sorgen und 3. Darstellungsverfahren durch Verordnung festzulegen. |
(2) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand und den Erfordernissen der Messtechnik die gesetzlichen Maßeinheiten durch
1. | Eichung von Messgeräten und | |||||||||
2. | Prüfung sowie Kalibrierung von Messgeräten im physikalisch-technischen Prüfdienst |
weiterzugeben.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat entsprechend dem Stand der Meßtechnik und den Erfordernissen des amtlichen und rechtsgeschäftlichen Verkehrs die verbindlichen
1. | Verfahren für die Bewertung von Getreide, | |||||||||
2. | Bewertungsfunktionen für objektive Schallpegelmessungen samt dem Bezugswert und 3. Verfahren zur Darstellung der Normalzeit in Österreich durch Verordnung festzulegen, wobei die gesetzlichen Maßeinheiten gemäß § 2 zu verwenden sind. |
(4) Verordnungen, die vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, sind in dem in elektronischer Form herauszugebenden „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen und unter der Webadresse www.bev.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Verordnungen treten, soweit darin nicht ein späteres Inkrafttreten angeordnet ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Jede Nummer des Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(1) Meßgeräte, deren Richtigkeit durch ein rechtlich geschütztes Interesse gefordert wird, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes A eichpflichtig. Messgerät im Sinne dieses Gesetzes ist
1. | ein Gerät, das allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen für die Messung von mindestens einer Messgröße vorgesehen ist oder | |||||||||
2. | eine Maßverkörperung; dies ist eine Vorrichtung, mit der während ihrer Benutzung ein oder mehrere bekannte Werte einer gegebenen Größe permanent reproduziert oder bereitgestellt werden sollen. |
(2) Wer ein eichpflichtiges Meßgerät verwendet oder bereit hält, ist dafür verantwortlich, daß das Meßgerät geeicht ist.
(3) Bereitgehalten im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Meßgerät, wenn die äußeren Umstände erkennen lassen, daß es ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden kann. Ein Meßgerät gilt nicht als bereitgehalten, wenn glaubhaft gemacht werden kann, daß es ausschließlich dekorativen oder musealen Zwecken dient.
(4) Nichtselbsttätige Waagen, die nicht der Eichpflicht unterliegen, müssen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft folgende Aufschriften tragen:
1. | Name des Herstellers, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke; | |||||||||
2. | Höchstlast in der Form „Max …“. |
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | Meßgeräte zur Bestimmung der Länge, der Fläche und des Raumes sowie Fahrpreisanzeiger (Taxameter) an Fahrzeugen, | |||||||||
2. | Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, | |||||||||
3. | a) Mengenmessgeräte für Gas ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen | |||||||||
b) | Mengenmessgeräte für | |||||||||
aa) | sauberes Wasser aus Versorgungsleitungen ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
bb) | Flüssigkeiten außer Wasser ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | Mengenmessgeräte für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler) für flüssige Wärmeträger ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
4. a) | Elektrizitätszähler ohne und mit abrechnungsrelevanten Zusatzeinrichtungen oder Tarifeinrichtungen, | |||||||||
b) | elektrische Tarifgeräte in Verbindung mit Elektrizitätszählern, | |||||||||
c) | elektrische Meßwandler, | |||||||||
5. | Messgeräte zur Bestimmung des Wassergehaltes oder der Schüttdichte von Getreide, | |||||||||
6. a) | Meßgeräte zur Bestimmung der Dichte von Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit b aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
c) | Zustands-Mengenumwerter für Gase und Flüssigkeiten, |
(Anm.: lit d aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 6, BGBl. I Nr. 72/2017)
8. | Meßgeräte zur Bestimmung des Druckes von Flüssigkeiten und Gasen, ausgenommen solche von überwachungspflichtigen Druckgefäßen und Druckbehältern, | |||||||||
9. | Meßgeräte zur Bestimmung der Temperatur, | |||||||||
10. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, | |||||||||
11. | Dosimeter für Photonenstrahlung, die im Strahlenschutz verwendet werden (Strahlenschutzdosimeter), sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt oder sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen, | |||||||||
12. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, sofern es sich nicht um Meßanlagen des Strahlenfrühwarnsystems im Sinne des § 125 Abs. 4 StrSchG 2020 handelt, | |||||||||
13. | Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz. |
(2) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte insbesondere, wenn sie von Organen der Gebietskörperschaften bei Amtshandlungen oder von öffentlich bestellten Überwachungsorganen verwendet werden.
(3) Der Eichpflicht unterliegen die im Abs. 1 angeführten Meßgeräte ferner auch dann, wenn sie verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen, sofern darin die Verwendung von geeichten Messgeräten vorgeschrieben ist, | |||||||||
2. | zur Prüfung von Lieferungen für An- oder Verkauf, |
(Anm.: Z 3 bis 5 aufgehoben durch Z 8, BGBl. I Nr. 72/2017)
6. | für Prüfungen, welche von Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis oder von Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung durchgeführt werden, | |||||||||
7. | zur Erstattung von Gutachten für gerichtliche Verfahren oder Schiedsgerichtsverfahren sowie von Gutachten für amtliche Zwecke. |
(4) Der Eichpflicht unterliegen die in Abs. 1 Z 2 angeführten Gewichtsstücke und Waagen auch dann, wenn sie in öffentlichen Wägeanstalten verwendet oder bereitgehalten werden. Waagen unterliegen ferner auch dann der Eichpflicht, wenn sie zur Bestimmung eines Entgelts, einer Entschädigung oder einer Zulage verwendet oder bereit gehalten werden.
