§ 22 MEG

MEG - Maß- und Eichgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Der Inhaber eines Betriebes mit entgeltlichem Ausschank ist dafür verantwortlich, dass die von ihm verwendeten oder zur Verwendung bereitgehaltenen Schankgefäße oder Ausschankmaße den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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