Gesamte Rechtsvorschrift LV-FinG

Landesverteidigungs-Finanzierungsgesetz

LV-FinG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 LV-FinG


(l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Art. 9a B-VG und zur Erfüllung der in Art. 42 Abs. 3 UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, BGBl. III Nr. 132/2009, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), BGBl. I Nr. 184/2022, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), BGBl. I Nr. 183/2022. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt. (l) Die Republik Österreich stärkt auf Grund der sicherheitspolitischen Entwicklungen an den Grenzen der EU sowie der gestiegenen Bedrohungen für Österreich die eigene Resilienz und bekennt sich zwecks Wahrung der Unabhängigkeit nach Außen und der Unverletzlichkeit des Bundesgebietes nach Artikel 9 a, B-VG und zur Erfüllung der in Artikel 42, Absatz 3, UAbs. 2 des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009,, übernommenen Verpflichtung dazu, schrittweise die militärischen Fähigkeiten sowie nachhaltig die budgetäre Situation der Landesverteidigung zu verbessern. Dieses Bekenntnis zur budgetären Stärkung der Landesverteidigung erfolgt erstmals zeitgleich und im Gleichklang mit dem Bundesfinanzrahmengesetz 2023 bis 2026 (BFRG 2023-2026), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2022,, und dem Bundesfinanzgesetz 2023 (BFG 2023), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2022,. Damit werden die erforderlichen Investitionen in die Fähigkeiten des österreichischen Bundesheeres und die damit einhergehenden Aufwendungen im laufenden Betrieb sichergestellt.

  1. (2)Absatz 2,Ein Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erstellen.
  2. (3)Absatz 3,Der Landesverteidigungsbericht hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Darstellung der geänderten sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen,
    2. 2.Ziffer 2die erforderliche Reaktion in der Strategie,
    3. 3.Ziffer 3die Beschaffungs-, Personal- und Investitionsplanung im Überblick und
    4. 4.Ziffer 4die konkreten Beschaffungsvorhaben (Laufzeit der Projekte über die Jahre, erwarteter budgetärer Umfang inklusive Komplementärkosten im Sach- und Personalaufwand, dadurch verbesserte Fähigkeiten im Vergleich zur bisherigen Ausrüstung, um den zu definierenden konkreten Risiken begegnen zu können.)
  3. (4)Absatz 4,Der Landesverteidigungsbericht ist von der Bundesministerin für Landesverteidigung bzw. vom Bundesminister für Landesverteidigung jährlich zeitgleich mit den Regierungsvorlagen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, rollierend aktualisiert, dem Nationalrat vorzulegen.

§ 2 LV-FinG


  1. (1)Absatz eins,Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), BGBl. I Nr. 196/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2022, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.Auf Basis des Bundesfinanzrahmengesetzes 2022 bis 2025 (BFRG 2022-2025), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 196 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2022,, sollen die Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 für den Zeitraum 2023 bis 2026 in Summe um den Betrag von 5,250 Mrd. Euro aufgestockt werden, wobei die Basis für die Aufstockung für das Finanzjahr 2026 auf die Auszahlungsobergrenze des Jahres 2022 referenziert. Die konkrete Festlegung der jeweiligen Auszahlungsobergrenzen der Untergliederung 14 erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes.
  2. (2)Absatz 2,Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß § 1 Abs. 1 erfüllen zu können.Für die Jahre 2027 bis 2032 bekennt sich die Republik Österreich zu weiterhin ansteigenden Budgets der Untergliederung 14, um die Zielsetzung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, erfüllen zu können.
  3. (3)Absatz 3,Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des § 8 Abs. 1 des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, BGBl. Nr. 76/1986, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,Beim Bundesministerium für Landesverteidigung ist auf Grundlage des Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesministeriengesetzes 1986 – BMG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, eine Kommission zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer sparsamen und zweckmäßigen Gebarung bei Beschaffungsvorhaben,
    1. 1.Ziffer einsdie die Schwellenwerte gemäß § 12 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, betragsmäßig überschreiten oderdie die Schwellenwerte gemäß Paragraph 12, des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, betragsmäßig überschreiten oder
    2. 2.Ziffer 2für die nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist,
    einzurichten

§ 3 LV-FinG


Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

§ 4 LV-FinG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,hinsichtlich des Paragraph eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Landesverteidigung,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 2 Abs. 1 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen undhinsichtlich des Paragraph 2, Absatz eins, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen und
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 2 Abs. 2 die Bundesregierung.hinsichtlich des Paragraph 2, Absatz 2, die Bundesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten