Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dem Schutz von Personal und sonstigen Personen dienen, sind entsprechend auch für den Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden. Für die veterinärmedizinische Röntgendiagnostik sind dies insbesondere § 13 Abs. 3 und 4, § 15 Abs. 2, § 26 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 27 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 29 und 30.Die Bestimmungen dieser Verordnung, die dem Schutz von Personal und sonstigen Personen dienen, sind entsprechend auch für den Bereich der Veterinärmedizin anzuwenden. Für die veterinärmedizinische Röntgendiagnostik sind dies insbesondere Paragraph 13, Absatz 3 und 4, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, Paragraph 27, Absatz eins und 2 sowie die Paragraphen 29 und 30,
(2)Absatz 2,Keine Anwendung im Bereich der Veterinärmedizin finden insbesondere die §§ 3 bis 5 sowie die §§ 17 bis 23.Keine Anwendung im Bereich der Veterinärmedizin finden insbesondere die Paragraphen 3 bis 5 sowie die Paragraphen 17 bis 23,
(3)Absatz 3,Die Durchlassstrahlung von Röntgenstrahlern für die Veterinärmedizin darf die für Röntgenstrahler für die Humanmedizin zulässigen Werte nicht überschreiten.
In Kraft seit 06.02.2018 bis 31.12.9999
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