Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.
(2)Absatz 2,Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können.Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfüllen zu können.
(3)Absatz 3,Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,
1.Ziffer einsdie die Schwellenwerte gemäß § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, betragsmäßig überschreiten oderdie die Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, betragsmäßig überschreiten oder
2.Ziffer 2für die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
einzurichten
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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