§ 21a LVG Vertretungsabgeltung für Landesvertragslehrpersonen

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (§ 17a Abs. 1) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach § 19 Abs. 10 oder § 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.Der mit Leitungsaufgaben teilbetrauten Landesvertragslehrperson (Paragraph 17 a, Absatz eins,) gebührt für die Dauer dieser Teilbetrauung eine Vergütung. Diese ist nach den Bestimmungen über die Dienstzulage nach Paragraph 19, Absatz 10, oder Paragraph 20 und dem Ausmaß der Teilbetrauung zu bemessen.
  2. (2)Absatz 2Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß § 17 betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß § 20 Abs. 2 der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.Einer Landesvertragslehrperson, die die Schulleitung vertritt, ohne mit der Schulleitungsfunktion oder der Schulleitungs-Stellvertretung gemäß Paragraph 17, betraut worden zu sein, gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Leitung der Schule während der ersten fünf Jahre für die Ausübung der Leitungsfunktion gebührenden Dienstzulage.
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21a LVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21a LVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21a LVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21a LVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21a LVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 21 LVG
§ 21b LVG