(5) Unbeschadet der Bestimmungen des § 13a Abs. 2 unterliegen Messgeräte oder Kontrolleinrichtungen, die vom Abfüller oder Importeur zur Prüfung und Kontrolle von Fertigpackungen bereitzuhalten und zu verwenden sind, der Eichpflicht gemäß Abs. 1.
(Anm.: Abs 6 bis 8 aufgehoben durch Z 10, BGBl. I Nr. 72/2017)
(1) Lager- und Transportbehälter müssen geeicht sein, wenn sie als Meßgeräte zur Bestimmung des Rauminhaltes im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Transportbehälter, in denen Flüssigkeiten aus dem Ausland eingeführt werden und ohne Umfüllung zum Verkauf gelangen.
Der Eichpflicht unterliegen
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 11, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. | Waagen, die für die Bestimmung der Masse verwendet oder bereitgehalten werden | |||||||||
a) | bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung, | |||||||||
b) | bei Analysen in medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien, | |||||||||
c) | zur Herstellung und Kontrolle von Arzneimitteln, | |||||||||
3. | Dosimeter für ionisierende Strahlung, die in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, soferne sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen: | |||||||||
a) | für Photonenstrahlung, | |||||||||
b) | für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung und | |||||||||
c) | zur Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes, | |||||||||
4. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, wenn sie zur Feststellung einer Gesundheitsgefährdung oder der Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen verwendet oder bereitgehalten werden, | |||||||||
5. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, wenn sie in der Heilkunde verwendet oder bereitgehalten werden, sofern sie nicht der messtechnischen Kontrolle gemäß § 12c unterliegen. |
Medizinprodukte mit Messfunktion im Sinne des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, in der jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 11 Z 3 oder gemäß § 11 Z 5 der Eichpflicht unterliegen, sind nach den Bestimmungen des Medizinproduktgesetzes erstmalig in den Verkehr zu bringen oder in Betrieb zu nehmen. Die CE-Kennzeichnung im Sinne des Medizinproduktgesetzes ist der österreichischen Ersteichung gleichwertig. Die Nacheichpflicht bleibt davon unberührt.
(1) Messgeräte für ionisierende Strahlung, die von Dosismessstellen bei individuellen Dosisüberwachungen sowie bei Inkorporationsüberwachungen von strahlenexponierten Arbeitskräften eingesetzt werden, dürfen von diesen nur dann ausgegeben und ausgewertet werden, wenn diese Dosismessstelle durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen wurden und die Messgeräte regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle (Abs. 2 und 3) durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen unterzogen wurde.
(2) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur individuellen Dosisüberwachung (Dosimeter) ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch mindestens jährliche stichprobenweise Prüfung von der Dosismessstelle ausgegebenen Dosimeter vorzunehmen. Die Prüfung hat sich auf 1% der monatlich ausgegebenen Dosimeter, jedoch auf mindestens 20 Stück, höchstens jedoch 100 Stück zu erstrecken.
(3) Die messtechnische Kontrolle für Messgeräte zur Inkorporationsüberwachung ist auf Antrag der Dosismessstelle vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch jährliche Vergleichsmessungen durchzuführen.
(4) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die messtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung von Dosismessstellen festzulegen, wobei auf § 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes Bedacht zu nehmen ist. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(5) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Messeinrichtungen zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, deren technische Ausführung eine Sicherung gegen Eingriffe nicht zulässt, dürfen nur verwendet werden, wenn sie vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassen bzw. gemäß § 12 in Verkehr gebracht worden sind und regelmäßig einer messtechnischen Kontrolle gemäß Abs. 2 unterzogen werden.
(2) Die messtechnische Kontrolle ist durch Vergleichsmessungen alle zwei Jahre durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der messtechnischen Kontrolle sind in den Eichvorschriften festzulegen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat in den Eichvorschriften die meßtechnischen Bedingungen für die Zulassung und die Aufhebung der Zulassung der Meßeinrichtungen (Abs. 1) festzulegen, wobei auf die Erfordernisse des § 38 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist.
(4) Die Bestimmungen der eichpolizeilichen Revision (Abschnitt E) sind sinngemäß anzuwenden.
(1) Nicht der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte in folgenden Stellen:
1. | Eichstellen (§ 35), | |||||||||
2. | akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfanges (Akkreditierungsgesetz 2012 – AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung), | |||||||||
3. | Werksprüfstellen (§ 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015 in der jeweils geltenden Fassung), | |||||||||
4. | Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen sowie diesem nachgeordnete Ämter und Dienststellen. |
(2) Die in § 8 Abs. 1 genannten Messgeräte unterliegen nicht der Eichpflicht, wenn sie ausschließlich zur Herstellung von Fertigpackungen dienen und ein festgelegtes und dokumentiertes Kontrollverfahren angewendet sowie geeichte Kontrollmessgeräte nach § 8 Abs. 5 verwendet werden.
