§ 9 M-GOTV Einberufung zur Sitzung der Vollversammlung

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Der Obmann hat die Vollversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung unter Bekanntgabe eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt, ist der Obmann verpflichtet, die Vollversammlung binnen zwei Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tag vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen. Sofern das Mitglied seine E-Mail-Adresse bekannt gibt, kann es auch per E-Mail zur Sitzung eingeladen werden.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
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