§ 62b MEG Notifizierte Stellen

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDas Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hat für
    1. 1.Ziffer einsnichtselbsttätige Waagen gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/31/EU,nichtselbsttätige Waagen gemäß Artikel eins, Absatz eins, der Richtlinie 2014/31/EU,
    2. 2.Ziffer 2Messgeräte gemäß Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren undMessgeräte gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 2014/32/EU mit Ausnahme von Abgasanalysatoren und
    3. 3.Ziffer 3filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Art. 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln (persönliche Schutzausrüstungen zum Atemschutz) gemäß Artikel 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch II Nummer 3.10.1. der Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG, ABl. L Nr. 81 vom 31.03.2016 S. 51
    unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß § 18c für die unter Z 1 und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß § 4 des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, BGBl. I Nr. 77/2015 in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2016, für die unter Z 3 angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.unter Berücksichtigung der einschlägigen harmonisierten Normen und normativen Dokumente eine Zertifizierungsstelle einzurichten, welche geeignet ist, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Notifizierung gemäß Paragraph 18 c, für die unter Ziffer eins und 2 angeführten Messgeräte sowie gemäß Paragraph 4, des Maschinen – Inverkehrbringungs- und NotifizierungsG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2015, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2016,, für die unter Ziffer 3, angeführten Produkte zu erfüllen und ist berechtigt, nach erfolgter Notifizierung gegen Vergütung Konformitätsbewertungsverfahren für die notifizierten Bereiche durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2Für die Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren ist eine angemessene Vergütung zu entrichten. Die Vergütung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen festzulegen und hat grundsätzlich den Aufwand für diese Verfahren abzudecken.
In Kraft seit 28.12.2022 bis 31.12.9999
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