(3) Viehwaagen, das sind Waagen zur Bestimmung der Masse von Lebendvieh mit einer Höchstlast bis zu 1 500 kg, die nur für den innerbetrieblichen Gebrauch verwendet werden, unterliegen nicht der Eichpflicht. Diese Waagen müssen deutlich und gut sichtbar die Aufschrift „Nicht zulässig im rechtsgeschäftlichen Verkehr“ tragen und sind der Eichbehörde zu melden.
(4) Nicht eichpflichtig sind folgende Messgeräte:
1. | Wegstreckenzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, die in selbst gelenkten Fahrzeugen eingebaut sind; | |||||||||
2. | Totalstationen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, wenn diese in einem vorgegebenen koordinativen Bezugsrahmen zum Einsatz gelangen und die Messungen im geodätischen Sinne überbestimmt sind; | |||||||||
3. | Turbinenradgaszähler und Ultraschallgaszähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a mit einer Nennweite von DN > 400; | |||||||||
4. | Wasserzähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. aa mit einer Nennweite | |||||||||
5. | Messanlagen für Milch gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb bis zu einer Abgabemenge von 5 l für die Direktvermarktung im Sinne der Rohmilchverordnung, BGBl. II Nr. 106/2006; | |||||||||
6. | Mengenmessgeräte für thermische Energie gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c mit einer Nennweite | |||||||||
7. | Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 4 | |||||||||
a) | die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 – EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen; | |||||||||
b) | zur Ermittlung von elektrischer Energie in Netzen mit einer höchsten Betriebsspannung von > 123 kV oder bei einer Nennstromstärke von mehr als 5 kA. |
(1) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Meßgeräte, wenn ihre Verwendung auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen vorgeschrieben ist:
(Anm.: Z 1 und 2 aufgehoben durch Z 15, BGBl. I Nr. 72/2017)
3. | Dosimeter für ionisierende Strahlung, und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen und | |||||||||
4. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden. |
(2) Der Eichpflicht unterliegen die nachstehend genannten Messgeräte, wenn sie bei Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht verwendet oder bereitgehalten werden:
1. | Messgeräte zur Bestimmung von Achs- und Radlasten, | |||||||||
2. | Meßgeräte zur Bestimmung der Geschwindigkeit, |
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017)
4. | Meßgeräte zur Bestimmung von Kennwerten des Schalls einschließlich der zugehörigen Prüfeinrichtungen, | |||||||||
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Z 17, BGBl. I Nr. 72/2017) | ||||||||||
6. | Dosimeter für ionisierende Strahlung und zwar Photonenstrahlung, sofern sie nicht der meßtechnischen Kontrolle gemäß § 12b unterliegen, | |||||||||
7. | Meßgeräte zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden, | |||||||||
8. | Meßgeräte zur Bestimmung des Gehaltes von Alkohol in der Atemluft. |
(3) Reifendruckmessgeräte müssen geeicht sein, wenn sie in Tankstellen, bei der gewerbsmäßigen Wartung oder Reparatur von Reifen oder im Reifenhandel verwendet oder bereitgehalten werden oder wenn auf Grund geltender Rechtsvorschriften oder im Zusammenhang damit ergangener behördlicher Verfügungen die Verwendung von geeichten Reifendruckmessgeräten vorgeschrieben ist.
(4) Der Eichpflicht unterliegen die Messgeräte nach § 8 Abs. 1 Z 11 und 12 auch dann, wenn sie auf Grund des § 10 der Interventionsverordnung 2020, BGBl. II Nr. 343/2020 verwendet oder bereitgehalten werden.
Die eichpflichtigen Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung vorzulegen.
Die Nacheichfrist beträgt:
(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Z 22, BGBl. I Nr. 72/2017)
2. | zwei Jahre | |||||||||
bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 3 bis 10 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist, | ||||||||||
3. | drei Jahre | |||||||||
a) | bei Fahrpreisanzeigern (Taxametern), | |||||||||
b) | bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten, | |||||||||
4. | vier Jahre | |||||||||
a) | bei Längenmaßstäben und Längenmaßbändern über 5 m sowie Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist, | |||||||||
b) | bei Gewichtsstücken der Genauigkeitsklassen E1, E2 und F1, | |||||||||
c) | bei Kraftstoffzapfanlagen nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b sublit. bb für die Betankung von Kraftfahrzeugen, | |||||||||
d) | bei Reifendruckmessgeräten, | |||||||||
5. | fünf Jahre | |||||||||
a) | bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern, | |||||||||
b) | bei Zustands-Mengenumwertern für Gase, | |||||||||
c) | bei Transportbehältern, | |||||||||
d) | bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer, | |||||||||
e) | bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind, | |||||||||
f) | bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler), | |||||||||
g) | bei mechanischen Messgeräten zur Bestimmung der Schüttdichte von Getreide (Getreideprober), | |||||||||
h) | bei Waagen gemäß § 11 Z 2 lit. a für die schulärztliche Betreuung gemäß § 66 des Schulunterrichtsgesetzes – SchUG, BGBl. Nr. 472/1986 in der jeweils geltenden Fassung, | |||||||||
i) | bei Messkluppen zur Vermessung von Rundholz, | |||||||||
6. | acht Jahre bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip, | |||||||||
7. | zehn Jahre | |||||||||
a) | bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala, | |||||||||
b) | bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen, | |||||||||
c) | bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 10 festgesetzt sind, | |||||||||
d) | bei elektrischen Tarifgeräten, | |||||||||
e) | bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchflussstärke bis 65 m³/h, | |||||||||
8. | zwölf Jahre bei Transportbehältern auf Schiffen, | |||||||||
9. | fünfzehn Jahre | |||||||||
a) | bei Balgengaszählern, | |||||||||
b) | bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten, | |||||||||
