Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.09.2026
(1)Absatz eins,Wird für eine Landesvertragslehrperson in der Funktion Schulleitung die Lehrverpflichtung herabgesetzt, ist eine geeignete Landeslehrperson mit der (dem Ausmaß der Herabsetzung entsprechenden) Vertretung der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion zu betrauen. Die mit der Leitung teilbetraute Landesvertragslehrperson hat während der Abwesenheit der Inhaberin oder des Inhabers der Leitungsfunktion – gegebenenfalls entsprechend den von dieser oder diesem erteilten Weisungen – die anfallenden Leitungsaufgaben wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Die Inhaberin oder der Inhaber der Leitungsfunktion hat für ihre oder seine Vertretung eine Diensteinteilung dahingehend zu treffen, dass während ihrer oder seiner Abwesenheit eine dauernde Vertretung sicher gestellt ist.
(3)Absatz 3,Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Abs. 1 aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß § 17 Abs. 1 mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.Soweit für den Bereich der Berufsschulen eine Stellvertretung für die Leiterin oder den Leiter bestellt ist, übt diese oder dieser die teilweise Vertretung gemäß Absatz eins, aus. Die Schulleitung kann die aus Anlass der Vertretung anfallenden zusätzlichen Abzugsstunden auf die Landesvertragslehrperson oder Landesvertragslehrpersonen verteilen, die gemäß Paragraph 17, Absatz eins, mit der Stellvertretung und verwaltungsmäßigen Unterstützung betraut sind.
In Kraft seit 01.09.2026 bis 31.12.9999
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