§ 5 LuFSchVRGV (Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025), In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen - JUSLINE Österreich
§ 5 LuFSchVRGV In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
LuFSchVRGV - Land- und Forstwirtschaftliche Schulveranstaltungen-Reisegebühren-Verordnung 2025
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, außer Kraft.
(2)Absatz 2,Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, BGBl. Nr. 3/1987, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.Auf Schulveranstaltungen, die vor dem Außerkrafttreten der Verordnung über die Festsetzung der Reisegebühren für die Teilnahme an Schulveranstaltungen, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1987,, begonnen haben, ist die genannte Verordnung weiterhin anzuwenden.
In Kraft seit 29.05.2025 bis 31.12.9999
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