10. | zwanzig Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern | |||||||||
a) | ohne Zusatzeinrichtung, | |||||||||
b) | mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk, | |||||||||
c) | mit mechanischem Zweitarifzählwerk. |
Von der Nacheichung sind befreit:
1. | Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen, | |||||||||
2. | Hohlmaße und Messgefäße bis 10 l Inhalt, | |||||||||
3. | Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton, | |||||||||
4. | Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist, | |||||||||
5. | Aräometer, | |||||||||
6. | Büretten, | |||||||||
7. | in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer, | |||||||||
8. | Bandmaße zum einmaligen Gebrauch, | |||||||||
9. | Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne, | |||||||||
10. | Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l, |
(Anm.: Z 11 aufgehoben durch Z 29, BGBl. I Nr. 72/2017)
12. | Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler, | |||||||||
13. | elektrische Meßwandler, | |||||||||
14. | Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h, | |||||||||
15. | Längenmaßstäbe und Längenmaßbänder bis 5 m. |
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, durch Verordnung
(1) Die notifizierten Stellen haben der notifizierenden Behörde Folgendes zu melden:
1. | jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung; | |||||||||
2. | alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich oder die Bedingungen der Notifizierung haben können; | |||||||||
3. | jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben; | |||||||||
4. | auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Rahmen ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. |
(2) Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die aufgrund der Richtlinien gemäß § 18a Abs. 1 notifiziert wurden, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und dieselben Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann, unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben, durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie beispielsweise Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für den mit den Amtshandlungen gemäß §§ 18b und 18c aufgrund dieses Bundesgesetzes verbundenen Aufwand Pauschalgebühren durch Verordnung festsetzen.
Schankgefäße und Fertigpackungen sind nicht eichpflichtig. Sie unterliegen jedoch den Bestimmungen der §§ 20 bis 29; die Einhaltung dieser Bestimmungen ist durch die Eichbehörde zu überwachen.
Zum entgeltlichen Ausschank von bestimmten gemäß § 21 Z 1 durch Verordnung festzulegenden Getränken sind Schankgefäße oder Ausschankmaße zu verwenden. Schankgefäße oder Ausschankmaße sind Hohlmaße, die für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verbrauch abzugebenden Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt sind. Sie müssen die durch Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
Durch Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft sind festzulegen:
Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.
(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Erzeugnisse in Behältnissen beliebiger Art,
1. | die in Abwesenheit des Käufers abgepackt und verschlossen werden und | |||||||||
2. | bei denen die Menge des in der Packung enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Veränderung der Verpackung nicht verändert werden kann. |
(2) Ausgenommen davon sind Erzeugnisse in Behältnissen, die für den Letztverbraucher im Wege unmittelbarer Verkaufsvorbereitung abgepackt werden.
(3) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. | Füllmenge die Menge, die eine einzelne Fertigpackung enthält, | |||||||||
2. | Nennfüllmenge die auf der Fertigpackung angegebene Menge, | |||||||||
3. | In-Verkehr-Bringen das Anbieten, Importieren, Vorrätighalten zum Verkauf oder zur sonstigen Abgabe. |
(1) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet (mittlere Füllmenge) und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(2) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur eingeführt werden, wenn die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und die nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(3) Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge müssen, wenn sie erstmals gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, eine Füllmenge enthalten, die zu diesem Zeitpunkt eine nach § 27 festgelegte Minusabweichung nicht überschreitet.
(4) Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur
– | hergestellt, | |||||||||
– | eingeführt oder | |||||||||
– | erstmals in den Verkehr gebracht werden, | |||||||||
wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den gemäß § 27 festgelegten Anforderungen entspricht. |
(5) Wird die Füllmenge der Fertigpackung nicht gemessen, so muss der Hersteller Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Füllmenge den angegebenen Wert hat. Die Aufzeichnungen über diese Kontrollen sind fünf Jahre aufzubewahren und der Eichbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(1) Fertigpackungen dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn auf ihnen leicht erkennbar und deutlich lesbar die Nennfüllmenge in einer gesetzlichen Maßeinheit oder nach Stückzahl angegeben ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht, soweit andere Rechtsvorschriften Bestimmungen über eine Mengenkennzeichnung enthalten.
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich, vergleichbare Vorschriften des Auslandes sowie Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften folgende Anforderungen durch Verordnung festlegen:
Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Meßtechnik und vergleichbare Vorschriften des Auslandes zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen durch Verordnung festlegen:
Herstellerzeichen für Maßbehältnisse sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf Antrag des Herstellers zuzulassen, wenn keine Gefahr einer Verwechslung mit anderen bereits zugelassenen Herstellerzeichen besteht. Die Herstellerzeichen sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ zu veröffentlichen.
