Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und
3.Ziffer 3hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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