§ 13 M-GOTV Anträge zur Geschäftsordnung

M-GOTV - Mustergeschäftsordnung - M-GOTV

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und Anträge zur Geschäftsordnung können ohne Unterbrechung eines Redners jederzeit gestellt werden. Der Antrag ist sofort in Verhandlung zu ziehen und es kann hiezu nur einem Für- und einem Gegenredner das Wort erteilt werden.

(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere:

1.

der Antrag auf Vertagung; wird dieser Antrag angenommen, ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Vollversammlung aufzunehmen;

2.

der Antrag auf Begrenzungen der Redezeit; eine Begrenzung unter fünf Minuten für jeden Debattenredner ist jedoch nicht zulässig;

3.

der Antrag auf Festlegung der Anzahl, wie oft ein Mitglied zu einem Gegenstand das Wort ergreifen darf;

4.

der Antrag auf Sitzungsunterbrechung;

5.

der Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung oder Abstimmung mit Stimmzettel.

In Kraft seit 31.03.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 M-GOTV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 M-GOTV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 M-GOTV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 M-GOTV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 M-GOTV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 12 M-GOTV
§ 14 M-GOTV