(1) Eichungen durch die Eichbehörden werden durchgeführt
1. | im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und in den Eichämtern, | |||||||||
2. | in Abfertigungsstellen und | |||||||||
3. | am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte. |
(2) Abfertigungsstellen für die Eichung von Messgeräten können auf Antrag und auf Kosten einzelner Unternehmungen eingerichtet werden; sie sind Amtsstellen nur in der Zeit der dienstlichen Anwesenheit eines Eichbeamten. Es besteht kein Anspruch auf die Errichtung einer Abfertigungsstelle.
(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorgenommen werden. Die Eichvorschriften oder die Zulassung können vorsehen, dass die Eichungen am Herstellungs- oder Aufstellungsort der Messgeräte vorzunehmen sind. Der Antragsteller hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Eichmittel, Arbeitshilfe und erforderlichenfalls ein geeigneter Raum bereitgestellt werden.
(1) Messgeräte dürfen nur dann geeicht werden, wenn sie eichpflichtig und sind und bei der messtechnischen Prüfung den für sie geltenden Anforderungen entsprochen haben.
(2) Als geeicht dürfen Messgeräte nur dann bezeichnet werden wenn
1. | die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 zutreffen oder | |||||||||
2. | die Konformität nach einem Verfahren gemäß § 18 Z 4, das der Ersteichung gleichwertig ist, festgestellt wurde. |
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt, für Messgeräte nach § 38 Abs. 1 Z 2 und 3 Festlegungen für die Stempelung zu treffen, falls im Rahmen der Eichung, der Überwachung von Eichstellen, der messtechnischen Kontrolle oder der eichpolizeilichen Revision festgestellt wird, dass in eichrelevante Teile oder in die Software eingegriffen werden kann und dadurch die messtechnischen Merkmale des Messgerätes verändert werden können oder die Kontrolle der Gültigkeit der Eichung ohne Ausbau nicht möglich ist.
(2) Die Festlegungen für die Stempelung sind im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach § 39 Abs. 1 Z 2 so zu treffen, dass sie keine konstruktiven Änderungen oder Software-Neuprogrammierungen erforderlich machen und sind durch Verordnung im Amtsblatt für das Eichwesen kundzumachen. Die für die Eichung zuständigen Stellen sind darüber in Kenntnis zu setzen.
(3) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat die Notwendigkeit von Festlegungen nach Abs. 1 zu prüfen und vor dem Erlassen einer Verordnung alle Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Änderung des relevanten Zulassungsdokumentes zu erwirken, insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
1. | Kontaktieren des Herstellers oder des jeweiligen Rechtsnachfolgers, | |||||||||
2. | Kontaktieren der betroffenen Zulassungsbehörde, der notifizierten Stelle oder der Zertifizierungsstelle oder | |||||||||
3. | gegebenenfalls Kontaktieren eines bevollmächtigten Vertreters. |
(4) Die Festlegungen für die Stempelung nach Abs. 1 sind bei der Eichung der Messgeräte einzuhalten.
(1) Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat
1. | die Eichvorschriften zu erlassen und | |||||||||
2. | die Messgeräte oder Messgeräteteile, die den Eichvorschriften entsprechen, zur Eichung zuzulassen. |
(2) Die Eichvorschriften enthalten insbesondere:
1. | die Bedingungen der Eichfähigkeit der Meßgeräte, | |||||||||
2. | die bei der Eichung zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Eichfehlergrenzen), | |||||||||
3. | die im eichpflichtigen Verkehr zulässigen Abweichungen von der Richtigkeit (Verkehrsfehlergrenzen), | |||||||||
4. | die Bestimmungen über die Art der Stempelung der Meßgeräte. |
(3) Die Eichvorschriften können vorsehen:
1. | daß Meßgeräte auch dann nachgeeicht werden dürfen, wenn sie nach der Änderung der Eichvorschriften die neuen Eichfehlergrenzen einhalten, den bisherigen Zulassungsbestimmungen entsprechen, die vollständige Einhaltung der neuen Eichvorschriften jedoch wirtschaftlich unzumutbar wäre; | |||||||||
2. | dass die eichtechnische Prüfung von Messgeräten nach statistischen Methoden durchgeführt werden kann. |
(4) Die Eichvorschriften sind im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ist befugt,
1. | zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen Messgeräte ausnahmsweise zur Eichung zuzulassen sind, die den Eichvorschriften nicht vollkommen entsprechen oder für die noch keine Eichvorschriften erlassen worden sind und | |||||||||
2. | zu bestimmen, in welchen Fällen ganz oder teilweise von der Stempelung abzusehen ist. |
(1) Im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit losen Produkten dürfen der Preisermittlung auf Basis der Masse nur Nettogewichtswerte zugrunde gelegt werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf:
1. | das Mitverwiegen von Trennblättern mit einer Masse von höchstens 1 g pro Blatt; | |||||||||
2. | den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Personen, die die Produkte in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden; | |||||||||
3. | vom Käufer selbst durchgeführte Messvorgänge; | |||||||||
4. | handelsübliche Schutzpapiere loser Süßwaren, insbesondere Pralinen oder Bonbons; | |||||||||
5. | die Abgabe von Lebensmitteln mit nicht verzehrbaren Umhüllungen, die in vom Käufer spezifisch festgelegten Teilstücken verkauft werden. |
Ein geeichtes Messgerät gilt nur bei Einhaltung der entsprechenden Anforderungen und Verwendungsbestimmungen als geeicht.
