§ 28 LVG

LVG - Landesvertragslehrpersonengesetz 1966

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Landesvertragslehrpersonen mit Ausnahme der Landesvertragslehrpersonen, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

1.

für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Schulleiterin oder Schulleiter vertreten, oder die

2.

an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum die Direktorin-Stellvertreterin oder den Direktorin-Stellvertreter oder die Direktor-Stellvertreterin oder den Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28 LVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 LVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28 LVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28 LVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28 LVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 27 LVG
§ 29 LVG