(1) Nach der Eichung unrichtig gewordene Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Sie gelten als unrichtig, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden.
(2) Um die Verwendung von Messgeräten nach Reparaturen bis zur Eichung zu ermöglichen, kann das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen durch Bescheid geeignete physische Personen ermächtigen, nach erfolgter Überprüfung der Messgeräte auf Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen diese mit den im Bescheid festgelegten Sicherungszeichen zu verschließen, um Eingriffe in das Messgerät, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgerätes haben können, bis zur Eichung zu verhindern.
(3) Die ermächtigte Person hat die erfolgte Anbringung des Sicherungszeichens unverzüglich dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen schriftlich zu melden.
(4) Nach der Anbringung des Sicherungszeichens ist unverzüglich und nachweislich der Antrag auf Eichung zu stellen.
(5) Zur Anbringung von Sicherungszeichen können nur physische Personen ermächtigt werden, die über die erforderliche Zuverlässigkeit sowie über eine für die betreffenden Messgeräte einschlägige fachliche Ausbildung verfügen und die eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausübung an den beantragten Messgeräten nachweisen können. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat sich vom Vorliegen der Voraussetzungen zu überzeugen und gegebenenfalls die Ermächtigung zu erteilen.
(6) Die Ermächtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind.
(7) Die näheren Bestimmungen über Voraussetzungen der Ermächtigung, Erteilung, Erlöschen und Entzug der Ermächtigung, Überwachung der Tätigkeit der Ermächtigten sowie Ausführung und Anbringung der zu verwendenden Zeichen sind durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und im „Amtsblatt für das Eichwesen“ kundzumachen.
(8) Das Sicherungszeichen hat den Monat und das Jahr der Anbringung zu enthalten und verliert seine Gültigkeit
1. | mit Ablauf des vierten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichen folgt, für alle Messgeräte oder Messgeräteteile, die nicht in Z 2 genannt sind; | |||||||||
2. | mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie. |
(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.
(10) Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und –organisationsgesetzes – ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 – GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:
1. | Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 erfüllen; | |||||||||
2. | Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich; | |||||||||
3. | Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern; | |||||||||
4. | Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten. |
(11) Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.
(12) Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.
(13) Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.
(1) Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):
1. | Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt; | |||||||||
2. | Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird; | |||||||||
3. | Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat; | |||||||||
4. | Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein; | |||||||||
5. | Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Z 3 stammen; | |||||||||
6. | Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren; | |||||||||
7. | Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren; | |||||||||
8. | Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen. |
(1) In den Eichvorschriften und bei der Zulassung von Meßgeräten zur Eichung können Bestimmungen festgelegt werden, die einzuhalten sind, um die richtige Anwendung eichpflichtiger Meßgeräte zu gewährleisten.
(2) Im öffentlichen Verkehr sind die eichpflichtigen Meßgeräte, sofern die Eichvorschriften oder die Zulassungen nicht anders bestimmen, so zu verwenden, daß der Meßvorgang vom Käufer und Verkäufer einwandfrei beobachtet werden kann.
(1) Wenn die Verkehrsfähigkeit eines Meßgerätes bezweifelt wird, so hat die Eichbehörde das Meßgerät und seine Verwendung zu prüfen (Befundprüfung).
(2) Einem Meßgerät ist die Verkehrsfähigkeit durch Beseitigung oder Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn bei der Befundprüfung festgestellt wird, daß entweder
a) | die Verkehrsfehlergrenzen überschritten sind oder | |||||||||
b) | die in den Eichvorschriften oder bei der Zulassung festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung des Gerätes nicht eingehalten werden und der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann. |
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind auf beglaubigte Meßgeräte oder auf Meßgeräte, deren Konformität gemäß § 18 Z 4 festgestellt wurde, sinngemäß anzuwenden.
(1) Messgeräte oder Messgeräteteile dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn
a) | die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist, | |||||||||
b) | einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist, | |||||||||
c) | vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind, | |||||||||
d) | Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern, | |||||||||
e) | auch bei noch gültigem Eichstempel oder vollständig angebrachter Konformitätskenn-zeichnung nach § 18 Z 4 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder | |||||||||
f) | der Zulassung oder den für sie zutreffenden Anforderungen nicht mehr entsprochen wird. |
(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.
(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.
Produkte aus anderen als den in § 49 genannten Staaten, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, werden einschließlich der dort durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn die Produkte den Rechtsvorschriften des anderen Staates entsprechen und diese Behandlung durch völkerrechtliche Verpflichtungen geboten ist oder die Gleichwertigkeit durch eine Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft gemäß § 18 Z 3 festgestellt wurde.
(1) Werden bei der eichpolizeilichen Revision ungeeichte, unrichtige oder sonst unzulässige Gegenstände im eichpflichtigen oder überwachungspflichtigen Verkehr festgestellt, so kann die Weiterbenützung der beanstandeten Gegenstände – unbeschadet der Maßnahmen gemäß § 53 – durch deren vollständige oder teilweise Übernahme in amtliche Verwahrung oder durch Anlegung einer Verwendungssperre verhindert werden. Diese Maßnahmen können nur für die Höchstdauer von sechs Monaten getroffen werden. Der Lauf dieser Frist ist während der Anhängigkeit eines Strafverfahrens vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde wegen jener Handlung, die den Anlass zu einer solchen Maßnahme gegeben hat, gehemmt.
(2) Die anlässlich einer eichpolizeilichen Revision beanstandeten Messgeräte dürfen in vorschriftswidrigem Zustand im eichpflichtigen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Zur Behebung der festgestellten Mängel kann eine Frist gewährt werden.
Die Betriebe zur Herstellung von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen sind auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu überwachen.
Die Revision der Messgeräte ist die Überwachung der Übereinstimmung eichpflichtiger Messgeräte mit den gesetzlichen Anforderungen (Konformität) und der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen.
(1) Das Verfahren der Eichbehörden regelt, soweit sie behördliche Aufgaben nach diesem Bundesgesetz besorgen und nicht anders bestimmt ist, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Über die Eichung und über die Prüfung der Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes ist ein Bescheid nicht zu erlassen.
Dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist:
(1) Im physikalisch-technischen Prüfdienst
1. | sind Messgeräte unter Anschluss an die nationalen Etalons zu prüfen; | |||||||||
2. | ist die Übereinstimmung von Messgeräten mit bestehenden Vorschriften oder Normen zu bestätigen; | |||||||||
3. | sind physikalisch-technische Untersuchungen durchzuführen; | |||||||||
4. | ist die Messtechnik durch wissenschaftliche Arbeiten und Ausbildungsveranstaltungen zu fördern; | |||||||||
5. | sind Gutachten über die Durchführung von Messungen, über durchgeführte Messungen sowie über damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten zu erstellen; | |||||||||
6. | sind Herstellung, Verlag, Vertrieb und Vermittlung von Druckwerken, Software und bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern durchzuführen; | |||||||||
7. | kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden, | |||||||||
8. | ist Sachverständigentätigkeit auf dem Gebiet des Messwesens zu erbringen. |
(2) Die im Rahmen des physikalisch-technischen Prüfdienstes ausgestellten Prüfzeugnisse sind öffentliche Urkunden.
(1) Als öffentliche Wägeanstalten werden solche Rechtsträger bezeichnet, welche zu Abwägungen von Erzeugnissen und der Ausstellung von Bescheinigungen über das Wägeergebnis von der Eichbehörde durch Bescheid ermächtigt worden sind.
(2) Von öffentlichen Wägeanstalten ausgestellte Bescheinigungen sind öffentliche Urkunden.
(3) Durch Verordnung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Meßergebnisse festzulegen:
1. | die meßtechnischen Anforderungen an Waagen in öffentlichen Wägeanstalten; | |||||||||
2. | der Inhalt sowie die Art und Weise der Aufzeichnungen der Wägeergebnisse; diese Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren; | |||||||||
3. | die Form der Wägebescheinigung; | |||||||||
4. | die Anforderungen an Wäger in öffentlichen Wägeanstalten. |
(4) Werden die Anforderungen an öffentliche Wägeanstalten nicht erfüllt, dürfen öffentliche Wägungen nicht durchgeführt werden. Kann der erforderliche Zustand in angemessener Frist nicht hergestellt werden, so ist die Ermächtigung zu entziehen.
(5) Die Eichbehörde hat die Wäger der öffentlichen Wägeanstalten zu prüfen und zu vereidigen.
(6) Die öffentlichen Wägeanstalten sind berechtigt, für ihre Tätigkeiten ein Entgelt zu verlangen. Dieses Entgelt kann vom Landeshauptmann unter Berücksichtigung der Kosten des Betriebes öffentlicher Wägeanstalten festgelegt werden.
Bisher zur Eichung zugelassene Waagen mit dem Zeichen „ct“ sowie mit anderen Zeichen als „ct“ für die Einheit Karat dürfen weiterhin geeicht werden.
(1) Eine Eichpflicht für Kältezähler gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013. Bis zum 31. Dezember 2018 dürfen noch Kältezähler verwendet oder bereitgehalten werden, die vor dem 1. Jänner 2013 hergestellt wurden und den Eichvorschriften nicht entsprechen.
(2) Eine Eichpflicht für Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 besteht ab 1. Jänner 2013. Messgeräte mit Zusatzeinrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verwendung stehen, dürfen bis zum Ablauf der jeweils gültigen Nacheichfrist weiterhin verwendet werden.
(3) Eine Eichpflicht der Messanlagen zur Ermittlung wertbestimmender Merkmale von Rundholz gemäß § 8 Abs. 1 Z 13 besteht ab 1. Jänner 2013.
(4) Eine Eichpflicht für Dosimeter für ionisierende Strahlung für die Bestimmung des Dosis-Längen-Produktes gemäß § 11 Z 3 lit. c besteht ab 1. Jänner 2013.
Schankgefäße mit zugelassenem Herstellerzeichen dürfen bis 30. Oktober 2016 zum entgeltlichen Ausschank in Verkehr gebracht werden.
(1) Akkreditierte Eichstellen gelten bei Erfüllung der bisherigen Voraussetzungen als ermächtigte Eichstellen. Der Termin für die nächste gesamte Überprüfung bestimmt sich nach dem Datum des ersten Akkreditierungsbescheides in Fünfjahresintervallen.
(2) § 35 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt nach Ablauf von sechs Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzblattes mit dem nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.
(1) § 43 in der Fassung BGBl. I Nr. 115/2010 tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Die Zulässigkeit der Verwendung von bereits in Betrieb befindlichen Waagen, die keine Möglichkeit der Berücksichtigung der Tara besitzen und im rechtsgeschäftlichen Verkehr für die in § 43 vorgesehenen Zwecke verwendet oder bereitgehalten werden, endet mit 31. 12. 2015.
(1) Wird dieses Bundesgesetz geändert, so dürfen Verordnungen auf Grund der geänderten Bestimmungen schon vor dem der Kundmachung der Änderung folgenden Tag an erlassen, jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der durchzuführenden Bestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Bestimmungen über die als Schiffseichung bezeichnete Vermessung der Binnenschiffe werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(1) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37 in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 05.08.1998 S. 18, unter der Notifikationsnummer 2010/140/A notifiziert.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen, ABl. L 039 vom 15. Februar 1980 S. 40, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/3/EG, ABl. Nr. L 114 vom 7. Mai 2009 S. 10; | |||||||||
2. | Richtlinie 2014/31/EU und Richtlinie 2014/32/EU; | |||||||||
3. | Richtlinie (EU) 2019/1258 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 80/181/EWG hinsichtlich der Definitionen der SI-Basiseinheiten zwecks ihrer Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 196 vom 24.7.2019 S. 6. |
(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.
(4) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2017 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2017/10/A).
(5) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2021 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, mit der Notifikationsnummer 2020/301/A notifiziert.
(1) Die Bestimmungen des Art. I Z 8, 10 und 14 treten hinsichtlich der Eichpflicht von Dosimetern für Photonenstrahlung und von Dosimetern für von Beschleunigern erzeugte Elektronenstrahlung mit 1. Jänner 1990 und hinsichtlich der Eichpflicht von Meßgeräten zur Bestimmung der Aktivität von Radionukliden mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 15 treten mit 1. Juli 1990 in Kraft.
Bundesgesetz vom 5. Juli 1950 über das Maß- und Eichwesen (Maß- und Eichgesetz - MEG)
StF: BGBl. Nr. 152/1950 (NR: GP VI RV 159 AB 172 S. 28. BR: S. 55.)
Änderung
BGBl. Nr. 40/1957 (VfGH)
BGBl. Nr. 174/1973 idF BGBl. Nr. 561/1973 (DFB) (NR: GP XIII RV 466 AB 696 S. 66. BR: S. 220.)
BGBl. Nr. 742/1988 (NR: GP XVII RV 662 AB 790 S. 87. BR: AB 3634 S. 510.)
BGBl. Nr. 213/1992 (NR: GP XVIII RV 376 AB 438 S. 64. BR: AB 4240 S. 552.)
BGBl. Nr. 468/1992 (NR: GP XVIII RV 508 AB 624 S. 77. BR: AB 4322 S. 557.)
BGBl. Nr. 779/1992 (VfGH)
BGBl. Nr. 636/1994 (NR: GP XVIII RV 1636 AB 1773 S. 171. BR: 4929 AB 4888 S. 589.)
[CELEX-Nr.: 371L0349, 390L0384]
BGBl. Nr. 657/1996 (NR: GP XX RV 313 AB 389 S. 43. BR: AB 5286 S. 618.)
[CELEX-Nr.: 390L0385, 393L0068, 393L0042]
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81. BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 85/2002 (NR: GP XXI RV 786 AB 1077 S. 100. BR: AB 6634 S. 687.)
[CELEX-Nr.: 375L0106, 376L0211, 380L0181]
BGBl. I Nr. 146/2002 (NR: GP XXI RV 1160 AB 1240 S. 110. BR: AB 6720 S. 690.)
[CELEX-Nr.: 390L0641, 396L0029, 397L0043]
BGBl. I Nr. 137/2004 (NR: GP XXII RV 620 AB 659 S. 82. BR: AB 7148 S. 715.)
[CELEX-Nr.: 32003L0122, 31997L0043, 31996L0029, 31992L0003, 31990L0641]
BGBl. I Nr. 115/2010 (NR: GP XXIV RV 993 AB 999 S. 86. BR: AB 8423 S. 791.)
[CELEX-Nr.: 32009L0003, 32009L0137]
BGBl. I Nr. 28/2012 (NR: GP XXIV RV 1687 AB 1712 S. 148. BR: AB 8699 S. 807.)
BGBl. I Nr. 129/2013 (NR: GP XXIV RV 2244 AB 2262 S. 200. BR: AB 8966 S. 820.)
BGBl. I Nr. 10/2015 (NR: GP XXV RV 273 AB 404 S. 53. BR: AB 9286 S. 837.)
BGBl. I Nr. 148/2015 (NR: GP XXV RV 851 AB 937 S. 107. BR: AB 9508 S. 849.)
[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32011L0017]
BGBl. I Nr. 72/2017 (NR: GP XXV RV 1611 AB 1642 S. 181. BR: AB 9805 S. 868.)
[CELEX-Nr.: 32014L0031, 32014L0032, 32015L0013]
Anmerkung
Ressorttext (Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten)
Erfassungsstichtag: 1.1.1991